BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 162/03 vom13. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2002 dahingeändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung ent-fällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die der Nebenklägerin Nicole S. im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckunges zur Bewährung ausgesetzt hat; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegendieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es zum Wegfall der Straf-aussetzung zur Bewährung führt; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteilsaufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben. - 3 -Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung kann deswegennicht bestehen bleiben, weil die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft die er-kannte Strafe übersteigt. Zum Zeitpunkt des Urteils war die Strafe daher bereitsvoll verbüßt, da die Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf dieStrafe angerechnet wird. Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGBdie Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht keinen Ge-brauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung von Untersu-chungshaft bereits vollständig verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung schonbegrifflich aus (st. Rspr.; vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Beschluß vom22. Januar 2002 - 4 StR 392/01 = NJW 2002, 1356; vgl. auch Tröndle/FischerStGB 51. Aufl. § 56 Rdn. 2 m.w.N.). Durch die Strafaussetzung zur Bewährungist der Angeklagte auch beschwert. Mit ihrem Wegfall sind etwaige Bewäh-rungsauflagen gegenstandslos.Der nur unwesentliche Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlaß, von derMöglichkeit des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.Tepperwien Maatz Athingnr
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