ECLI:DE:BGH:2018:010318U4STR158.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 158 / 1 7 vom 1. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 201 8 , an der teilgenommen haben: Vors itzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Oberstaatsanw ältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angest ellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge richts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a ) soweit der Angekla gte im Fall II. 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Rechtsfolgenausspruch. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichn e- te Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufg e- hoben. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu n euer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r- worfen. Von Rechts wegen Gründe: Die Jugendkammer hat den Ange klagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen Nötigung in Tatei n- heit mit Beleidigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem 1 - 4 - hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingez ogen und h- ren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision gegen die A n- nahme einer fahrlässigen Tötung im Fall II. 2 der Urteilsgründe und gegen den Rechtsfolgen ausspruch. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt ve r- treten. Die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist auf die Sachrüge gestützt. Die Rechtsmittel haben den aus der Urte ilsformel ersicht - lichen Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am 13. Januar 2015 fuhr der Angeklagte auf der Bundesstraße 43 in Frankfurt am Main mit einem Pkw der Marke Audi, Typ A 3 , sehr dicht auf das vorausfahrende Fahrzeug der Geschädigten B . auf, nachdem diese zuvor auf die Abbiegespur in Richtung Nied gewechselt war. Während des gesamten sich anschließenden Abbiegevorgangs versuchte er die Geschädigte verkehr s- widrig über den Standstreifen zu überholen. Als die Geschädigte danach nach links abbiegen wollte, überholte sie der Angeklagte rechts, setzte sich vor sie , bremste sie aus und hielt an der Lichtzeichenanlage an. Sodann stiegen der Angeklagte und sein Beifahrer aus und be gaben sich zu der in ihrem Fahrzeug sitzenden Geschädigten, die aus Angst sofort die Fahrzeugtüren verriegelte. ahrzeug und entfernte sich. 2 3 - 5 - 2. Am Abend des 22. April 2015 gegen 22.25 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem gemieteten Pkw der Marke BMW, Typ 530d , n- Tankstell e mit seinen Freunden A . und Q . zu treffen. Den Anschnallgurt hatte er hinter seinem Rücken in das Gurtschloss gesteckt, sodass er unan - Fahrtrichtung des Angeklagten zwei spurig ausgebaut; die zulässige Höchst - ge schwindigkeit beträgt 70 km/h. In der Gegenrichtung ist die Straße dreispurig ausgebaut, wobei die linke Fahrspur zum Abbiegen auf die Auffahrt zur BAB A 5 dient und die stadteinwärts verlaufenden Fahrspuren an der späteren Unfallstelle kreuzt . Ca. 158 Meter vor der Unfallkreuzung befindet sich aus der Sicht des Angeklagten eine weitere (erste) Kreuzung. Beide sind mit Licht - zeichenanlagen versehen. Auf den jeweiligen Fahrspuren sind Detektoren in die Fahrbahn einge lassen , die sich in der Fahrtrichtung des Angeklagten jeweils 32 Meter vor der Halte linie befinden . Der Angeklagte befuhr mit seinem Fahrzeug die rechte Fahrspur und überholte kurz vor der Lichtzeichenanlage der ersten Kreuzung den auf dem linken Fahrstr eifen fahrenden Pkw der Marke Audi , Typ A 6 , seiner Freunde A . und Q . . Anschließend missachtete er die Lichtzeichenanlage der ersten Kreuzung, die w ie der Angeklagte auch wahrnahm seit dem Überfa h- ren des zugehörigen Detektors Rotlicht zeigte und zuvor fünf Sekunden Gel b- licht gezeigt hatte. Mit einer Durch schnittsgeschwindigkeit von ca. 142 km/h fuhr der Angeklagte sodann auf gerader Strecke auf der rechten Fahrspur we i- ter in Richtung der Unfallkreuzung. Deren Lichtzeichenanlage zeigte für den Angeklagten bereits seit sieben Sekunden Rotlicht, nachdem sie zuvor fünf S e- kunden Gelblicht gezeigt hatte. Der Angeklagte passierte die Lichtzeichenanl a- ge unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Rotlicht, 4 5 - 6 - was er auch wahrnahm. An schließend stieß er mit dem Pkw der Marke Audi , Typ A 4 , des Geschädigten H . zusammen, der aus der Gegenrichtung kommend bei Grünlicht in Richtung der Autobahnauffahrt