BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 158 / 14 vom 17. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 201 4 , an der teilgenommen haben: Richt er am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreter in des Generalbund esanwalts, Rechtsanwalt als Pflichtv erteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2013 mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellungen aufgehoben ; hiervon ausgeno m- men sind jedoch die Feststellungen bis zu r Ausführung des Messerstichs durch den Angeklagten - diese eing e- schlossen - sowie zum Geschehen in der Gaststätte und dan ach . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von vier Vorveru r- teilungen zu der Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ve r- u r teilt; ferner hat es eine Adhäsi onsentscheidung getroffen. Die hiergegen g e- richtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten hat weitgehend Erfolg. 1 - 4 - 1. Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des heimtückisch begangenen Mordes (§ 24 Abs. 1 StGB) begegnet durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger einen wuchtigen Stich mit einem Küchenmesser - Klingenlänge ca. 17 cm - in den oberen Rückenbereich , um ihn zu töten . Auf Auf forderung d es Geschädi g- ten versuchte er anschließend, das Messer wieder herauszuziehen; er ließ den Griff jedoch sofort wieder los, weil der Nebenkläger zu große S chmerzen erlitt. Beide gingen anschließend zu de m bis zu 300 Meter vom Tatort entfernt abg e- st ellten Pkw des Nebenklägers, der seinen Wagen aufschloss und den Ang e- klagten bat, mit dessen im Auto zurückgelassenen Handy einen Krankenwagen herbeizurufen. De r Angeklagte n ahm auf dem Fahrersitz Platz, täuschte aber einen Anruf lediglich vor; die Frage d es misstrauisch gewordenen Nebenkl ä- gers, ob er das mit dem Messer gewesen sei, verneinte er. Dem Wunsch des Nebenklägers, den Fahrersitz freizumachen, kam der Angeklagte nicht nach. Er nahm an , sein zögerliches Verhalten werde dazu führen, dass der Gesch ädigte in absehbarer Zeit vor Ort versterben w e rde. Der Nebenkläger ging sodann mit dem Messer im Rücken zu einer etwa 700 m entfernten Gaststätte. Der Ang e- klagte folgte ihm in einigem Abstand und schloss, kurz bevor der Geschädigte die Gaststätte erreic hte, zu diesem auf. Er betrat die Gaststätte i n geringe m Abstand zum Nebenkläger; dort anwesende Personen setzten sogleich einen Notruf an die Rettungsleitstelle ab. Letztlich konnte der Nebenkläger durch eine Notoperation gerettet werden. b) Die Annahme des Landgerichts, es liege ein beendeter Versuch des Tötungsdelikts vor, von dem der Angeklagte in Ermangelung von Rettungsb e- mühungen nicht zurückgetreten sei , begegnet durchgreifenden rechtlichen B e- 2 3 4 - 5 - denken . Die Feststellungen der Jugendkammer zum subjekti ven Vorstellung s- bild des Angeklagten sind in einem entscheidenden Punkt lückenhaft. aa) Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführun g shandlung den Eintrit t des tatbestandsmäßigen Erfolg s für möglich hält ( sog. Rücktrittshori zont; vgl. nur BGH - Großer Senat - , Besch l uss vom 19. Mai 1993 GS St 1/93, BGHSt 39, 221, 227). Eine Korrektur des Rücktritt s- horizonts ist allerdings in engen Grenzen möglich. Der Versuch eines Tötung s- delikts ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunäc hst irrtümlich den Eintritt von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (BGH, Urteil e vom 1. D e- zember 2011 - 3 StR 337/11, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beend e- ter 14 , und vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273 , 274 ; B e- schluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 105/14 ; vgl. weiter BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ - RR 2008, 335, 336; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 24 Rn. 15a ; MüKoStGB/Herzberg/Hoffmann - Holland, 2. Aufl., § 24 Rn. z- ). Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbeso n- dere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach d er letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperl i- chen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu la s- sen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ - RR 2 002, 73, 74 ; Urteil vom 6. März 201 3 - 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463 ) . So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs etwa in dem Fall, dass das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Ta t- ort wegzubewegen ( BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 S tR 525/00; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 15. August 2001 - 3 StR 231/01: das Opfer verfolgt e den Urteil vom 11. November 2004 - 4 StR 349/04 , NStZ 2005, 331 f. : das Opfer lief die Treppe von der Empore 5 - 6 - zum Eingangsber eich der Diskothek hinunter; s. weiter BGH, Urteile vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, vom 29. September 2004 - 2 StR 149/04, NStZ 2005, 150, 151 , und vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 3 9 9 f. ) . Ein solcher Umstand kann geeignet s ein, die Vorstellung des T ä- ters zu erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben (BGH, Urteil vom 11. November 2004 , aaO; Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ - RR 2008, 335 , 336 ). bb) Diese zur Korrektur des Rücktritts horizonts entwickelten Grundsätze hat das Landgericht erkennbar nicht bedacht. Es ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angekla gte, nachdem er dem Nebenkläger das Messer in den Rücken gestoßen hatte, den E rfolgse intritt für möglich hielt (U A 36); auch ging er nach Rückkehr zum PKW des Verletzten davon aus, dass dieser alsbald versterben werde (UA 12) . Die Jugendkammer hat aber keine Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten getroffen, als dieser bemerkte, das s sich der Nebenkläger zu de r Gaststätte begab. Seinem nicht stark blute n- den (UA 28) und noch nicht in akut er L ebensgef a hr befindlichen (UA 15) O pfer , das nach dem Stich bereits bis zu seinem Auto gelaufen war und dort nac h- drücklich die Hilfe des Angeklagten eingefor dert hatte, gelang es nämlich, aus eigener Kraft die Strecke von ca. 700 Metern zu bewältigen . Unterwegs bat er noch vier Personen - vergeblich - um Hilfe. Diese Feststellungen lassen es j e- denfalls als möglich erscheinen, dass der Ange klagte infolge d es Ve rhaltens des Geschädigten sogleich oder jedenfalls alsbald nicht mehr davon ausging, diesen tödlich verletzt zu haben. D as Urteil rechtfertigt auch nicht die Annahme , der Nebenkläger habe sich bereits so weit vom Angeklagte n entfernt, dass aus de ssen S icht zur Vollendung eines Tötungsdelikts ein erneuter Geschehensa b- lauf hätte in Gang gesetzt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - 5 StR 528/11, NStZ 2012, 688 , 689 ) . 6 - 7 - c) Auf dem aufgezeigten Erörterungsmangel beruht de r Schuldspruch wegen versuc hten Mordes. Die bisher getroffenen Feststellungen zu dem Vo r- stellungsbild des Angeklagten im Rücktrittshorizont lassen einen sicheren Schluss auf einen Fehlschlag des Versuchs (vgl. dazu BGH, Beschlü ss e vom 7. Mai 2014 - 4 StR 82/14 und 4 StR 105/14 ) nich t zu. Erst im Zusammenhang mit dem passiven Verhalten des Angeklagten in der Gaststätte hält das Landg e- richt dafür, dass der Angeklagte in diesem Moment erkannt hat, dass sein Vo r- haben gescheitert ist, den Tod (des Nebenklägers) herbeizuführen und ihn di e- se Erkenntnis niederdrückt (UA 35) ; das vermag jedoch die erforderlichen Feststellungen zu einem zeitlich vorgelagerten Zeitpunkt nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13 , NStZ - RR 2014, 201, 202 ) . Zwar hat das Landgericht be i der Erörterung eines Rücktritts auch ausgeführt, der Angeklagte habe nach seiner Vorstellung keine naheliegenden weiteren Möglichkeiten gehabt, auf den Geschädigten einzuwirken: Wegen seiner Unf ä- higkeit mit Blut umzugehen, war er nicht in der Lage, etwa das Messer herau s- zuziehen und erneut einzusetzen oder andere blutige Verletzungen hervor - rufende Hilfsmittel einzusetzen (UA 36). Es ist aber schon fraglich, ob d ie J u- gendkammer mit diesen Ausführungen einen auf einen früheren Zeitpunkt b e- zogenen Fehlsch lag begründen wollte. Denn die zitierte Wendung schließt u n- mittelbar an die Bejahung eines beendeten Versuchs an . Die tatsächliche B e- w ertung der weiteren Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten steht zudem - wie der Generalbundesanwalt mit Recht ausge führt hat - in einem nicht aufg e- lösten Widerspruch zu den weiteren Feststellungen . Es war der Angeklagte, der mit direktem Vorsatz (UA 34) unter Verwendung eines Küchenmesser s mit einer langen Klinge auf den Nebenkläger einstach und ferner - auf die B itte des Geschädigten - versuchte, das Messer aus dem Rücken herauszuziehen. Di e- sen Versuch brach er nicht etwa deswegen ab, weil er (UA 12) , sondern weil der Nebenkläger hierdurch große Schmerzen erlitt. Dass 7 - 8 - sich der Angeklagte, der nahelie gend weiterhin Zugriff auf die im Rücken des Nebenklägers steckende Tatwaffe hatte, an einer Tatvollendung auf dem Weg zur Gaststätte gehindert sah, versteht sich deshalb nicht von selbst. 2. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspr uchs insgesamt. Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Au f- hebung 1). Allerdings bedarf es nur der Aufhebung der Feststellungen zu dem dem Messerstich nachfolgenden Geschehen, bis der Nebenkläger die Gaststätte erreichte (§ 353 Abs. 2 StPO). D i e Aufhebung erfasst nicht den Adhäsionsausspruch (Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 57. Auf l ., § 406a Rn. 8) . Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 8 9 10
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