ECLI:DE:BGH:2017:071217U4STR162.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 162 / 1 7 vom 7. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 201 7 , an der teilgenommen habe n: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Richter am Landgericht als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als V erteidiger des Angeklagten , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger T . O . und M . O . , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerinnen Y . O . und S . Y . , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerinn en Se . A . und E . K . , - 3 - Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin N . D . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der N e- benkl äger M . O . , T . O . , Y . O . und S . Y . wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Recht smittel , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus ta t- sächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die vom Genera l- bundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger jeweils mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Ve r- letzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachb e- 1 - 4 - schwerde Erfolg, so dass es einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf. I. 1. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, seine Eh e- frau am 6. Juni 2015 zwischen 0.19 Uhr und 0.55 Uhr in der gemeinsamen Wohnung getötet zu haben, indem er sie in Bauchlage gebracht, auf ihrem R ü- cken gekniet und ihr Gesicht solange nach unten in eine weiche Unterlage g e- drückt habe, bis das Opfer verstorben sei. Die Leiche habe er in einer der drei folgenden Nächte unter Verwendung des üblicherweise von seinem Bruder Mu . D . genutzten Pkws zum Dortmund - Ems - Kanal verbracht und dort in der Vorstellung versenkt, der Tod seiner Ehefrau werde als S uizid oder Unfall erscheinen bzw. ein möglicher Tatverdacht werde auf seinen Bruder fallen. 2. Nach den Feststellungen des Lan dgerichts bestanden zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, der später getöteten K . D . , über meh - rere Monate hinweg erhebliche Spannungen, weil K . D . sich nicht be - reitfand, die ihr bekannt gewordene sexuelle Beziehung ihres Ehem annes zu P . hinzunehmen , d er Angeklagte seinerseits aber an dieser Verbin - dung festhalten wollte. Am Abend des 5. Juni 2015 kam es anlässlich eines Aufenthalts in einem nahe der Ehewohnung gelegenen Park im Beisein der gemeinsamen Tochter zu einem neuerlichen Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, das letztlich friedlich endete. Gegen 22.00 Uhr kehrten beide mit ihrer Tochter aus dem Park zurück. Während der Angeklagte noch wenige Minuten vor der Haustüre stehen blieb, ging en K . D . und das Kind in die Woh - nung, w o K . D . ihre Tochter ins Bett brachte und sich anschließend auf 2 3 4 - 5 - das Sofa im Wohnzimmer legte. Ab 23.57 Uhr stand der Angeklagte über den Nachrichtendienst WhatsApp in Kontakt mit P . , die bis gegen 22.00 Uhr gearbeitet und sich danach in ihre nur ca. 700 Meter von der Wo h- nung der E heleute D . entfernt gelegene Wohnung begeben hatte. Im Zuge der wechselseitigen Kommunikation teilte P . um 0.13 Uhr am 6. Juni 2015 mit, dass sie Probleme mit ihrer Warmwassertherme habe, worauf der Angeklagte um 0.17 Uhr ankündigte, bei ihr vorbeizukommen. Da der Ang e- kla g te in den folgenden 30 Minuten nicht bei ihr eintraf, schrieb P . i hm, dass sie nun schlafen gehe. K . D . verließ möglicherweise gegen 0.30 Uhr , nachdem sie den Angeklagten entsprechend informiert hatte, unter Mitnahme ihres Mobiltelefons die eheliche Wohnung, um wie es für sie zu dieser Uhrzeit nicht ungewöhnlich war zu der im Nachbarhaus wohnenden B . D . , der vormaligen Schwä - gerin des Angeklagten, zu gehen. Gegen 2.00 Uhr suchte der Angeklagte das Nachbarhaus auf und fragte zunächst bei seiner ehemaligen Schwägerin und anschließend bei weiteren Verwandten vergeblich nach seiner Ehefrau. Da er P . versprochen hatte, nach der Gastherme zu sehen, ging er an - schließend zu deren Wohnung, für die er einen Schlüssel besaß, und schaltete dort von seiner zu diesem Zeitpunkt schlafenden Freundin unbemerkt die Gastherme m it wenigen Handgriffen wieder ein. Nachdem der Angeklagte am Vormittag des 6. Juni 2015 Freunde und Bekannte seiner Ehefrau nach deren Verbleib befragt und gebeten hatte, sich zu melden, falls sie etwas von ihr h ö- ren würden, erschien er gegen Mittag auf de r örtlichen Polizeiwache und meld e- te seine Ehefrau als vermisst. K . D . wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwi - schen dem 5. Juni 2015 22.00 Uhr und dem 8. Juni 2015 12.00 Uhr durch E r- 5 6 - 6 - sticken getötet. Ihre Leiche wurde am 10. Juni 2015 in Bauchlage treibend im Dortmund - Ems - Kanal aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt trug die Tote u.a. zwei übereinander gezogene Leggins und Freizeitsneaker mit blauen Schnürse n- keln, deren Hinterkappen nicht heruntergetreten waren. 3. