ECLI:DE:BGH:2017:071217B4STR162.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 162 / 1 7 vom 7. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer innen am 7. Dezember 201 7 ge mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revisionen der Nebenklägerinnen Se . A . und E . K . gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerinnen tra gen die Kosten ihre r Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe: Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht wie geboten innerhalb der ab Zustellung des Urteils laufenden Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO b e- gründet worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 1 2
Full & Egal Universal Law Academy