ECLI:DE:BGH:2018:270918B4STR159.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 159/18 vom 27. September 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des G eneralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2018 ge mäß § § 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2018 Wiedereinset zung in den vorigen Stand zur Nachholung der im Schriftsatz vom 5. Februar 2018 erhobenen Verfahrensrüge gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Essen vom 2 0. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2018 bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 136a StPO ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben worden, da die Revision insbesondere den Inhalt 1 2 - 3 - des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung der früheren Mitangeklagten M . nicht mitteilt. So st - Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Paul
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