abbiegend losgefa h- ren war und vorfahrtsberechtigt die Fahrbahn des Angeklagten kreuzte. Dabei fuhr der Angeklagte mit einer Geschwin digkeit von ca. 142 km/h ungebremst in die rechte Seite des Fahrzeugs des Geschädigten, der noch an der Unfallstelle seinen dadurch erlittenen Verletzungen erlag. Sein Fahrzeug wurde vollständig zerstör t. Der Angeklagte wurde bei dem Unfall nur leicht verletzt. Dem Angeklagten war beim Passieren der Rotlicht zeigenden Lich t ze i- chenanlage an der Unfallkreuzung und beim Einfahren in den Kreuzungsb e- reich zwar bewusst, dass möglicherweise vorfahrtsberechtig ter Verkehr in die Unfallkreuzung einfahren könnte. Er vertraute aber aufgrund des wenigen Ve r- kehrs sowie seiner hohen Geschwindigkeit fest darauf, dass es ihm gelingen würde, die Kreuzung vor Einfahren eines möglichen Kreuzungsverkehrs bereits geräumt zu haben. Das Herannahen des Fahrzeugs des Geschädigten H . nahm er aufgrund der räumlichen Verhältnisse bis zu dessen unmittel - baren Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht wahr. 3. Die Jugendkammer hat die unter II. 1 der Urteilsgründe fe stgeste llte Tat als Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) g e- wer tet. Wegen der unter II. 2 festgestellten Tat hat sich der Angeklagte nach Meinung des Landgeri chts der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefä hrdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB) schuldig gemacht . 6 7 - 7 - II. Die au f die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vo r- sätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall II. 2 der Urteilsgründe und den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Er folg. 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. a) Ob der Rechtsmittelführer nur einzelne abtrennbare Teile eines U rteils angreifen will, ist eine Frage, die im Zweifelsfall im Wege der Auslegung seiner Rechtsmittelerklärungen zu beantworten ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105 , 106; Beschluss vom 21. Oktober 1980 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365 [zu § 318 StPO]). Dabei kann die Auslegung der Revisionsbegründung auch bei einem unbeschränkten Revis i- onsantrag eindeutig zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer im Wider spruch zu seinem Antrag bestimmte Urteilsteile von s einem Rechtsmi t- telangriff ausnehmen will. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem B e- schwerdeführer um die Staatsanwaltschaft handelt (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil e vom 18. Dezember 2014 4 StR 468/14, N StZ - RR 2015, 88; vom 11. Juni 2014 2 StR 90/14 , NS tZ - RR 2014, 285; vom 7. August 1997 1 StR 319/97, NStZ 1998, 210). b) Zwar hat die Staatsanwaltschaft die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Die Auslegung ihrer Revisionsbegründung ergibt aber, dass lediglich die Verurteil ung wegen fahrlässiger Tötung u.a. im Fall II. 2 der Urteilsgründe und der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden. 8 9 10 11 - 8 - Die von der Beschwerdeführerin zum Schuldspruch erhobenen Einzelbea n- standungen betreffen ausschließlich die Annahme einer fahrlässigen Tö tu ng im Fall II. 2 der Urteilsgründe und die damit verbundene Verneinung eines bedin g- ten Tötungsvorsatzes. Außerdem wird beanstandet, dass eine rechtskräftige Vorverurteilung bei der Prüfung schädlicher Neigungen unberücksichtigt gebli e- ben und in Bezug hiera uf eine Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 und 3 JGG nicht geprüft worden sei . Gegen den Schuldspruch wegen Nötigung und Belei digung im Fall II. 1 der Urteilsgründe werden hingegen keine Einwendungen erhoben. Diese Beschränkung der Revision ist auch wirksam; es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung zwischen beiden Schuldsprüchen ergeben könnte. Die Maßregelanordnung ist, obgleich auch sie nicht ausdrücklich beanstandet worden ist, vom Rechtsmittelangriff umfasst, we il sie an die Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe anknüpft. 2 . Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer im Fall II. 2 der U r- teilsgründe die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes verneint und b e- wusste Fahrlässigkeit bejaht hat, halten auch unter Berücksichtigung des ei n- geschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH , Urteil e vom 12. Januar 2017 1 StR 360/16 , juris Rn. 10 ; vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 4 01 , 403 ; vom 20. Juni 2013 4 StR 159/13, juris Rn. 1 9) einer Überprüfung nicht stand. a) In rechtlicher Hinsicht ist e in beding ter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt Wissenselement und dies billigt oder sich um des erstre bten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein Willensele ment (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 3 StR 172/17 , NStZ 2018, 37, 38 ; vom 8. Dezember 12 13 - 9 - 2016 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 279; vom 7. Juli 2016 4 StR 558/15, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67; vom 14. August 2014 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3383; vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 , 186 ; jeweils mwN). Bewusste Fahrläss igkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einve r- standen ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteil e vom 14. Januar 20 16 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211 , 215 ; vom 30. April 2014 2 StR 383/13, StV 2015, 300 , 301 ; vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 , 186 ; vom 16. Okto ber 2008 4 StR 369/08, BGHR StGB § 212 Ab s . 1 Vorsatz, bedingter 63). b) Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürd i- gung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteil e vom 7. Juli 2016 4 StR 558/15, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor satz, bedingter 67; vom 16. September 2015 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25 , 26 ). Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs - oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller ob jektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Wü r- digung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Ta tbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände insbesondere die konkrete Angriff s- weise mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteil e vom 14. Januar 2016 4 StR 84/15, NStZ - RR 2016, 79, 80; vom 18. Oktober 2007 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.). Dabei 14 15 - 10 - ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Urteil e vo m 14. Januar 2016 4 StR 84/15, NStZ - RR 2016, 79 , 80 ; vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13, NStZ - RR 2013, 242 , 243 ; Beschluss vom 26. April 2016 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22 , 23 ). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erf olgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit b e- dingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfall es an (vgl. BGH, Urt eil vom 15. Oktober 1986 2 StR 311/86, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 Will enselement; Beschlu ss vom 7. März 2006 4 StR 25/06, NStZ 2006, 446). Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden U mstände in seine Erwägungen einzubezie hen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2014 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516 , 517 ; Beschlu ss vom 10. Juli 2007 3 StR 233/07, NStZ - RR 2007, 307; Beschluss vom 27. August 2013 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35). Ein wesent licher vorsatzkritischer Gesichtspunkt ist in Fällen, in denen dies wie hier naheliegt, die Eigengefährdung des Täters. Dabei ist von fo l- genden Grundsätzen auszugehen: Zwar gibt es keine Regel, wonach es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährde n- den Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Ju ni 2000 4 StR 162/00, NStZ 2000, 583, 584; Urteil vom 20. Dezem - ber 1968 4 StR 489/68, VerkMitt 1969, Nr. 44). Bei riskanten Verhaltenswe i- sen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer and e- ren Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BayObLG , NJW 1955, 1448, 1449 für 16 - 11 - den alkoholisierten Autofahrer; Roxin, AT I, 4. Aufl., § 12 Rn. 23 ff.; ders., FS Rudolphi, 2004, 243, 255; Frisc h, Vorsatz und Risiko, 1983, S. 219; Jäger, JA 2017, 786, 788; Walter , NJW 2017, 1350 f.). Dementsprec hend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen d a- mit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters au f- grund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integr i- tät drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatu m- ständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien. So kann es sich etwa