BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 162/02 vom 27. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesa n - walts eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 2 g wegen Bedrohung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwe n - digen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 28. August 2001 a) dahin geändert, daß die Verurteilung wegen B e - drohung (Fall II 2 g der Urteilsgründe) entfällt, b) mit den Feststellungen aufgehoben aa) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, bb) soweit gegen den Angeklagten die Sich e - rungsverwahrung angeordnet worden ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mi û - brauchs eines Kindes, sexuellen Miûbrauchs von Kindern in fnf Fllen und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fnf Jahren und drei M o - naten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeor d - net. Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. 1. Soweit der Angeklagte im Fall II 2 g der Urteilsgrnde wegen Bedr o - hung verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbu n - desanwalts gemû § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrge teilweise Erfolg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. a) Der Wegfall der im Fall II 2 g verhngten Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten fhrt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da nicht auszuschlieûen ist, daû das Landgericht eine geringere als die festgesetzte Gesamtfreiheit s - strafe gebildet htte, wenn es seiner Beurteilung ausschlieûlich die nunmehr verble i benden Einzelfreiheitsstrafen zugrundegelegt htte. b) Die auf § 66 Abs. 2 StGB gesttzte Anordnu ng der Sicherungsve r - wahrung hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Das Landgericht hat die A n - nahme eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB darauf gesttzt, daû - 4 - zu den abgeurteilten Taten und den im Jahr 1997 abgeurteilten fnf Fllen des sexuellen Miûbrauchs von Kindern hinzukomme, "daû es bereits in den achtz i - ger Jahren wiederholt zu Verurteilungen wegen sexuellen Miûbrauchs von Ki n - dern, wobei es sich nach den Angaben des Angeklagten vorwiegend um Flle des Onanierens vor Kindern handelte, sowie wegen ebenfalls vor Kindern vo r - genommenen exhibitionistischen Handlungen gekommen war" (UA 23). Die indizielle Verwertung dieser nach den Feststellungen bereits im Register g e - tilgten frheren Verurteilungen verstöût gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, das auch bei der Anordnung von Maûregeln der Besserung und Sicherung gilt (vgl. BGHSt 25, 100 ff.; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 7) und der Verwertung der getilgten Verurteilungen zum Nachteil des Angeklagten entgegensteht (zur Zulssigkeit der Verwertung getilgter frherer Verurteilu n - gen, auf die sich der Angeklagte zu seiner Entlastung beruft, zum Vorteil des Angeklagten vgl. BGHSt 27, 108 ff.). Da nicht auszuschlieûen ist, daû die Strafkammer ohne die Verwertung der frheren getilgten Verurteilungen zu e i - ner anderen Beurteilung der Voraussetzungen des § 66 StGB gelangt wre, bedarf die Sache auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierbei - 5 - wird mit Blick darauf, daû die abgeurteilten Taten berwiegend eher exhibiti o - nistischen Charakter haben, die Verhltnismûigkeit der Anordnung (§ 62 StGB) besonderer Prfung bedrfen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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