BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 159 / 13 vom 20. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 201 3 , an der teilgenom men haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Quentin , Reiter als beisitzende Richter , Richterin am Landgericht als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Stendal vom 12. Dezember 2012 wird verwor fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung sowie wegen versuchter schwerer Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja hren verurteilt und seinen Pkw Audi A 4 gemäß § 74 StGB eingez o- gen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten bleibt ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte von einer nicht ident ifizierten Person aus dem Umfeld der Familie B . mit der Ausführung von Brandanschlägen gegen die Familien D . und Br. beauftragt. Zu diesem Zweck deponierte er einen mit Benzin gefüllten, in Bet t- wäsche gehüllten Kanister im Kofferraum seines Pkw und fertigte Brandsätze an. Die Adressen der O bjekte, deren Inbrandsetzen er beabsichtigte, gab er in ein mobiles Navigationsgerät ein und fuhr mit seinem Pkw zu den jeweiligen Tatorten. 1 2 - 4 - Der Angeklagte , dem die Geschädigten unbekannt waren , ha ndel te um finanziel ler o der sonsti ger persönli cher Vor teile willen . Seiner Beauftragung D . und Br. zu Grunde, die sich in einem Konkurrenzkampf um die Überna hme der insolventen Systemtechnik GmbH im Dezember 2010 gegenüber R . , T . und Bo . B . durchgesetzt hatten. Im Einzelnen hat die Strafkammer folgende Taten festgestellt : a) In der Nacht vom 22. auf den 23. August 2011 begab s ich der Ang e- klagte zu dem Anwesen des D . in S . /B . und t- telbar an dem auf dem Grundstück befindlichen Wohn - und Stallgebäude. Das beabsichtigte Inb randsetzen des Gebäudes gelang nicht. Es kam im Wesent - lichen nur zu Rußanhaftungen und Abbranderscheinungen an einem Holztor. Ein dritter Brandsatz brannte mehrere Meter vom Gebäude entfernt auf dem Rasen ab (Fall II. 2. 1 der Urteilsgründe). b ) Am 1. No vember 2011 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Dritten zum Wohnhaus des D . in F . . Etwa gegen 21.00 Uhr setzte er einen von D . vor dem Anwesen geparkten Firmenwagen der Badsyst eme GmbH in Brand, indem er einen auf den vorderen rechten Reifen aufgebrachten Grillanzünder als Brandbeschleuniger benutzte. Der Motorraum brannte nahezu vollständig aus und es entstand ein Sachschaden in Höhe von 30.000 II. 2. 2 der Urteilsgründ e). 3 4 5 6 - 5 - c) Am 2. Dezember 2011 warf der Angeklagte gegen 01.00 Uhr einen von ihm angefertigten Brandsatz (Mineralwasserflasche mit Brandbeschleu - niger) in Richtung des Wohnhauses der 87 - jährigen Schwiegermutter von Br. in S u. /R . . Dabei traf er das mit Isolierglas versehene Wohnzimmerfenster, dessen äußere Scheibe durch den Aufprall zerstört wurde. Der Brandsatz fiel zu Boden und brannte aus, ohne das Gebä u- de in Mitleidenschaft zu z iehen. Ein zweiter vom Angeklagten geworfen er Brand satz blieb auf dem Rasen zurück (Fall II. 2. 3 der Urteilsgründe). d) In der Nacht zum 19. Dezember 2011 suchte der Angeklagte erneut das Anwesen der Eheleute Br . in S u. /R . auf und warf einen Brandsatz (Limonadenflas che mit bren nbarer Flüssigkeit) gegen die Hauswand des hinteren Gebäudeteil s , den die Eheleu te als Zweitwohnung nutzten. Das Feuer erlosch selbständig, ohne das Gebäude zu erfassen. Vier an die Hau s- wand gelehnte Walkingstöcke, ein Kokosfaserabtreter und eine Holzbank nebst Dekoration wurden beschädigt (Fall II. 2. 4 der Urteilsgründe). e) In derselben Nacht warf der Angeklagte gegen 01.22 Uhr einen Brandsatz (Glasflasche mit Benzin) in die Toilette des Stall - und Wohngebä u- des auf dem Grundstück des D . in S . /B . . Da der Toilettenraum gefliest und die Tür zum angrenzenden Wohn - und Stallbereich geschlossen war, konnte sich das Feuer nicht ausbreiten und ging von selbst aus (Fall II. 2. 5 der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des A n- geklagten, der sich in der Hauptverhandlung zu den gegen ihn erhobenen Vo r- würfen nicht eingelassen hat, im Wesentlichen auf folgende Indizien gestützt: 7 8 9 10 - 6 - a) Die Auswertung des in dem Pkw Audi A 4 des Angeklagten befi nd - lichen Navigationsgerätes hat ergeben, dass die Adressen sämtlicher Tatorte obwohl der Angeklagte die Geschädigten nicht gekannt hat zunächst g e- speichert und zu einem späteren Zeitpu nkt wieder gelöscht worden sind . b) Am 21. Dezember 2011 ist im Kofferraum des mit einem Dieselmotor ausgestatteten Audi A 4 ein Benzinkanister, teilgefüllt mit Ottokraftstoff und ei n- gewickelt in ein Be ttlaken, sichergestellt worden. c) Kurze Zeit vor d er Tat vom 1. November 2011 hat sich der Angeklag te zusammen mi t einem unbekannten Begleiter in unmittelbarer Tatort nähe aufg e- halten und ist von einem Zeugen in seinem Pkw Audi A 4 angesprochen wo r- den. Die Personenbeschreibung einer weiteren Zeugin, die ebenfalls in Tator t- nähe zwei männliche, sich auffällig verhaltend e Personen beo bachtet hat, passt auf den Angeklagten. d) Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten ist unter dem 23. September 2011 ein Foto gespeichert, das ein l- ben Tag hat der Angeklagte den Audi A 4 zu einem Kaufprei s von 11.690 r- worben