ECLI:DE:BGH:2016 :210616B4STR161.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 161 /16 vom 21. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers a m 21. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2015 mit den Festste l- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angekla g- ten in eine m psychiatris che n Krankenhaus angeordnet wo r- den ist und soweit die Strafkammer von einer erheblich ve r- minderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 11. April 2015 ausgegangen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sex u- eller Nötigung und wege n Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die 1 - 3 - Sachrüge gestützte Revision, die in dem aus dem Tenor ers ichtlichen Umfang Erfolg hat. I. 1. Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hatte an der Nebenklägerin, die im Hochparterre eines seiner Wohnung gegenüber gelegenen Gebäudes wohnte und zu d eren Woh n- zimmer er Sichtkontakt hatte, Gefallen gefunden, obwohl zwischen ihnen ke i- nerlei Kontakt bestand. Zwischen dem 14. und dem 20. März 2015 brach der Angeklagte während einer Urlaubsabwesenheit der Nebenklägerin in deren Wohnung ein und entwendete ne ben Wertgegenständen, die er für sich beha l- h- nungseinbruchdiebstahl mit einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten). Am frühen Morgen des 11. April 2015 fasste der a lkoholisierte Angekla g- te den Entschluss, bei der inzwischen aus dem Urlaub zurückgekehrten Nebe n- klägerin erneut einzubrechen und mit ihr ungeachtet eines entgegenstehenden Willens den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er drang in die Wohnung ein, hielt der im Bett liegenden Nebenklägerin den Mund zu und befahl ihr, ruhig zu sein. Anschließend berührte er den Körper der mit T - Shirt und Unterwäsche bekle i- d e ten Nebenklägerin, die daraufhin laut zu schreien begann. Um die Schreie zu unterbinden, schlug der Angeklag te der Nebenklägerin kräftig mit der Hand ins Gesicht. Sodann berührte er sie wieder am Körper, unter anderem an den Be i- nen, an dem mit einem Slip bekleideten Bereich zwischen den Beinen und an der Brust. Versuche, auch unter die Kleidung zu greifen, missl angen, weil sich 2 3 4 - 4 - die Nebenklägerin wand und wegdrehte. Auch einen Kuss wehrte die Nebe n- klägerin durch Beißen und Kratzen ab. Hierüber in Wut geraten schlug der A n- geklagte der Nebenklägerin mehrfach heftig mit der Faust ins Gesicht, wodurch diese unter ande rem einen Nasenbeinbruch erlitt. Nach weiteren sexuellen Handlungen, während derer der Angeklagte die Nebenklägerin weiter schlug und ihr androhte, sie zu töten, gelang der Nebenklägerin schließlich die Flucht ins Wohnzimmer, wo sie das Fenster öffnete und laut nach Hilfe rief. Dabei e r- griff sie der Angeklagte, schlug erneut auf sie ein, warf sie zu Boden und würgte sie. Schließlich flüchtete er durch das Fenster und lief davon (abgeurteilt als besonders schwere sexuelle Nötigung mit einer Einzelfreiheitsst rafe von sechs Jahren und sechs Monaten). 2. Während die Strafkammer hinsichtlich des Wohnungseinbruchdie b- stahls eine (erhebliche) Verminderung des Einsichts - und Steuerungsverm ö- gens beim Angeklagten verneinte, bejahte sie hinsichtlich der Tat vom 11. Ap ril 2015 die Voraussetzungen des § 21 StGB. Bei dieser Tat sei das Steuerung s- vermögen des Angeklagten durch seine alkoholbedingte Enthemmung bereits (wenn auch noch nicht erheblich) vermindert gewesen. Erheblich sei die Beei n- trächtigung der Steuerungsfähig keit (erst) geworden, als die Nebenklägerin g e- schrien und sich gewehrt habe. Denn diese Entwicklung habe den Angeklagten überfordert und es habe sich die durch die Alkoholisierung verstärkte Sympt o- matik der schon seit langem bestehenden ADHS - Erkrankung in einer I m- pulsivität und mangelnden Selbstkontrolle derart geäußert, dass es ihm erhe b- lich schwerer gefallen sei, seine Gewalthandlungen zu unterdrücken und zu dosieren. Da aufgrund der ADHS - Erkrankung des Angeklagten auch in Zukunft mit weiteren erheb lichen rechtswidrigen Taten des Angeklagten vor allem gegen 5 6 - 5 - die körperliche Unversehrtheit, nämlich mit Gewalt - und Sexualdelikten (UA S. 51), zu rechnen sei, sei er vor allem dann für die Allgemeinheit gefährlich, wenn sich die Krankheitssymptome durch Al kohol verstärkten, zu welchem der Angeklagte gerade aufgrund seiner ADHS - Erkrankung neige (UA S. 50). 3. Auch in ein em gegen den Angeklagten am 13. März 2013 unter and e- rem wegen besonders schweren Raubes ergangenen (Berufungs - )Urteil des Landgerichts Bie lefeld war die dortige Strafkammer von einem erheblich ve r- minderten Steuerungsvermögen des Angeklagten aufgrund seiner ADHS - Erkrankung im Zusammenwirken mit einer akuten Alkoholintoxikation ausg e- gangen. