BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 163 /1 4 vom 14. August 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Augu st 201 4 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Dezember 2013 wird aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2014 als unzulässig ve r- worfen. Der Beschw erdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Der Umstand, dass eine Begründung der Sachrüge nicht vorgeschrieben ist, entbind et den Nebenkläger nicht von der Verpflichtung, einen genauen Antrag zu stellen oder wenigstens eine Begründung anzubringen, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird (vgl. BGH, Beschl u ss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12, Rn. 2 mwN). Dafür reicht die unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ - RR 2009, 57; Meyer - Goßner, StPO, 57. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Sost - Scheible Ro ggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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