und bar bezahlt, obwohl er aus eigenen Mitteln eine n so hohen Geldb e- trag nicht hat aufbringen können. e ) Der Angeklagte hat Bo . B . , über dessen Kontaktdaten er ver fügt hat , im Sommer 2011 persönlich aufgesucht. Zu den Familien D . und Br . hat er in keiner persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung gestan - den. 11 12 13 14 15 - 7 - f ) Sämtli che Brandanschläge sind nach einem ähnlichen Begehungs mu s- ter erfolgt und haben sich ausschließlich gegen die Familien D . und Br. gerich tet, die sich im Dezember 2010 in dem wirtschaftlichen Konkur - renzkampf um die Übernahme der Systemtechnik GmbH gegenüber den ehemals firmenangehörigen Mitgliedern der Fam ilie B . durchgesetzt hat - ten . g ) Nach der Inh aftierung des Angek lagten haben keine weiteren Bran d- anschläge mehr stattgefunden. II. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Sie trägt in allen Fällen die Verurteilung des Angeklagten als Täter der Brandanschläge. 1. Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertra gen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwing end zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesiche r- te m Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Sc huld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Übe r- zeugungsbildung auch dann hi nzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 16 17 18 19 - 8 - 26. April 2012 4 StR 599/11, Rn. 9 ; vom 6. De zember 2012 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180 ). Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be - oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestel l- ten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundl age einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztat - sache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 4. April 2013 3 StR 37/13, Rn. 5). 2. Daran gemessen weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfeh ler auf. a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht aus der Gesamtheit der festgestellten Beweisanzeichen den Schluss auf die Täterschaft des Ang e- klagten in sämtlichen Fälle n gezogen hat. Die ausfü hrlichen Urteilsgründe la s- sen nicht besorgen, dass das Gericht die erforderliche Gesamtwürdigung der Indiztatsachen nur unzureichend vorgenommen hat. Das Landgericht konnte aus der Bedeutung und dem Gewicht der festgestellten Indizien in zulässiger Weise d en Schluss ziehen, dass der Angeklagte sämtliche Brandanschläge eigenhändig verübt und dabei alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht hat, so dass er unabhängig von der etwaigen Beteiligung Dritter in jedem Fall unmittelbarer Täte r ist (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Das Gericht hat nicht nur einzelne Indiztatsachen aufgezählt, sondern in hinreichender Weise das Beweisergebnis in seiner Gesamtheit gewürdigt und näher dargestellt, wa rum es von der Täterschaft des Ange klagten überzeu gt ist und eine bloße 20 21 22 - 9 - Gehilfenstellung verneint hat (UA S. 15 23). Insbesondere die Einspeicherung sämtlicher Tatorte in das Navigationsgerät des Angeklagten, das Auffinden des teilgefüllten , mit einem Bettlaken umwickelten Benzinkanisters im Kofferraum seines Dieselfa hrzeugs und seine Identifizie rung in Tatortnähe (Fall II. 2. 2 der Urteilsgründe) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage seiner Täterschaft. Dass die Strafkammer gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechende Indizien übersehen oder nicht in die Gesamtabwägung einbezogen hat, ist nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung beruht nach alledem auf einer hinreichend fundierten und konkretisierten Tatsachengrundlage. b) Soweit die Revision eine relevante Lücke der Beweiswürdigung vor allem darin s ieht , dass aus den festgestellten Indiztatsachen gleichermaßen der Schluss hätte gezogen werden können, der Angeklagte habe lediglich den wa h- ren Täter zum Tatort gefahren o der die Tatorte nur ausgespäht , beruht dies zum einen auf einer eigenen Gew ichtung d er Beweisbedeutung der einzelnen Indizien und zum anderen auf urteilsfremden Erwägungen. Dieser Versuch , die fehlerfreie Beweiswürdi gung des Tatrichters durch eine eigene zu erset zen, ist revisionsrechtlich unerheblich. Da das Gericht rechtsfehlerfrei fest gestellt hat, dass der Angeklagte die Taten eigenhändig begangen hat, bedurfte es k eine r n r- für entwickelten allge meinen Kriterien (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1988 3 StR 109/8 8, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinte resse 4). c) Dass dem Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Kammer zur Frage der Motivation des Angeklagten und der Beauftragung durch unbekannte , ist im Revisionsverfahren ebe n- falls bedeutungslos . Das Urteil hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der finanziellen Situation des Angeklagten sowie seinen Beziehungen zu den 23 24 - 10 - Geschädigten und der Familie B . auseinandergesetzt und dabei in zul ässi - ger Weise den auf konkrete Tatsachen gestützten Schluss gezogen, dass der Angeklagte zur Erlangung finanzieller oder sonstiger persönlicher Vorteile g e- handelt hat. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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