BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 163 / 11 vom 11 . Mai 20 11 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts u nd des Beschw erdeführers am 11 . Mai 20 11 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 1 5 . Dezember 20 1 0 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugen d- schutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen sexuellen Mi ssbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung m a- teriellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat E r folg. 1. Nach den Feststellungen kam es in den Sommer ferien 200 6 auf e i- nem Ruderboot und danach bis zum 14. Oktober 2007 weitere sechsmal im Kinderzimmer der Wohnung jeweils in gleicher Weise zu sich in der Intensität steigernden sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und seiner Stief toch ter, der am 15. Oktober 199 3 geborenen Nebenklägerin. Der Ang e- klagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hat seine Ü berzeugung allein aufgrund der Angaben der Nebenklägerin gewonnen, an deren Glau b- würdigkeit es keine Zwe i fel hat. 1 2 - 3 - 2. Die Bewei swürdigung leidet an einem durchgreifenden Darlegung s- m a ngel. In einem Fall, in dem , wie hier, Aussage gegen Aussage steht und die Entsche i dung allein davon abhängt, welcher Aussage das Tatgericht Glauben schenkt, müssen alle Umstände, die die Entscheidu ng zu beeinflussen geei g- net sind, in die Überlegungen des Tatrichters einbezogen werden (st. Rspr. , vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 1 StR 439/00, BGHR StPO § 261, Beweiswürdigung 23). Diesen Grundsatz hat die Strafkammer in ihrer ausführlich en Beweiswürdigung zwar beachtet, sie hat allerdings einen gewic h- tige n Umst a nd, de r für die Beurteilung der Glaub haftigkeit der Aussage der N e- benklägerin von wesentlicher Bedeutung ist , nur unzureichend e r örtert. Nach dem Inhalt des Urteils trennte sich die Mutter der Nebenklägerin im Mai 2008 vom Angeklagten. Der Angeklagte weigerte sich, aus der gemeins a- men Wohnung auszuziehen und strebt e das Sorgerecht für die beiden gemei n- samen Kinder an . Im Juli 2008 machte die Familie noch einmal gemeinsam Urlaub. D ie Nebenklägerin führte zu Beginn des Urlaubs ein G e spräch mit der Mutter des Angeklagten, in dem sie deutlich machte, dass sie ein Sorgerecht des Angeklagten für ihre beiden Halbgeschwister nicht befürworte. Zu der Mu t- ter des Angeklagten sagte sie sinnge mäß, dass sie verhindern werde, dass der Angeklagte das Sorgerecht für seine beiden Kinder b e komme und dafür alles tun werde. Sie habe sich dazu bereits im Internet schlau gemacht und etwas g e funden, was nur Kinder tun könnten. Etwa eine Woche später eskal ierten die Streitigkeiten innerhalb der Familie und es kam zur Anzeige der Missbrauch s- handlungen. Das Landgericht teilt in der Beweiswürdigung mit (UA S. 52) , dass die Äußerung der Nebenklägerin gegenüber der Mutter des Angeklagten und das 3 4 5 6 - 4 - insg e samt sch lechte Verhältnis der Nebenklägerin zum Angeklagten im Jahre 2008 im Gutachten der aussagepsychologischen Sachverständigen berücksic h- tigt und im Rahmen der Hypothese einer bewussten Lüge oder eines Ko m plotts ausführlich thematisiert worden seien. Wie berei ts erörtert , habe d ie These e i- ner bewussten Falschaussage, um den Angeklagten aus der Familie zu drä n- gen, sich an ihm zu rächen oder ihm im Sorgerechtsstreit zu schaden , von der Sachverständigen auf überzeugende Art und Weise verneint werden kö n nen. Die se Form der Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft. Aus den vorangegangenen Erörterungen der Falschaussagehypothese im Urteil ist eine hinreichende Auseinandersetzung der Sachverständigen oder des Tatrichters mit der fraglichen Äußerung nicht erkennba r. Die Äußerung wird im Zusa m- menhang mit der Prüfung der Falschaussagehypothese lediglich im Hinblick darauf erwähnt, dass die Nebenklägerin in den Konflikt um den Sorgerecht s- streit um die Halbgeschwister einbezogen war und sich die Position der Mutter zu eigen gemacht hatte (UA S. 37). Ke ine Erörterung findet aber die Frage, was die Nebenklägerin im Internet gefunden hat, was nur Kinder tun können. Um 7 - 5 - di e Relevanz d ies e s Teils de r Äußerung für die B eurteilung d er Glaubwürdi g keit der Nebenklägerin revision srechtlich nachprüfen zu können, hätte es hie r z u- dem der Mitteilung bedurft, welche Erklärung die Nebenklägerin selbst für diese Ä u ßerung gegeben hat . Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender
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