BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 160/06 vom 15. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. August 2006 ge-m344337 247247 44 ff., 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 3. April 2006, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 2005 als unzul344ssig verworfen worden ist, wird aufgeho-ben. 2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrens-r374gen zu bewilligen, wird verworfen. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil im Ausspruch 374ber die Anordnung des Ver-falls aufgehoben; die Anordnung entf344llt. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 5. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung, wegen Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter schwerer r344uberi-scher Erpressung, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, K366rperverlet-zung und mit vors344tzlichem gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr sowie 1 - 3 - wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es den Verfall sichergestellter Bargeldbetr344ge von insgesamt 3.125 Euro, 250 Englischen Pfund und 80 Schweizer Franken sowie die Einziehung diverser Gegenst344nde angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revi-sion des Angeklagten f374hrt lediglich zur Aufhebung und zum Wegfall der Ver-fallsanordnung; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Auf den Antrag des Beschwerdef374hrers auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 346 Abs. 2 StPO) ist der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verwor-fen worden ist, aufzuheben. Auch wenn die von Rechtsanwalt I. eingelegte Revision vom 5. Oktober 2005 und dessen Revisionsbegr374ndung vom 16. Ja-nuar 2006 jeweils versp344tet beim Landgericht eingegangen sind, stand der Verwerfung angesichts der Einheitlichkeit des Rechtsmittels entgegen, dass die Revision bereits durch die weitere Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanw344l-tin W. , frist- und formgerecht eingelegt und begr374ndet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98). 3 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung bislang nicht in zul344ssiger Weise erhobenen Verfahrensr374gen kommt, wenn die Revisi-on - wie hier durch einen weiteren Verteidiger - form- und fristgerecht begr374ndet worden ist, grunds344tzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374-ge 1, 4, 7). Sie ist nur in eng begrenzten Ausnahmef344llen zul344ssig (vgl. hierzu 4 - 4 - Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 44 Rdn. 7 a m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 3. Dagegen hat die Verfallsanordnung keinen Bestand. Nach den Urteils-feststellungen sind die bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellten Geldbetr344ge Teil der Beute aus dem 334berfall auf die Badische Beamtenbank in K. (Fall II. 1. der Urteilsgr374nde). Das Geld unterliegt daher nicht dem Ver-fall, da Anspr374che der Gesch344digten vorgehen (247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). 5 4. Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (247 473 Abs. 4 StPO). 6 Tepperwien Maatz Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Erholungs- urlaubs an der Unterschrift ge- hindert Tepperwien Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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