ECLI:DE:BGH:2017:190717B4STR159.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 159/17 vom 19. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- geri chts Frankenthal (Pfalz) vom 1. Dezember 2016 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Veru r- teilung wegen unerlaubten Besitzes ein er halbautomatischen Kurzwaffe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körp erverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem B e- sitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlau b- tem Besitz von Munition zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer hal b- automatischen Kurzwaffe kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht ein Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe, das über das Führen bei der abgeurteilten Tat hinausgeht, nicht festgestellt hat. Wird die t atsächliche Gewalt über eine Waffe aber ausschließlich durch deren Führen ausgeübt, verdrängt das Führen die Umgangsform des Besitze s (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2014 - 3 StR 309/14; vom 22. August 2013 - 1 StR 378 /13, NStZ - RR 2013, 387 , 388 ; vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2). Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer halbautom atischen Kurzwaffe auf eine nie d- rigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Au s- lagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 St PO). Franke Roggenbuck Cierniak Bender Paul 2 3 4
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