ECLI:DE:BGH:2016:310816B4STR160.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 160 /16 vom 31. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Au gust 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hagen vom 25. August 2015, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie des Wohnungseinbruch s- diebstahls in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Ve r- such blieb, schuldig ist. Die gegen den Angeklagten in den Fällen II.3.n und II.3.p der Urteilsgründe verhängt en Einzelstrafen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in sechs Fällen, wobei es in einem Fa ll beim Versuch blieb, sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angek lagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der 1 - 3 - Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme real konk urrierender Taten in de n Fällen II.3.m und II.3.n sowie II.3.p und II.3.r der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) einer Gruppierung, die sich zum Zweck der Begehung von Wohnungsei n- bruchsdi ebstählen zusammengeschlossen hatte. Der Angeklagte war bei den Einbrüchen nie vor Ort, sondern kümmerte sich im Hintergrund um verschied e- ne organisatorische Angelegenheiten, stellte Tatfahrzeuge zur Verfügung und übergab den vor Ort agierenden Tätern Zett el mit für die Taten in Betracht kommen den Wohngebiete n , die er zuvor recherchiert hatte. In den Fällen II.3.m und II.3.n brachen die gesondert Verfolgten L . und R . sowie der Mitangeklagte P . in Absprache mit dem Angeklagten, der einen P kw Renault Clio als Tatfahrzeug angemietet und L . die Fahr - zeugschlüssel übergeben sowie einen Zettel mit einer Zieladresse zur Verf ü- gung gestellt hatte, zunächst am 4. März 2 014 in zwei Wohnungen in W. ein und entwendeten dort Geld und Schm uck (Fall II.3.m). Am nächsten Tag kam es unter Benutzung des schon vor der Tat II.3.m übergebenen Renault Clio zu einem weiteren Einbruch in C . , bei welchem die Gruppie - rungsmitglieder L . , N . und P . vor Ort agier ten (Fall II .3.n). Insoweit ist ein erneuter Tatbeitrag des Angeklagten wie etwa die Übergabe eines we i- teren Zettels mit Zieladressen nicht festgestellt. In den Fällen II.3.p und II.3.r brachen die gesondert Verfolgten L . und R . sowie der Mitangeklag te P . in Absprache mit dem Angeklagten, der wiederum zuvor einen Zettel mit Zieladressen in G . und M . zur Verfügung gestellt hatte, zunächst am 8 . März 2014 in drei Wohnungen 2 3 4 5 - 4 - in G . und M . ein und entwendet en dort Geld und Schmuck (Fall II.3.p). Am 16. März 2014 verübten sie weitere Einbrüche in G . (Fall II.3.r), wobei sie denselben Zettel mit Anschriften benutz - ten. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte in Bezug auf die Fortsetzung der Einbruchsserie in G . einen erneuten Tatbeitrag geleistet hat. b) Sind an einer Delikt serie mehrere Personen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesonde rt zu prüfen und zu entscheiden. Leistet ein Mittäter für bestimmte Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbei trag, so sind ihm diese Taten soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fe hlt es hingegen an einer solchen individuellen Tatförderung und erbringt der Täter im Vorfeld oder während des Laufes der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten se i- ner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gle ichzeitig g e- förderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich zuzurechnen (st. Rspr., vg l. nur Senat, Beschluss vom 19. November 2014 4 StR 284/14 mwN). Da das Landgericht keine allein die Fälle II.3.n und II.3.r betreffenden Tatbeiträge des Angeklagte n festgestellt hat, ist nach dem Zweifelssatz zu se i- nen Gunsten davon auszugehen, dass sich seine Tatbeiträge insbesondere das Bereitstellen des Tatfahrzeugs und die Übergabe von Zetteln mit möglichen Einbruchszielen jeweils sowohl zugleich auf die Fäl le II.3.m und II.3.n als auch zugleich auf die Fälle II.3.p und II.3.r bezogen. Damit ist insoweit (gleic h- a r tige) Tateinheit ge mäß § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen (vgl. Senat aaO). Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellu ngen treffen könnte , die in den Fällen II.3.m und II.3.n sowie II.3.p und II.3.r der Urteilsgründe eine Ve r- urteilung wegen materiell - rechtlich selbständiger Tat tragen könnten. 6 7 - 5 - 2 . Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab . § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 3 . Durch die Schuldspruchänderung kommen die in den Fällen II.3.n und II.3.p der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen in Wegfall. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Anzahl und Höhe der verbleibenden elf Einzelstrafen zwischen drei Jahren und neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 3 StR 490/14). 4 . Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten seines Recht s- mi t tels zu bela sten. Sost - Scheible Roggenbuck Franke RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaub s- bedingt abwesend und deshalb ge - hindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Quentin 8 9 10
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