BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 163/06 vom 6. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat teilweise auf Antrag, im 334brigen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Be-schwerdef374hrers am 6. Juli 2006 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird in den F344llen II. 33 bis 47 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 28. November 2005 gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kin-des und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefoh-lenen beschr344nkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch ei-ner Schutzbefohlenen in 16 F344llen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 31 F344l-len sowie der vors344tzlichen K366rperverletzung schuldig ist; b) in den F344llen II. 2 sowie 33 bis 48 der Urteilsgr374nde in den Einzelstrafausspr374chen und im Gesamtstra-fenausspruch mit den Feststellungen - ausgenom-men diejenigen zur Schuldf344higkeit, die bestehen bleiben - aufgehoben. - 3 - 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und sexuellem Miss-brauch einer Schutzbefohlenen in 15 F344llen (F344lle II. 33 bis 47 der Urteilsgr374n-de), schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II. 2), sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 31 F344llen (F344lle II. 1, 3 bis 32) und Misshandlung einer Schutzbefohlenen (Fall II. 48) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-standet und die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verfahrensbeschwerden dringen aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2006 nicht durch. Lediglich er-g344nzend bemerkt der Senat zu der R374ge der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu I. 2.b), dass ausweislich des Protokolls vom dritten Hauptverhandlungstag der Angeklagte 2 - 4 - bei der Verk374ndung des Beschlusses 374ber seine Ausschlie337ung gem344337 247 247 StPO anwesend war. Denn im Protokoll ist erst im Anschluss daran vermerkt: "Die Anordnung wurde ausgef374hrt" (Prot.Bd. Bl. 31). 2. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den F344llen II. 33 bis 47 der Urteilsgr374nde den Vorwurf der Vergewaltigung (247 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) von der Verfolgung aus und beschr344nkt inso-weit das Verfahren auf den Vorwurf des jeweils verwirklichten schweren sexuel-len Missbrauchs eines Kindes (247 176 a Abs. 1 Nr. 1 a.F. [F344lle II. 33 bis 42] bzw. Abs. 2 Nr. 1 n.F. [F344lle II. 43 bis 47] StGB und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Senat k366nnte die Verur-teilung in diesen F344llen nicht best344tigen, weil die Beweisw374rdigung zum Verge-waltigungstatbestand durchgreifenden Bedenken begegnet. Denn das Urteil legt nicht nachvollziehbar dar, dass der Angeklagte in s344mtlichen dieser F344lle immer auf dieselbe Weise den Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter erzwang, indem er ihr dabei jeweils den Mund zuhielt. Die tatbestandlichen Vorausset-zungen des 247 177 StGB m374ssen auch bei einer l344nger dauernden Serie von Tathandlungen grunds344tzlich f374r jede Tat konkret und individualisiert festgestellt werden (BGHSt 42, 107, 111). Dem gen374gen nach der Schilderung des ersten Falls des von dem Angeklagten mit seiner Stieftochter vollzogenen Ge-schlechtsverkehrs (UA 10) die f374r die weiteren F344lle getroffenen knappen Fest-stellungen (UA 11 1. Abs. und UA 12 2. Abs.) nicht. Aber auch f374r den der Ver-urteilung zu Grunde liegenden ersten Fall des (erzwungenen) Geschlechtsver-kehrs (Fall II. 33) ist die Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht frei von Be-denken. Denn in Folge der Beschr344nkung der Verfolgung der mit der zugelas-senen Anklage dem Angeklagten zur Last gelegten 432 F344lle des jeweils gleich-f366rmig unter Zuhalten des Mundes der Stieftochter erzwungenen Geschlechts-verkehrs auf die ausgeurteilten 47 F344lle des sexuellen 334bergriffs hat sich das 3 - 5 - Landgericht nicht mehr mit der M366glichkeit auseinandergesetzt, dass der Ange-klagte mit seiner Stieftochter auch bereits vor deren 12. Geburtstag den Ge-schlechtsverkehr vollzogen hat und deshalb der erste im Urteil festgestellte Fall des Geschlechtsverkehrs (Fall II. 33) bereits Teil einer l344nger dauernden Serie gleichartiger 334bergriffe war, bei denen sich die Verwirklichung der tatbestandli-chen Voraussetzungen des 247 177 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht in jenem Einzelfall jedenfalls nicht von selbst versteht. Bei dieser Sachlage und der gegebenen Beweislage erscheint es dem Senat auch aus Gr374nden des Opferschutzes sachgerecht, das Verfahren in den F344llen II. 33 bis 47 wie geschehen zu beschr344nken, um der Gesch344digten eine weitere, sie psychisch belastende Aussage in einer neuen Hauptverhandlung zu ersparen. 4 Der Senat 344ndert den Schuldspruch in diesen F344llen deshalb dahin, dass der Vorwurf der (tateinheitlich begangenen) Vergewaltigung entf344llt. 5 3. Auch der Schuldspruch wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen (247 225 Abs. 1 2. Alt. StGB; Fall II. 48 der Urteilsgr374nde) kann nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen belegen die von dem Landgericht angenommene Tatbestandsalternative der rohen Misshandlung nicht. 6 Nach den hierzu getroffenen Feststellungen handelte es sich bei diesem Fall, bei dem der Angeklagte aus Wut mit F344usten auf seine Stieftochter ein-schlug, um einen einmaligen Vorfall, der aus einer Konfliktsituation entstanden war (UA 51 a.E.). Rohes Misshandeln setzt demgegen374ber eine gef374hllose, fremde Leiden missachtende Gesinnung voraus (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 225 Rdn. 9 m.w.N.). Daf374r, dass der Angeklagte aus dieser inneren 7 - 6 - Haltung gegen374ber seiner Stieftochter t344tlich geworden ist, kann dem Urteil nichts entnommen werden. Der Senat 344ndert deshalb den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte in diesem Fall der vors344tzlichen K366rperverletzung (247 223 Abs. 1 StGB) schuldig ist. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Der Generalbundesanwalt hat gegen374ber dem Senat das besondere 366ffentliche Interesse an der Strafverfolgung (247 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) bejaht. 8 4. Die der Beschr344nkung gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO folgende 304nde-rung des Schuldspruchs in den F344llen II. 33 bis 47 sowie die Schuldspruch344n-derung im Fall II. 48 f374hrt zur Aufhebung der in diesen F344llen erkannten Einzel-freiheitsstrafen. Desgleichen hebt der Senat aber auch die Einzelstrafe im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde auf, weil er nicht ausschlie337en kann, dass die H366he die-ser Strafe von der Festsetzung der gleich hohen Einzelstrafen in den F344llen II. 33 bis 47 beeinflusst ist, und um dem neuen Tatrichter insoweit eine umfas-sende neue Strafzumessung zu erm366glichen. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des - schon f374r sich gesehen ebenfalls auffallend hohen - Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 9 Die zur (uneingeschr344nkten) Schuldf344higkeit des Angeklagten getroffe-nen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht ber374hrt; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. 10 - 7 - 5. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Sachbe-schwerde keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 11 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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