BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 157/10 vom 3. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Dezember 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte wegen Untreue in 85 F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Die Einzelstrafen f374r die Taten 2b, 4b, 6b, 14d, 16b, 17b, 17c, 18b bis 18h, 19b, 28b bis 28e, 29b bis 29d, 30b, 30c, 31c, 32b, 32c, 33b, 34b, 35b, 41b bis 41f, 45b, 46b, 46c, 47b, 47c, 48b, 49b, 50b und 51 der Urteilsgr374nde entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue 204im besonders schweren Fall223 in 129 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die F344lle 51 und 52 nicht in Realkonkurrenz. 2 Nach den Feststellungen rief der Angeklagte im Januar 2007 die Zeugin K. an und bat sie, die Bestellung von 226 tats344chlich f374r den Weiterverkauf auf eigene Rechnung vorgesehenen 226 Heizthermen f374r Wohnungen in der B. (Fall 51) sowie in der F. und der E. (Fall 52) in L. zu veranlassen, was diese im Folgenden auch tat. Danach liegt Tateinheit vor, weil der Angeklagte die Bestellungen 226 auch wenn diese sp344ter nicht gemeinsam ausgef374hrt wurden 226 durch dieselbe Handlung veran-lasste (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1993 226 1 StR 505/93, BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26). 3 2. Ebenso h344lt die Annahme 77 selbst344ndiger Taten in den F344llen der Er-teilung von Montageauftr344gen rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 4 a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen erteilte der Angeklagte dem Mitangeklagten im Namen seiner Arbeitgeberin f374r insgesamt 77 der be-stellten Heizthermen Auftr344ge zur Montage, die dieser verabredungsgem344337 nicht durchf374hrte, aber in Rechnung stellte. Dabei vergab der Angeklagte an manchen Tagen Auftr344ge f374r mehrere Thermen, die er von Schreibkr344ften ferti-gen lie337 und dann entweder unterschrieb oder 374ber ein Online-Portal freigab (F344lle 2a und 2b, 4a und 4b, 6a und 6b, 14c und 14d, 16a und 16b, 17a bis 17c, 18a bis 18h, 19a und 19b, 28a bis 28e, 29a bis 29d, 30a bis 30c, 31a und 31c, 32a bis 32c, 33a und 33b, 34a und 34b, 35a und 35b, 41a bis 41f, 45a und 45b, 46a bis 46c, 47a bis 47c, 48a und 48b, 49a und 49b sowie 50a und 50b). 5 - 4 - b) Die jeweils am selben Tag erteilten Montageauftr344ge stehen jedenfalls in nat374rlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer r344umlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des T344ters auch f374r einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengeh366riges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Bet344tigungen auf einer einzigen Wil-lensentschlie337ung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 226 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Montageauftr344ge wurden in den aufgef374hrten F344llen jeweils am selben Tag demselben Auftragnehmer zum Nachteil derselben Gesch344digten hinsichtlich solcher Heizthermen erteilt, deren Bestellungen auch das Landge-richt als jeweils einheitlichen Vorgang gewertet hat. Es liegt daher nahe, dass der Angeklagte die jeweilige Vergabe der Auftr344ge zusammen erledigte und nicht auf Grund eines neuen Tatentschlusses handelte. 6 3. 247 265 StPO steht einer Umstellung des Schuldspruchs nicht entgegen; denn der Angeklagte h344tte sich gegen den ge344nderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen k366nnen. 7 4. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall derjenigen Einzel-strafen, die von der Strafkammer neben der h366chsten Einzelstrafe f374r die an jeweils demselben Tag begangenen Taten verh344ngt wurden. Einer Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe bedarf es dagegen nicht. Denn durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat 344ndert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. M344rz 2010 226 4 StR 592/09 m.w.N.). Der Senat schlie337t daher 226 auch im Hinblick auf den unver344n-dert gebliebenen Gesamtschaden von ann344hernd 300.000 EUR 226 aus, dass die 8 - 5 - verh344ngte Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnis-ses niedriger ausgefallen w344re. 5. Wegen des lediglich geringf374gigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 9 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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