BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 158/02 vom 27. Juni 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. November 2001 dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils wegen versuc h - ten Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf e i - nen Kraftfahrer, versuchter schwerer räuberischer E r - pressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt werden. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischen A n - griffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen jeweils zur Änderung des Schuld- und des Stra f - ausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die Beschwerdefhrer beanstanden zu Recht die Annahme zweier rechtlich selbstndiger Taten. Zutreffend hat das Landgericht den von den Angeklagten gemeinschaf t - lich begangenen Versuch, das Opfer zu tten, als versuchten Verdeckung s - mord gewertet, denn die Angeklagten hatten von Anfang an ein zweiaktiges Geschehen geplant (vgl. BGH NStZ 2001, 194). Nach den Feststellungen sollte das Opfer zunchst unter Einsatz der mitgefhrten Gaspistolen, von denen e i - ne mit einer Schreckschuûpatrone und die andere mit einer Gaspatrone gel a - den war, gezwungen werden, mit seinem Pkw zu einem abgelegenen Ort zu fahren, wo ihm sein Geld und sonstige Wertgegenstnde abgenommen werden sollten. Sodann sollte das Opfer zur Verdeckung dieser in Tateinheit mit einem ruberischen Angriff auf einen Kraftfahrer begangenen schweren ruberischen Erpressung, also einer anderen Tat im Sinne des § 211 StGB (vgl. BG H aaO), gettet werden. Der von den Angeklagten in Ausfhrung dieses Planes zur Verdeckung der Vortat zum Nachteil des Opfers begangene Mordversuch sowie die vom Landgericht zutreffend als ruberischer Angriff auf einen Kraftfahrer in Tatei n - heit mit versuchter schwerer ruberischer Erpressung gewertete Vortat sind jedoch keine rechtlich selbstndige Taten, sondern eine Tat im Rechtssinne (§ 52 StGB; vgl. BGH aaO; StraFo 1999, 100), was der Verurteilung wegen versuchten Verdeckungsmordes nicht entgegensteht (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 22). Daû der Versuch der Angeklagten, das Tato p - fer zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, fehlschlug, weil dieses kein Ba r - geld bei sich hatte, bildet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keine Zsur. Der Erpressungsversuch war nicht, wie das Landgericht meint, - 4 - bereits mit dem Scheitern des Vorhabens, Bargeld zu erlangen, beendet. Als die Angeklagten das Tatopfer zwangen, das Auto zu verlassen, um es, wie g e - plant, zu tten, wollten sie sich nach den getroffenen Feststellungen vielmehr auch Wertgegenstnde des Opfers und dessen Auto verschaffen. Dem en t - spricht, daû der Angeklagte W. mit einem Taschenmesser in Ttungsa b - sicht auf das Opfer einstach, whrend der Angeklagte N. gleichzeitig - im Ergebnis ohne Erfolg - das Auto des Tatopfers nach Wertgegenstnden durc h - suchte. Die Tat, die mit der Ttung des Opfers verdeckt werden sollte, war s o - mit erst beendet, als die Angeklagten ohne Beute flchteten. Das gesamte G e - schehen bildet daher eine natrliche Han d lungseinheit. Der Senat ndert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die gestndigen Angeklagten gegen den ge n - derten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen htten verteidigen knnen. Die Änderung des Schuldspruchs fhrt zwar zum Wegfall der gegen die Angeklagten jeweils verhngten beiden Einzelstrafen; sie berhrt jedoch den Schuldumfang nicht. Die bisherigen Gesamtfreiheitsstrafen knnen daher j e - weils als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 119, 120; Beschluû vom 16. Oktober 2001 - 4 StR 415/01). - 5 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht u n - billig, die Beschwerdefhrer jeweils mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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