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr ischen Kra n- kenhaus gemäß § 63 StGB sah sie damals jedoch als unverhältnismäßig an. II. 1. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit die Unte r- bringung des Angeklagten in einem psyc hiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet worden ist. a) Denn die Feststellungen der Strafkammer belegen nicht, dass beim Angeklagten bei Begehung der Tat vom 11. April 2015 und auch noch in der Hauptverhandlung ein dauerhafter Zustand im Sinn des § 63 StGB vorlag. aa) Die Anordnung der Unterbringu ng gemäß § 63 StGB setzt die posit i- ve Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähig keit zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB begründet. Dabei bedeutet ein länger d auer n- der Zustand nicht eine ununterbrochene Befindlichkeit. Entscheidend und für die Maßregelanordnung ausreichend ist vielmehr, dass der Zustand der Grund - 7 8 9 10 - 6 - erkrankung länger andauert, sofern er dazu führt, dass schon alltägliche Erei g- nisse die akute erhebl iche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen kö n- nen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375 f., juris Rn. 32; vom 10. August 2005 2 StR 209/05, BGHR StGB § 63 Ablehnung 2, juris Rn. 17; vom 3. Dezember 2015 4 St R 387/15, juris Rn. 25; Beschlüsse vom 14. Januar 2009 2 StR 565/0 8 , NStZ - RR 2009, 136, juris Rn. 9; vom 21. Novem ber 2012 4 StR 257/12, juris Rn. 7 jeweils mwN). Konsum von Al kohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwar grundsätzlich nur Raum, wenn er an einer krankhaften Alk o- holsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369 , 372 f. , juris Rn. 19; Beschluss vom 9. Juni 2010 2 StR 201/10, juris Rn. 6, jeweils mwN). Ein Zu stand im Sinne des § 63 StGB liegt aber entsprechend obiger Rech t- spre chung auch vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig - seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen könne n und dies getan haben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369 , 374 , juris Rn. 27; vom 29. September 2015 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f., juris Rn. 11; Beschlüsse vom 1. April 2014 2 StR 602/13, juris Rn. 5; vom 5. Juli 20 11 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209, juris Rn. 5; vom 23. September 2015 4 StR 371/15 , juris Rn. 9), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig - seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Fa k- tor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369 , 374, juris Rn. 25 f.). 11 - 7 - bb) Dies zugrunde gelegt , belegen die Feststellungen die Annahme der Strafkammer nicht, beim Angeklagten habe bei Begehung der Tat vom 11. Apri l 2015 und auch noch in der Hauptverhandlung ein da uerhafter Zustand im Sinn des § 63 StGB vorgelegen. (1) Insofern ist bereits zu besorgen, dass die Strafkammer ihrer recht - lichen Würdigung miteinander nicht vereinbare, jedenfalls in einer Alternative die Maßregelanordnung nicht tragende Feststellungen zugrunde gelegt hat. Denn sie geht einerseits davon aus, dass aufgrund der ADHS - Erkrankung des Angeklagten auch in Zukunft mit weiteren erheblichen recht s- widrigen Taten des Angeklagten zu rechnen sei, wenn sich die Krankheitssym p- tome durch Alkohol verstärkten, zu welchem der Angeklagte gerade aufgrund sein er ADHS - Erkrankung neige (UA S. 50). Andererseits legt das Landgericht dar, dass die ADHS - Erkrankung und der Einfluss von Alkohol nicht ausreichen , um beim Angeklagten den von § 63 StGB vorausgesetzten Zustand einer z u- mindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu begründen. Vielmehr erre i- che die ADHS - Symptomatik erst im Zusammenwirken mit Alkohol und den A n- geklagten überfordernden Geschehensabläufen ein erhebliches Ausmaß (UA S. 37); das Steuerungsvermögen des Angeklagten bei der Tat vom 11. April 2015 sei deshalb erst dann erheblich beeinträchtig t gewesen, als die Nebenkl ä- gerin geschrien und sich gewehrt habe und der Angeklagte hierdurch überfo r- dert gewesen sei (UA S. 24, 39). (2) Reichte hiernach aber die Grunderkrankung auch in Verbindung mit den Folgen des Alkoholkonsums für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten nicht aus (so ausdrücklich UA S. 39), sonde rn wurde diese erst durch das H inzutreten weiterer Umstände begründet, 12 13 14 15 - 8 - dauerhaften Zustand im Sinn des § 63 StGB zu begründen. Denn eine allein auf eine geistig - seelische Störung und Alkoholkonsum