BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 158/01 vom 17. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2001 gemäß §§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen versuchter räuber i - scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r - verletzung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwe n - digen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Oktober 2000 d a - hin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r - worfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. Gründe: Soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung veru r - teilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts g e - - 3 - mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen möglicherweise von der versuchten räuberischen Erpressung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten und unklar ist, ob ihm die von se i - nem unbekannten Mittäter begangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Tatopfers zuzurechnen ist. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Da die Verurteilung im Fall II 3 der Urteilsgründe entfällt, ist auch der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Der Senat ändert das Urteil entsprechend. Meyer-Goßner Kuckein Athing nrnn
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