BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 16/06 vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. M344rz 2006 gem344337 247247 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 14. Juli 2005 und sein Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten der Revision zu tragen. Gr374nde: Die mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 eingelegte Revision des Ange-klagten ist unzul344ssig, weil er nach Urteilsverk374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhand-lungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach Verk374ndung des Urteils und nach R374cksprache mit seinem Verteidiger erkl344rt, er verzichte auf Rechtsmittelbeleh-rung und Rechtsmittel und nehme das Urteil an. Diese Erkl344rung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil, da sie gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Der Wirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts steht nicht entgegen, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, zumal, wie hier geschehen, auf eine solche verzichtet werden kann (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329). 1 Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden (st. Rspr.; vgl. 2 - 3 - BGH NStZ 1999, 364). Gr374nde f374r schwerwiegende Willensm344ngel, die aus-nahmsweise die Wirksamkeit der Rechtsmittelverzichtserkl344rung des Angeklag-ten in Frage stellen k366nnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-l344ssig und muss daher verworfen werden. 3 Der Rechtsmittelverzicht schlie337t zugleich jede M366glichkeit der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611, 612 m.w.N.). Bei dieser Sachlage bedarf es entgegen dem Antrag des Angeklagten keines weiteren Zuwartens mit der Entscheidung. 4 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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