BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 162/11 vom 13. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Straf senat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 13. Juli 2011 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bielefeld vom 16. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e- visionsrechtfertigung keinen Rechtsf ehler zum Nachteil des Angeklagten er geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG) . Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalt s bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, mit welcher die Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von § 136a StPO, des fairen Verfahrens sowie des nemo - tenetur - Grundsatzes die Verwertung des Ergebnisses der zweiten Unters u- chung der vom Angeklagten a bgegebenen Urinprobe beanstandet, ist bereits deshalb unbegründet, weil der Angeklagte die Urinprobe nach Beratung mit seinem Verteidiger freiwillig abgegeben hat. Für die anschließend durchgefüh r- ten Untersuchungen war ein Einverständnis des Angeklagten ni cht erforderlich. Dass der Angeklagte seine Bereitschaft zur Abgabe der Urinprobe ausdrücklich oder konkludent von einer bestimmten Verwendung der Probe abhängig g e- - 3 - macht hat, ist dem von der Revision vorgetragenen und aus dem Hauptve r- handlungsprotokoll ers ichtlichen Verfahrensgang nicht zu entnehmen. Soweit die Revision geltend macht, das Anschreiben des Vorsitzenden an die Diagnostische Medizin S. vom 2. November 2010 sei der Ve r- teidigung vorenthalten worden, ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben nach dem Vorbringen der Revision dem Angeklagten im Anschluss an den Hauptverhandlungstermin am 2. November 2010 ausgehändigt wurde. Im Übr i- gen ist das Schreiben in der Hauptverhandlung am 5. November 2010 verlesen worden. Ernemann Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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