BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 16/11 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Entscheidung 374ber die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. Oktober 2010 wird zur374ckgestellt. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat auf den auf 247 66b StGB gest374tzten Antrag der Staatsanwaltschaft hin die 204Er366ffnung des Verfahrens zur Anordnung der nach-tr344glichen Sicherungsverwahrung 205 aus rechtlichen Gr374nden abgelehnt223, weil der Anwendung der Vorschrift auf den Verurteilten das konventionsrechtliche R374ckwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 226 Beschwerde-Nr. 19359/04, NStZ 2010, 263) in Verbin-dung mit 247 2 Abs. 6 StGB entgegenstehe. Der Verurteilte hatte die Anlasstat im Dezember 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangen. 1 2. Dies entspricht der Rechtsauffassung des Senats, die auch seine Ent-scheidung vom 12. Mai 2010 in der Sache 4 StR 577/09 (NStZ 2010, 567) tr344gt. Auf die Anfrage des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2010 (5 StR 394/10 u.a.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (4 ARs 27/10) an dieser Rechtsauffassung festgehalten, weshalb mit einer Vorlage der die Reichweite des konventions-rechtlichen R374ckwirkungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK im Recht der Sicherungsverwahrung betreffenden Rechtsfrage an den Gro337en Senat f374r 2 - 3 - Strafsachen zu rechnen ist. Wann eine die aufgezeigte Divergenz ausr344umende Entscheidung ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar. 3. Ob der Senat von Rechts wegen gehindert ist, 374ber die 226 statthafte (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2005 226 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, und vom 6. Dezember 2005 226 1 StR 441/05, NStZ 2006, 178) 226 Revision in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechtsansicht zu befinden, kann dahinstehen. Er h344lt es jedenfalls f374r angezeigt, die Ent-scheidung 374ber die angefochtene Ablehnung der Anordnung der Ma337regel bis zu einer Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen zur374ckzustellen (vgl. auch BGH, Beschl374sse vom 11. Februar 2010 226 4 StR 577/09 226 und vom 20. Januar 2011 226 4 StR 650/10). 3 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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