zurückzuführende Disposi - tion, nicht aufgrund von alltäglichen Ereignissen, sondern lediglich in bestim m- ten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, stellt ke i- nen dauerhaften Zustand im Sinn des § 63 StGB dar (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 2 StR 358/14, juris Rn. 7, sowie vom 3. Dezember 2015 4 StR 387/15, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 21. November 2012 4 StR 257/12, juris Rn. 7; v om 29. Januar 2008 4 StR 595/07, juris Rn. 12 jeweils mwN). u- erhaften Zustand im Sinn des § 63 StGB gerät, hat die Strafkammer indes nicht tragfähig festgestellt. Auch lässt sich di es dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend sicher entnehmen. Zwar verweist die Stra f- kammer insofern darauf, dass die im Zusammenhang mit der ADHS - Erkrankung zu sehenden Aggressionsmuster bereits seit seinem Jugendalter zu beobachten sei en (UA S. 52). Andererseits legt sie aber dar, dass diese Proble - 37). Ihre B e- wertung, dass die ADHS - Erkrankung des Angeklagten in Verbindung mit Alk o- holkonsum und mit Situationen, die ihn ü berfordern, zu einer deutlich herabg e- setzten Kontrollierbarkeit der Impu lsivität führe (vgl. etwa UA S. 37, 39, 40), b e- erken 51) des Angeklagten , für die sie konkret neben einer Tat vom 9. Dezember 2007 und der abgeurteilten sexuellen Nöt i- gung lediglich auf die dem Berufungsurteil vom 13. März 2013 zugrunde liege n- de Tat Bezug nimmt. Hinsichtlich dieses Raubes ist indes ein den Anklagten der Tatschilde rung (UA S. 8 f.) ersichtlich. Vielmehr ist dort ausgeführt, dass der 16 - 9 - Angeklagte in seinem Steuerungsvermögen erheblich vermindert gewesen sei, weil er in seiner Fähigkeit ei t- ziehen, anlässlich der (geplanten) Gewaltanwendung auch noch Sachen aus om 9. Dezember 2007 (UA S. 6) nimmt die Strafkammer selbst lediglich an, dass diese auf eine gesteigerte Impulsivität in Situationen emotionaler Anspannung 39). b) Ferner belegen die Feststellungen nicht hinreichend, dass beim Ang e- klag t en bei Begehung der Tat vom 11. April 2015 die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher vorlagen. aa) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 2 0 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermi n- dert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren. Z u- nächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psych i- sche Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingang s- merkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind in einem weiteren Schritt der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen (BGH, Urteile vom 12. Ju ni 2008 3 StR 154/08, NStZ - RR 2008, 338, 339, juris Rn. 7; vom 17. April 2012 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, juris Rn. 24; Beschluss vom 12. März 2013 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520, juris Rn. 7). Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen mehrere Eingang s- merkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese hierbei nicht isoliert abg e- handelt, sondern müssen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden (BGH, 17 18 - 10 - Beschluss vom 12. März 2013 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520, juris Rn. 7, m wN). bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine ADHS - Erkrankung als krankhafte seelische Störung (so UA S. 12, offen gelassen auf UA S. 36) oder als eine schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen ist (so UA S. 44; vgl. dazu auch Nedopil/Mülle r, F orensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 136, und OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2007 3 Ss 461/07, NStZ - RR 2008, 138, juris Rn. 13). Denn keines dieser Eingangsmerkmale des § 20 StGB ist von der Strafkammer tragfähig festgestellt. (1) Allein eine psy chiatrische Diagnose ist nicht mit einem Eingang s- merkmal des § 20 StGB gleichzusetzen. Hierfür sind vielmehr wie oben da r- g e legt der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale A n- passungsfähigkeit entscheidend (BGH, Beschlüsse vom 22. M ai 2013 1 StR 71/13, juris Rn. 6; vom 19. Dezember 2013 2 StR 534/13, BGHR StGB § 20 Wahnvorstellungen 1, juris Rn. 4; vom 8. Januar 2014 2 StR 514/13, juris Rn. 8; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß , NStZ 2005, 57, 58). Die positive Fes t- stellung, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuld - unfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, setzt dabei voraus, dass in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eige n- schaften und Verhaltensweisen hervorgetret en sind, die sich im Rahmen de