BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 162/00 vom 13. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2000 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e - richts Dortmund vom 4. November 1999 wird als unzulässig ve r - worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in T a - teinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Nebenkläger hat keine Revisionsanträge (§ 344 Abs. 1 StPO) g e - stellt und die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts nicht ausgeführt. Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum A n - schluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässi g - keit 5; BGH, Beschl. vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97). Es bleibt nämlich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift zutreffend hingewi e - - 3 - sen hat offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen Mordes wendet oder ob er lediglich die Strafbemessung beanstanden will. Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.). Meyer-Goßner Maatz Athing nrn Ernemann
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