BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 159/11 vom 26. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Magdeburg vom 6. Dezember 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafka m- mer des Lan d gerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat d en zur Tatzeit 20jährigen Angeklagten wegen Kö r- perverletzung mit Todesfolge zu der Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Rev i sion rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rech ts; die Unterbringung nach § 64 StGB hat er wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 1997 - 3 StR 549/96, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 2) von seinem Revisionsangriff au s- genommen. Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, u n begründe t im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dag e- gen ke i nen Bestand. 1 - 3 - Wird aus Anlass der St raftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Maßregelanordnung eine solche Ah n dung entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrech t liche Vorschr ift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im J u- gendstrafrecht Rechnung zu tragen (vgl. BGH , Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95 m . w . N . ). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem a ngefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusa m- menhang nicht zu entnehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH , Beschluss vom 18. Januar 1993 - 5 StR 682/92, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1). Zwar mag i n de m hier gegebenen Fall eines Kapitaldelikts ein Absehe n von Jugen d- strafe eher fern liegen; jedoch handelt es sich um eine tatrichterliche Entsche i- dung, die der Senat nicht ersetzen kann. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt daher zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugen d strafe. Wenn die neu zur Entsche idung berufene Jugendkammer wiederum J u- gendstrafe von über drei Jahren verhängt, wird sie zu beachten haben, dass § 67 Abs. 2 Satz 2 , 3 StGB gemäß § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 61 Nr. 2 StGB auch 2 3 - 4 - bei der Verhängung von Jugen d strafe gilt (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 StR 134/09, NStZ 2010, 93, 94) . Ernemann C ierniak RiBGH Dr. Franke ist e r krankt und daher gehindert zu unte r - schreiben. E r nemann Mutzbauer Bender
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