BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 156/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Mai 2010 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Vorw374rfe des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in den F344llen II. 2. und 3. der Urteilsgr374nde betrifft. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Januar 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 47 F344llen verurteilt ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in 49 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklag-te die Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 3 - Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den F344llen II. 2. und 3. der Urteilsgr374nde unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln zur Last gelegt worden ist und 344ndert den Schuldspruch entsprechend. 2 Vom Wegfall der in den F344llen II. 2. und 3. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten wird die Gesamtfreiheitsstrafe nicht ber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verh344ngt h344tte, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe neben der Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe und den f374nf Einzelfreiheitsstra-fen von jeweils vier Monaten nur 41 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Mo-naten zu ber374cksichtigen gewesen w344ren. 3 Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Athing Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer
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