unterschiedlich auf das Vorstellungsbild des Täters zu sei ner Eigengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Pkw oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit a nderen Pkw oder gar Lkw drohen. c ) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht in jeder Hi nsicht gerecht. aa) Die Jugend kammer hat mit Rücksicht auf die äußerst riskante Fah r- - Vom Vorliegen auch des Willenselementes hat sie sich trotz des Passieren von zwei Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlagen, deutlich überhöhte Geschwindigkeit, sieben Sekunden Rotlicht an der Unfallkreuzung) jedoch nicht zu überzeugen vermocht. Für ein ernsthaftes Vertrauen des Angek lagten in das Ausbleiben einer Kollision mit tödlichem Ausgang spreche neben anderen Umständen (g e- ringes Verkehrsaufkommen, keine Sicht auf den herannahenden Geschädigten , zur Unterschätzung von Gefahren und zur Überschätzung der eigenen Fähi g- keiten neigen de ), dass er nicht angeschnallt gewesen sei. Da der genaue Verlauf einer abstrakt für möglich gehaltenen Kollision für ihn 17 18 - 12 - nicht abschätzbar gewesen sei, hätte der Angeklagte bei Billigung einer Kollis i- on mit tödlichen Folgen für eine i- nen eigenen Tod billigend in Kauf genommen, insbesondere da die Gefährlic h- keit für ihn selbst aufgrund des Nichtanlegens des Anschnallgurtes gegenüber einem angeschnallten Fahrzeugführer noch einmal deutlich e rhöht gewesen sei. Dass der Angeklagte seinen eigenen Tod in Kauf genommen habe, sei aber auszuschließen. bb) Damit hat die Strafkammer zwar die dem Angeklagten drohende G e- fahr für seine eigene körperliche Integrität zutreffend als vorsatzkritischen U m- s tand in ihre Betrachtung einbezogen. Die hierzu angestellten Erwägungen gre i fen aber zu kurz, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, welche konkreten Unfallszenarien der Angeklagte, der den Tod anderer als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkannte (Wissenselement des bedingten Vorsatzes) , tatsächlich im Blick hatte. Damit fehlt es für die Anna h- me, der Angeklagte hätte bei Billigung einer Kollision mit tödlichen Folgen für en eigenen Tod bil ligend in Kauf genommen trotz des zu Recht herangezogenen Aspekts des Nichtang e- schnalltseins an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Eine generelle Regel, wonach bei Fahrzeugkollisionen im Straßenverkehr die Risiken unter den Insas sen der beteiligten Fahrzeuge nahezu gleichmäßig verteilt sind und deshalb die Inkaufnahme tödlicher Folgen für andere Unfallbeteiligte notwendig die Billigung eines entsprechenden Eigenrisikos einschließt, besteht in dieser Allgemeinheit nicht. Der Umstan d, dass der Geschädigte infolge der Kollision noch an der Unfallstelle verstarb, während der Angeklagte weit gehend unve r- letzt blieb, spricht dagegen. 19 - 13 - d ) Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Die Aufhebung betrifft auch die tateinheitliche Verurteilung wegen vo r- sätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB und zieht die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs nach sich. 3. Dessen ungeachtet, erweist sich der Strafausspruch auch für sich g e- nommen als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht bei der Erörterung schäd - licher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 JGG die nach den verfa h- rensgegenständlichen Taten ergangene rechtskräftige Verurteilung des Ang e- klagten durch das Amtsgericht Frank furt am Main Außenstelle Höchst vom 6. Juli 2016 nicht in Betracht gezogen und eine Einbeziehung dieses Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 32 Satz 1 i . V . m. § 105 JGG nicht geprüft hat. a ) Das Landgericht hat die Verhängung der Jugendstrafe nur auf die Schwere der Schuld gestützt, bei dem Angeklagten jedoch keine schädlichen Neigungen gem äß § 17 Abs. 2 Satz 1 JGG festzustellen vermocht . D abei hat es neben den verfahrensgegenständlichen Taten lediglich die Vorahndungen aus den Jahren 2010 bis 2013 in seine Erwägung einbe zogen. Damit hat die Stra f- kammer die Feststellungen nicht ausgeschöpft. Schä dliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 JGG sind erhebliche Anlage - oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 3 StR 78/16, NS tZ 2016, 682; Beschluss vom 17. Juli 2012 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287; Be schluss vom 10. März 199 2 