ECLI:DE:BGH:2017:060717B4STR156.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 156 / 1 7 vom 6. Juli 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Fahrens ohne Fahrerlaubnis - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 6. Juli 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 , § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen : 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Darmstadt vom 1 3 . Dezember 2016 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung s- entscheidung auf die Einziehung der sichergestellten Betä u- bungsmittel, des Luftgewehrs mit Optik F im Fünfeck und der Diabolos für das Luftgewehr beschränkt wird; im Übr igen wird von einer Einziehung abgesehen. 2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . wegen bewaffneten Handel - treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit un e r- laubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten Z . wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Des Weit e- ren hat es eine Einziehun gsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materie l- len Rechts, vom Angeklagten M . auch mit einer Verfahrensbeschwerde be - gründet worden sind. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 - 3 - Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten, im Tenor der angefochtenen Entscheidung näher bezeic h- neten Betäubungsmittel, des Luftgewehrs und der Diabolos für das Luftgewehr. Im Übrigen sieht er aus pr ozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab, weil die Urteilsausführungen nicht hinreichend belegen, dass die weiteren Gegenstände Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Tat ware n. In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten u n- begründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revis i- onsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Sc heible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 2 3
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