BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 157/12 vom 21. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2012 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nach - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu m Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Au s- lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen - d igen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der ohne Erörterung des Schuldvorwurfs erfolgte Freispruch im Fall II. 6 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Stellt sich in der Haup t- verhandlung heraus, dass erforderliche Strafanträge fehlen und i st die Antragsfrist abgelaufen, so ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO insoweit einzustellen. Ein Freispruch kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn bereits feststeht, dass dem Angeklagten keine Straftat nachzuweisen ist (vgl. BGH, Beschluss v om 28. Oktober 1965 - KRB 3/65, BGHSt 20, 333, 335; Meyer - Goßner, StPO , 55. Aufl., § 260 Rn. 44 mwN). Eine Einstellung durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO konnte nicht erfolgen, weil im Fall II. 6 der Urteil s- gründe ein rechtzeitig gest ellter Strafantrag des Dienstvorgesetzten der beleidigt en Vollzugsbeamten vorliegt und die Tat deshalb entgegen der Annahme des Landgerichts verfolgbar war (§ 194 Abs. 3 Satz 1 StGB). Indes ist der Angeklagte durch den Freispruch nicht beschwert. Der Umsta nd, dass das Landgericht im Fall II. 5 der Urteilsgründe das Vorliegen eines minder schweren Falls (§§ 253, 255, 249 Abs. 2 StGB) nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt keinen durchgreifenden Rechtsfe h- ler dar. Zwar ist auch im Jugendstrafrecht bei der Bew ertung des Ta t- unrechts regelmäßig in die Betrachtung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 M inder schwerer Fall 3 mwN), doch vermag der Senat auszuschließen , dass das Landgericht in diesem Fall auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. Das Lan d- gericht hat Jugendstrafe wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen ( § 17 Abs. 2 JGG ) angeordnet und bei deren Bemessung maßgeblich - 3 - auf die erheblichen Entwicklungs - und Erziehungsdefizite bei dem A n- ge klagten abgestellt. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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