BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 160/06 vom 15. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu Ziff. 1. Hehlerei u.a. zu Ziff. 2. Geiselnahme u.a. zu Ziff. 3. Beihilfe zur Geiselnahme u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 15. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Begona P. D. S. und Gabriel P. D. S. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 2005 im Ausspruch 374ber die Anordnung des Verfalls aufgehoben; die Anordnung ent-f344llt. 2. Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revision des Angeklagten D. G. gegen das vorbe-zeichnete Urteil werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die Angeklagten Gabriel P. D. S. und D. G. 374berdies die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Revisionen der Angeklagten Begona und Gabriel P. D. S. ha-ben auf die Sachr374ge hinsichtlich des angeordneten Verfalls der sichergestell-ten, aus Fall II. 1. herr374hrenden Bargeldbetr344ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen sind die Rechtsmittel aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2006 im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. 1 - 3 - Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei der Festnahme der Angeklag-ten sichergestellten Geldbetr344ge von insgesamt 3.125 Euro, 250 Englische Pfund und 80 Schweizer Franken ein Teil der Beute aus dem 334berfall auf die Badische Beamtenbank in K. (Fall II. 1. der Urteilsgr374nde). Das Geld unter-liegt daher nicht dem Verfall, da Anspr374che der Gesch344digten vorgehen (247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). 2 Da die Rechtsmittel der Angeklagten Begona und Gabriel P. D. S. nur in sehr geringem Umfang Erfolg haben, sieht der Senat von einer Kostentei-lung ab (247 473 Abs. 4 StPO). 3 Tepperwien Maatz Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Erholungs- urlaubs an der Unterschrift ge- hindert Tepperwien Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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