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Nei gungen 5 mwN). Wird der Täter nach de r verfahrensg e- genständlichen Tat zeitnah erneut straffällig, kann dies sowohl ein Indiz für b e- 20 21 22 - 14 - reits im Tatzeitpunkt entwickelte Persönlichkeit smängel, als auch für deren Fortbestand sein und deshalb für die Annahme schädlicher Neigungen spr e- chen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 5 StR 55/09, NStZ 2010, 280, 281; weitere Nach weise bei Radtke in: MünchK omm. z. StGB, 3. Aufl., § 17 JGG Rn. 42 ff.). Das Landgericht hätte sich an dieser Stelle daher auch damit auseinandersetzen müssen, dass der Ange klagte am 12. Juli 2015 einen Die b- stahl im besonders schweren Fall beging, wofür er am 6. Juli 2016 vom Amt s- gericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst verurteilt wurde. b) Das Urteil des A mtsgerichts Frankfurt am Main Außenstelle Höchst vom 6. Juli 2016 kam zudem auch für eine Einbeziehung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 32 Satz 1 i . V . m. § 105 JGG in Betracht. Die Tatsache, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der dort abgeurteilten Tat das 21. Lebensjahr bereits vollendet h atte, steht dem nicht entgegen. a a ) Nach der Rechtsprechung kann in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Satz 1 i . V . m. § 105 Abs. 2 JGG in eine ei nheitliche Jugendstrafe auch eine rechtskräftige und noch nicht erledigte Verurteilung zu Freiheitsstrafe einbezogen werden, die wegen einer Tat verhängt worden ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 19. J uni 2012 4 StR 139/12 [insoweit in NStZ 2013, 36 nicht abgedruckt]; vom 21. Dezember 2011 4 StR 596/11 , juris Rn. 2; vom 12. Dezember 2001 4 StR 474/01; vom 23. November 1993 5 StR 573/93, BGHSt 40, 1; Urteil vom 2. Mai 1990 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 35 ff.; Brunner/Dölling, JGG, 13 . Aufl. , § 105 Rn. 39 ; Eisenberg, JGG, 19. Aufl. , § 105 Rn. 44 mwN; krit. Laue in: Münch K omm. z. StGB, 3. Aufl. , § 105 JGG Rn. 47 ). Voraussetzung dafür ist, dass eine oder mehrere noch im Heranwachsendenalter begangene Tat(en) zur Aburteilung anstehen, auf die gemäß § 1 Abs. 1 i . V . m. § 105 Abs. 1 JGG 23 24 - 15 - Jugendstrafrecht anzuwenden wäre und eine zusammenfassende , die Erwac h- senenstraftat einbeziehende Bewertung ergibt, dass das Schwergewicht im Sinne des § 32 Satz 1 JGG bei den nac h Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tat(en) liegt und deshalb einheitlich Jugendstrafrecht gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. No vember 1993 5 StR 573/93, BGHSt 40, 1 = NStZ 1994, 132 f. mit Ausführungen zur Prüfungsreihenfolge [insoweit in BGHSt 40, 1 nic ht abg e- druckt]; Ur teil vom 2. Mai 1990 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 35 ff.). Liegt das Schwergewicht dagegen bei der Erwachsenenstraftat, ist entspre chend § 32 Satz 2 i . V . m. § 105 Abs. 2 JGG einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwe n- den (vgl. BGH, Besch luss vom 23. November 1993 5 StR 573/93, BGHSt 40, 1, 2). Schließlich kann die Jugendkammer aber auch nach § 31 Abs. 3 Satz 1 i . V . m. § 105 Abs. 2 JGG von einer Einbeziehung absehen, wenn dies aus e r- zieherischen Gründen zweckmä ßig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 5 StR 573/93, BGHSt 40, 1, 2). b b ) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auf die von dem Angeklagten im Heranwachsendenalter begangenen abzuurteilenden Straftaten gemäß § 1 Abs. 1 i . V . m. § 105 Abs. 1 JGG Jugendst rafrecht anz u- wenden ist. Es hat sich jedoch zu der Frage einer möglichen Einbeziehung des rechtskräftigen und ersichtlich noch nicht erledigten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main Außenstelle Höchst vom 6. Juli 2016 nicht verhalten. Der Strafaus spruch muss daher auch aus d iesem Grunde aufgehoben werden. III. Die Revision des Angeklagten hat in Bezug auf den Strafausspruch nur insoweit Erfolg, als die Jugendkammer wie dargelegt eine Einbeziehung des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main Außenstelle 25 26 - 16 - Höchst vom 6. Juli 2016 nicht geprüft hat. Dadurch kann der Angeklagte auch beschwert sein. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Ang e- klagten beschw erenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Sch eible Cierniak Franke Bender Quentin
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