s- sen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 2 StR 420/14, juris Rn. 7; ferner Urteil vom 2. April 1997 2 StR 53/97, BGH R StGB § 21 Psychose 1, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. Juli 1997 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26, juris Rn. 6). Hierzu gehören etwa Eigenschaften wie Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Stre i- 19 20 - 11 - tereien und Impulsivität; d iese sind nicht ohne weiteres dazu geeignet, eine Person in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu versetzen (vgl. BGH, Be schluss vom 4. Okto ber 2006 2 StR 349/06, NStZ 2007, 29 f., juris Rn. 4). Für die Bewertung der Schwere einer kr ankhaften seelischen Störung ist vielmehr insbesondere maßgebend, ob es im Alltag außerhalb der beschuldi g- ten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsverm ö- gens gekom men ist (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 1 StR 71/13, juris Rn. 6; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß , NStZ 2005, 57, 58). Dies gilt in gleicher Weise, wenn es um die Einordnung als schwere andere seelische Abartigkeit geht. Auch für die Bewertung deren Schwere ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des D elikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52, juris Rn. 31; vom 1. Juli 2015 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320, juris Rn. 14; OLG Hamm aaO juris Rn . 13; vgl. auch Nedopi l/Müller aaO S. 139). Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychia - trischen Voraussetzungen vorliegen, die an krankhafte seelische Störungen oder an eine dieser gleichzustellende n schwere andere seelische Abarti g- keit zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 346/ 03, BGHSt 49, 45, 52, juris Rn. 31). (2) Eine solche Prüfung, ob es im Alltag außerhalb der beschuldigten D e- likte z u Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist, lässt das Urteil wie oben dargelegt indes vermissen (vgl. ins besondere UA S. 44). 21 22 - 12 - Hinzu kommt, dass das von der Strafkammer festgestellte Tatgeschehen jedenfalls in wei ten Teilen nicht die typischen Merkmale eines auf einer Impul s- kontrollstörung beruhenden Geschehens aufweist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52, juris Rn. 32). Vielmehr hat der Angeklagte seinen Entschluss, mit der Nebenklägerin auch gegen deren Willen den Geschlechtsverkehrs auszuüben, umgesetzt, indem er sich zur Wohnung der Nebenklägerin begab, zu dem gekippten Fenster kletterte, dieses öffnete, ihr den Mund zuhielt, ihr das Mobiltelefon abnahm, um dessen Ben u t- zung zu verhindern, auf das Einschalten des Lichts dadurch reagierte, dass er die Kapuze seines Sweatshirts aufsetzte und anschließend das Licht wieder ausschaltete, und schließlich auch auf die Flucht der Nebenklägerin ins Woh n- zimmer noch interessengere cht reagierte. Zudem handelte er bei dem ersten Schlag, um die Schreie der Nebenklägerin zu unterbinden, bei den weiteren, zu dem Nasenbeinbruch führenden Gewalthandlungen schlug er aus Wut über die körperliche Gegenwehr der Nebenklägerin und damit ebenfal zu (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2008 5 StR 305/08, juris Rn. 4). Nicht für eine Überforderung, sondern ein plau - sibles Motiv der Misshandlungen spricht auch, dass der Angeklagte selbst ei n- Ziel seiner Schläge ... gewesen (sei), die Schreie und Hilf e- rufe der Nebenklägerin zu unterbinden, damit keine Dritten auf die Situation a 29). c) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils mit den Festste l- lungen, s oweit die Unterbringung des Angeklagten in eine m psychiatrische n Krankenhaus angeordnet worden ist und soweit die Strafkammer von einer e r- heblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 11. April 2015 ausgegangen ist. 23 24 - 13 - 2. Im Übri gen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 11. Mai 2016 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten be schwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt im Hinblick auf obige Ausführungen aus, dass im ne uen Verfahren eine Schuld - unfähigkeit des Angeklagten festgestellt wird oder dass der Tatrichter geringere Einzelstrafen oder eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte (zumal der A n- geklagte über die Maßregelanordnung h inaus durch die Anwendung von § 21 S tGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB nicht beschwert ist) oder im neuen Verfahren festsetzen würde, auch wenn er erneut eine Maßregel nach § 63 StGB verhängt. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 25
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