BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 160/02 vom 4. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 3. Januar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch b) soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbri n - gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen w e - gen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Die Überprfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler e r - geben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfhrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. April 2002. 2. Dagegen hlt der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prfung nicht stand. a) Zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs fhrt in erster Linie, daß das Landgericht mit rechtsfehlerhaften Erwgungen davon abgesehen hat, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) anzuordnen. Die Feststellungen ergeben, daß die Angeklagte seit Jahren den Hang hat, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Hiervon geht auch das Landg e - richt aus, das der gehörten Sachverstndigen darin folgt, bei der Angeklagten bestehe ein "Alkoholabhngigkeitssyndrom" (UA 18/19). Die Feststellungen ergeben ferner, daß die Angeklagte im Sinne des § 64 StGB gefhrlich ist. Wie ihr selbst bewußt ist, reagiert sie unter dem Einfluß von Alkohol leicht reizbar und aggressiv. Bereits zweimal ist sie wegen gefhrlicher Körperverletzung, jeweils begangen im Zustand erheblicher Alkoholisierung, strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Auch die neuerliche Tat, bei der die Angeklagte einen "Zechkumpan" derart schlug und trat, daß dieser an den Folgen der Verletzu n - gen verstarb, beging die Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuß, der nicht ausschließbar zu ihrer Schuldunfhigkeit gefhrt hat. - 4 - Das Landgericht hat gleichwohl von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB abges e - hen, weil die dafr vorausgesetzte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht (BVerfGE 91, 1 f.) nicht bestehe. Zur Begrndung hat es sich die Auffassung der Sachverstndigen zu eigen gemacht, einer Entziehungskur knnten nur dann konkrete Erfolgsaussichten beigemessen werden, wenn auch der Lebe n - spartner abstinent sei. Dies sei bei der Angeklagten nicht gewhrleistet, denn ihr Ehemann, von dem sie sich nicht trennen wolle, leide unter chronischem Alkoholismus und es sei nicht zu erkennen, daû er bereit sei, sich in eine En t - ziehungsbehandlung zu begeben. Diese Begrndung trgt die getroffene Entscheidung, von der Anor d - nung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzus e - hen, nicht. Der Auffassung des Landgerichts kann schon im Ansatz nicht g e - folgt werden, denn sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, von vornherein auch diejenigen aufgrund ihrer Rauschmittelabhngigkeit gefhrlichen Straftter, die therapiewillig und grundstzlich auch therapiegeeignet sind, die aber in enger sozialer und persnlicher Beziehung mit ebenfalls rauschmittelabhngigen Personen leben, von der erforderlichen Entziehungsbehandlung auszuschli e - ûen. Damit aber wrde in weitem Umfang sowohl der auf individuelle Heilung des Straftters von seiner Sucht gerichtete Zweck der Maûregel als auch der damit ve r bundene Prventionszweck der Maûregel verfehlt. Der Auffassung des Landgerichts kann aber auch deshalb nicht gefolgt werden, weil ihr ein nicht zutreffender Bezugspunkt, nmlich allein die Situation nach Entlassung in die Freiheit, zugrunde liegt. Sinn der Maûregelanordnung nach § 64 StGB ist es aber, mglichst umgehend mit der Behandlung zu b e - - 5 - ginnen, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung schon fr die voraussichtl i - che Dauer der Inhaftierung zu prfen, zumal es auch darum geht, den Betroff e - nen durch die Behandlung in die Lage zu versetzen, an der Verwirklichung des Vollzugsziels mitzuarbeiten (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7 m.w.N.). Auch wenn vieles dafr sprechen mag, daû die Rckkehr eines (eh e - mals) abhngigen Straftters in sein "Milieu" nach Entlassung aus der Haft trotz Entziehungsbehandlung die Gefahr des Rckfalls in frhere Verhalten s - weisen begrndet, kann dies deshalb fr sich kein Grund sein, die Anordnung der Maûregel abzulehnen. Zwar mag ein solcher Umstand einen dauerhaften Erfolg der Entziehungsbehandlung in Frage stellen. Doch verlangt § 64 Abs. 1 StGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 91, 1 f. (= NStZ 1994, 578) nicht unbedingt die Aussicht auf eine vollstndige Heilung von der Sucht; vielmehr gengt danach die konkrete Aussicht, den Schtigen ber eine gewisse Zeitspanne vor dem Rckfall in die akute Sucht zu bewa h - ren. Ob auch eine solche zumindest vorlufige Heilung der Angeklagten von ihrer Alkoholabhngigkeit durch eine gezielte Entwhnungsbehandlung nicht zu erreichen ist, hat das Landgericht nicht geprft. Es versteht sich auch nicht von selbst. Die Angeklagte hat sich nicht grundstzlich gegen eine Therapie ausgesprochen. Abgesehen davon hngt die Erfolgsaussicht nicht unbedingt von der in der Hauptverhandlung geuûerten Einstellung zur Therapie ab; vielmehr ist es gerade Aufgabe des Maûregelvollzugs, den Untergebrachten fr die Therapie zu motivieren (vgl. BVerfG aaO). Die Angeklagte hat sich bi s - lang keiner Entwhnungsbehandlung unterzogen, so daû auch nicht etwa e r - - 6 - folglose Therapieversuche der Annahme hinreichend konkreter Erfolgsaussicht entgege n stehen. ber die Frage der Unterbringung ist deshalb neu zu entscheiden. Das Verschlechterungsverbot steht der Anordnung der Unterbringung in einer En t - ziehungsanstalt nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 StPO). Die Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht wirksam von ihrem Rechtsmittela n - griff ausgenommen. b) Der Senat hebt wegen des inneren Zusammenhangs auch den Stra f - ausspruch auf. Denn er kann nicht ausschlieûen, daû das Landgericht im Fall einer Unterbringung der Angeklagten gemû § 64 StGB auf eine nied rigere Freiheitsstrafe erkannt htte. Fr das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daû der neue Tatrichter auch zu prfen haben wird, ob die alkoholabh n - gige Angeklagte in ihrer Fhigkeit, der Versuchung des Sichberauschens zu widerstehen, im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 7). Ausdrcklich hat das Landgericht bislang nur ausgeschlossen, daû ihre Alkoholabhngigkeit es ihr "unmglich" machte, die Herbeifhrung eines Rausches zu verhindern (UA 20). Damit ist - rechtsfehlerfrei - aber nur der Ausschluû vlliger Aufhebung der Schuldfhi g - keit (§ 20 StGB) in Bezug auf das Sichberauschen belegt. Dies erbrigt die Prfung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht, zumal das Landgericht die Frage der Schuldfhigkeit des Sichberauschens nur unter dem Gesichtspunkt einer krankhaften seelischen Strung, nicht aber auch einer schweren anderen se e lischen Abartigkeit errtert hat. - 7 - Es wird sich empfehlen, fr das neue Verfahren einen weiteren, mit der Sache noch nicht befaûten Sachverstndigen hinzuzuziehen. 3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurck, da nach Rechtskraft des Schuldspruchs keine die Z u - stndigkeit des Schwurgerichts begrndende Zustndigkeit mehr besteht. Tepperwien Maatz Kuc k ein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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