BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 157/08 vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. Dezember 2007 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass die tatein-heitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in neun F344llen (F344lle 1 bis 8 und 10 der Urteilsgr374nde) sowie der Zusatz "von denen drei besonders schwere F344lle des sexuellen Missbrauchs von Kindern darstellen" entfallen; b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte im Fall 15 verurteilt worden ist; bb) in den Strafausspr374chen in den F344llen 1 bis 8 und 10 sowie im Ausspruch 374ber die die F344lle 1 bis 15 betreffende Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Ju-gendschutzkammer des Landgerichts Saarbr374cken zu-r374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 F344llen, davon neun in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, von denen drei besonders schwere F344lle des sexuellen Missbrauchs von Kindern darstellen" (F344lle 1 bis 15 der Urteilsgr374nde) unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von f374nf Jahren sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgef374hrt hat, muss die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miss-brauchs von Schutzbefohlenen in neun F344llen (F344lle 1 bis 8 und 10 der Urteils-gr374nde) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten ist. Zu entfallen hat auch der die F344lle 2, 8 und 10 betreffende Zusatz in der Urteils-formel "von denen drei besonders schwere F344lle des sexuellen Missbrauchs von Kindern darstellen", weil es sich bei 247 176 Abs. 3 StGB a.F. nicht um einen Qualifizierungstatbestand handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 2 StR 612/99; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 25). 2 2. Soweit der Angeklagte im Fall 15 der Urteilsgr374nde (Tat zum Nachteil des Dominic R. ) verurteilt worden ist, muss das Urteil aufgehoben werden, weil nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Gesch344digte noch 3 - 4 - nicht 14 Jahre alt war. Als Tatzeit ist ein "nicht n344her bestimmbarer Tag zwi-schen dem 11.03.1998 und dem 10.03.2002" (vermutlich dem 14. Geburtstag des Kindes) festgestellt (UA 13). In der rechtlichen W374rdigung ist im Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter des Tatopfers ausgef374hrt, dass der Angeklagte "wissen musste, dass der gesch344digte Dominic R. als Klassen-kamerad seiner Pflegetochter auch ungef344hr das gleiche Alter haben w374rde" (UA 37). Abgesehen davon, dass die Formulierung, er habe "wissen m374ssen", einen (zumindest) bedingten Vorsatz nicht belegt, ist festgestellt, dass die Pfle-getochter des Angeklagten am 16. September 1985 geboren ist (UA 6), sie also am Ende des m366glichen Tatzeitraums bereits 16 275 Jahre alt war. In der neuen Verhandlung werden daher - sofern das Verfahren insoweit nicht nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden kann - n344here Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des 247 176 Abs. 1 StGB und m366glichst auch zur Tatzeit zu treffen sein. Insoweit muss jedenfalls sicher feststehen, dass der Ge-sch344digte noch nicht 14 Jahre alt war. 4 - 5 - 3. Da das Landgericht mehrfach die jeweils (verj344hrte) tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafsch344r-fend herangezogen hat (UA 40 f.), m374ssen die Einzelstrafen in den F344llen 1 bis 8 und 10 der Urteilsgr374nde aufgehoben werden. Dies zieht - auch weil die Ver-urteilung im Fall 15 keinen Bestand hat - die Aufhebung der f374r die F344lle 1 bis 15 (und die einbezogenen Strafen) gebildeten Gesamtstrafe nach sich. 5 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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