BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 162/02 vom 27. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesa n - walts eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I 2 c der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzb e - fohlenen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staat s - kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 28. August 2001, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß der Ang e - klagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mi ß - brauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miûbrauchs e i - nes Kindes in drei Fllen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewhrung ausgesetzt worden ist. Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. 1. Soweit der Angeklagte im Fall I 2 c der Urteilsgrnde wegen sexuellen Miûbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch einer Schut z - befohlenen verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Genera l - bundesanwalts eingestellt, da zum Zeitpunkt dieser Tat ein Obhutsverhltnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter nicht mehr bestand (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 353) und die Ta t - handlung im Grenzbereich des § 184 c Nr. 1 StGB liegt. 2. Die Einstellung des Verfahrens in dem vorgenannten Fall fhrt zur Änderung des Schuldspruchs und des Ausspruchs ber die Gesamtfreiheit s - strafe; im brigen ist die Revision des Angeklagten unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Einer Zurckverweisung der Sache zwecks Bildung einer neuen G e - samtfreiheitsstrafe bedarf es trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe nicht. Aus der Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten im Fall I 2 b und der weit e - ren Einzelstrafe von 7 Monaten im Fall I 2 a der Urteilsgrnde erkennt der S e - - 4 - nat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die nach § 54 Abs. 1 i. V. m. § 39 StGB gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr und fnf Mon a ten. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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