BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 161/10 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2010 in den Adh344si-onsausspr374chen dahin erg344nzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz der materiellen Sch344den der Adh344sionskl344-ger nur insoweit besteht, als die Anspr374che nicht auf So-zialversicherungstr344ger oder sonstige Versicherer 374ber-gegangen sind, und dass im 334brigen von einer Entschei-dung 374ber die Adh344sionsantr344ge abgesehen wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskr344ftig ver-h344ngten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-naten verurteilt; au337erdem hat es ihn dem Grunde nach verurteilt, an die beiden Adh344sionskl344ger Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erg344nzungen der Adh344sionsaus- 2 - 3 - spr374che; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adh344sionsentscheidung bedarf der Erg344nzung. Soweit das Landge-richt den Angeklagten zum Ersatz der den Adh344sionskl344gern entstandenen ma-teriellen Sch344den verurteilt hat, ist diese Entscheidung unter den im Hinblick auf 247 116 SGB X bzw. 247 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Er-satzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese Anspr374che nicht auf Sozialversicherungstr344ger oder andere Versicherer 374bergegangen sind (vgl. BGH, Beschl374sse vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 Rn. 8 und vom 25. No-vember 2009 - 3 StR 304/09 Rn. 3, StraFo 2010, 117). 3 Au337erdem ist im Hinblick auf 247 406 Abs. 3 Satz 3 StPO in der Urteilsfor-mel zum Ausdruck zu bringen, dass das Landgericht nicht 374ber die von den Ad-h344sionskl344gern gestellten Leistungsantr344ge entschieden, sondern insoweit le-diglich ein Grundurteil erlassen hat (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 406 Rn. 13a). 4 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak RiBGH Dr. Franke ist wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben Ernemann Bender
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