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die ihm zur Last gelegte Tötung seiner Ehefrau bestritten, ohne sich näher zur Sache zu äußern. Unb e- schadet als Beweisanzeichen für eine Täterschaft des Angeklagten gewerteter Umstände der Angeklagte hatte ein deutliches Motiv für die Tötung und die Gelegenheit zur Tatbegehung hat das Landgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte das Tatopfer erstickte. Die Strafka m- mer, die auf der Grundlage früherer Angaben des Angeklagten davon ausg e- gangen ist, dass K . D . möglicherweise am 6. Juni 2015 gegen 0.30 Uhr die eheliche Wohnung verließ, um die vor malige Schwägerin ihres Ehemannes im Nachbarhaus aufzusuchen, hat vielmehr auch mit Blick auf den nicht näher eingrenzbaren Todeszeitpunkt die Begehung der Tat durch einen Dritten nicht ausschließen können. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger sind b e- gründet. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Das Revisionsgericht hat e s regelmäßig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Tätersc haft nicht zu überwinden vermag. D enn die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptver handlung festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urt eil vom 7. Oktober 1966 1 StR 7 8 9 - 7 - 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwi n- gend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/7 8, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Pr ü- fung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürd i- gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise erschö p- fend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, aaO). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu G unsten oder zu Ungunsten des Angekla g- ten zu beeinflussen , erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweis - ergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sonde rn in eine umfassende Gesamtwü r- digung ein gestellt wo rden sind . Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übe r- spannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12 . Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN; Franke in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 3 3 7 Rn. 1 17 ff. mwN ). 2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht. a) Das Landgericht hat es f rüheren Angaben des Angeklagten fo l- gend als möglich angesehen, dass die später Getötete am 6. Juni 2015 g e- gen 0.30 Uhr unter Mitnahme ihres Mobiltelefons die eheliche Wohnung verließ , um wie es für sie zu dieser Uhrzeit nicht ungewöhnlich war zu der vorma - ligen Schwägerin ihres Ehemannes im Nachbarhaus zu gehen. Dass ein so l- ches Verhalten , das nach Auffassung der Strafkammer eine Tatbegehung durch 10 11 - 8 - einen Dritten nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, für das Tatopfer nicht u n- gewöhnlich war, wird in den Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürd i- gung indes nicht näher begründet und durch Tatsachen belegt. Ausführungen dazu, ob und inwieweit es zu den üblichen Gepflogenheit en der Getöteten g e- hörte, zu nächtlicher Stunde B . D . oder andere Verwand te und Bekann - te i n ihre m engeren Wohnumfeld aufzusuchen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Dies erweist sich hier als Lücke der Beweiswürdigung . Denn der Tatric h- ter ist aus Rechtsgründen nicht gehalten, Sachverhaltskonstellationen zu Gun s- ten des Angekla gten als unwiderlegt oder möglich zugrunde zu legen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, aaO; vom 17. Juli 2014 4 StR 129/1 4, Rn. 7; vom 18. August 2009 1 StR 107/09, NStZ - RR 2010, 85, 86; Beschluss vom 25. April 2007 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324 , 325 jeweils mwN). b) Die Beweiserwägungen des Landgerichts zu dem als möglich ang e- nommenen Verlassen der Wohnung sind auch i m Weiteren unvollständig. So lassen die Urteilsgründe eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, aus welchen Gründen der Angeklagte ein den üblichen Gepfl o- genheiten entsprechendes Aufsuchen von B . D . durch das Tatopfer ge - gen 0.30 Uhr unterstellt bereits gegen 2.00 Uhr Veranlassung sah, sich im Nachbarhaus nach dem Verbleib seiner Ehefrau zu erkundigen. In diesem Z u- sammenhang hätte die Strafkammer auch die Möglichkeit in den Blick nehmen müssen, dass die Erkundigungen des Angeklagten gerade dem Zweck gedient haben könnten, im Anschluss an eine vorangegangene Tötung des Opfers eine für sein Umfeld plausible Erklärung für das Verschwinden seiner Ehefrau zu liefern. Schließlich hat es das Landgericht versäumt, die bei der Bergung der 12 13 - 9 - Tot en gewonnenen Erkenntnisse über deren Be kleidung in Beziehung zu se t- zen zu einem möglichen Verhalten des Tatopfers am frühen Morgen des 6. Juni 2015. Denn die Strafkammer ist gestützt auf die Aussage der Zeugin P o. davon ausgegangen, dass K . D . in de m auch den Hof und das Nach - bargebäude umfassenden häuslichen Bereich gewöhnlich Hauslatschen trug. Nach den Feststellungen hatte sie, als sie am 5. Juni 2015 gegen 19.30 Uhr auf einer Bank vor dem Haus saß, wie im häuslichen Umfeld üblich Sportsch u- he an, deren Hinterkappen mit den Fersen heruntergetreten waren und in we l- che sie nur mit den Vorderfüßen hineingeschlüpft war. Demgegenüber trug die zudem mit zwei übereinander getragenen Leggins bekleidete Tote bei dem Au f- finden im Dortmund - Ems - Kanal am 10. Juni 2015 Schuhe mit Schnürsenkeln, deren Hinterkappen nicht heruntergetreten waren. c) Der Senat kann angesichts der sich schwierig gestaltenden Beweis - lage nicht ausschließen, dass das freisprechende Urteil auf den dargestellten Lücken i n der Beweiswürdigung beruht. Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 14
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