BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 16/04 vom12. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen VergewaltigungDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan-walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDetmold vom 30. September 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß die angeordnete Führungsaufsicht entfällt.Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts verwiesen.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.nrnr! "r#n$ Ernemann Sost-Scheible
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