BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 163 / 14 vom 14. August 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 201 4 , an der teilgeno mmen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Richterin am Landgericht als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A . G . , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten B . G . , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. De - zember 201 3 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Di e Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsc heidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlic her Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von sechs Ja h- ren und sechs Monaten (A . G . ) und vier Jahren (B . G . ) verurteilt. Außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung mate riellen Rechts und wenden sich in s- besondere gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes . Die Staat s- anwaltschaft beanstandet mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und der Sachrüge begründeten Revision en vor allem , dass diese nicht auch w egen schwerer Körperverletzung verurteilt w u rden und ihnen verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt wurde. Soweit die Staatsanwaltschaft eine Verurte i- lung der Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung anstrebt, wird ihr Rechtsmittel vom Generalbundesanwal t nicht vertreten. Die Revisionen haben Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getro f- fen: 1. Im Sommer 2011 ging die älteste Tochter der Angeklagten, die Zeugin M . G . , eine freundschaftliche Beziehung zu dem drei Jahre älteren Nebenkläger und späteren Tatopfer St . ein, aus der sich ein intimes Verhältnis entwickelte. Als die Angeklagten spätestens im Januar 2013 hiervon erfuhren, drängten sie auf ein Ende der Verbindung und erwirkten im März 2013 in Vertretung ihrer noch minderjährigen Tochter gegen St . eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Als St . Ende April 2013 davon Kenntnis erlangte, dass gegen ihn nun auch ein Antrag auf Verhängung eines Ordn ungsgeldes wegen eines Verstoßes gegen die Gewal t- schutzanordnung gestellt worden war, gab er die zunächst fortgesetzte Bezi e- hung zu M . G . auf und mied weiteren Kontakt. Anfang Juni 2013 wurden im Internet intime und teilweise pornograph i- sche Fotos von M . G . veröffentlicht . D ie Angeklagten waren deswe - gen zutiefst beschämt und sahen darin eine Bloßstellung ihrer gesamten Fam i- lie. Sie schliefen wenig, nahmen kaum Nahrung zu sich und zogen sich von ihren Mitmenschen zurück. Sie wol lten den Urheber der Bilder zur Verantwo r- tung ziehen und hatten dabei - zu Unrecht - St . in Verdacht. Als die Angeklagten das Gerücht erreichte, dass auch noch die Veröffentlichung eines Sex - Videos bevorstünde, begannen sie intensiv nach Indiz ien zu suchen, die ihren Verdacht zu stützen vermochten. Am 13. Juni 2013 berichtete die Zeugin J . Br. der Angeklagten B . G . , sie habe gehört, St . habe die Bilder aus Enttäuschung in Umlauf gebracht. Für die Angeklagten 2 3 4 - 5 - st and danach außer Zweifel, dass St . für die Bildveröffe ntlichungen verantwortlich war. Am 14. Juni 2013 bat der Angeklagte A . G . den Zeugen A . Br. ein vermeintlich zufälliges Treffen mit St . herbeizuführen. A . Br. veranlasste daraufhin den gutgläubigen St . dazu, um 15.45 Uhr zum Taxistand vor dem Bahnhof von H. zu kommen und setzte den Angeklagten A . G . hiervon in Kenntnis. Die Angeklagten hatten die Absicht, St . als vermeintlichen Urheber der Bilder zur Re - de zu stellen. Dabei waren sie auch zur Anwendung von Gewalt bereit. Einen gemeinschaftlichen Plan ihn zu töten gab es jedoch nicht. Am vereinbarten Treffpunkt kam es zunächst zu einem Gespräch zw i- sc hen St . und A . B r. . Währenddessen näherten sich die An - geklagten von der gegenüberliegenden Straßenseite. Die Angeklagte B . G . verlor beim Anblick von St . rannte über die St raße auf St . zu und begann ihn la ut schreiend mit ihren Fäusten zu misshandeln. St . schlug daraufhin zu seiner Ver - teidigung mit einer Glasflasche um sich, wobei er B . G . wenigstens einmal mit der bloßen Hand oder der Flasche im Gesicht traf. Als der noch auf der gegenüberliegenden Straßenseite zurückgebliebene A . G . sah, dass sich St . - ner Ehefrau hinterher und zog ein schweres Taschenmesse r mit Cutterklinge aus seiner Hosentasche. Als er den Nebenkläger und die Mitangeklagte e r- reic h te, begann er sofort auf St . einzustechen und ihn mit schnei - denden Bewegungen zu verletzen, wobei er in seinem Wunsch nach Verge l- . G . das Messer gegen den Oberkörper, den Hals und den Kopf des Nebenklägers, wobei er ihm 5 6 - 6 - mehrere tiefe Schnittverletzungen beibrachte. Als B . G . sah, wie A . G . mit dem Messer auf St . r- kannte, dass die tiefen und kraftvollen Schnitte ernsthafte Verletzungen veru r- sachten. Dabei fand auch sie sich mit einem möglichen Tod von St . ab und schlug weiter mit den Händen auf ihn ein. Einen Versuch des Zeugen A . B r. , A . G . am Arm zu packen, kommentierte B . G . mit dem Hinweis, er solle sich nicht einmischen, damit ihm nicht dasselbe passiere. A ls der Angeklagte A . G . realisierte, dass er in seiner Wut viel zu weit gegangen war und er St . möglicherweise tödlich verwundet hat - te , ließ er von dem Geschädigten ab . Die Angeklagte B . G . unternahm noch kurzzeitig den V ersuch, dem sich in Richtung eines Supermarkts davon schleppenden St . Kampf nun augenscheinlich St . durch die Schnitte mit dem Messer mö glicherweise bereits töd - lich verletzt war. Der Zeuge A . Br. setzte sich in sein Fahrzeug und fuhr hinter St . her. Nachdem beide den Ort des Geschehens verlassen hatten, rief der Angeklagte A . G . mit seinem Mobiltelefon die L eitstelle der a- be und dieser sterben werde. Die Polizei solle kommen und ihn festnehmen. Wo das Opfer sei, wisse er nicht. Auch solle man einen Krankenwagen vorbe i- schicken, weil auch er sich verletzt habe. Als St . den mehrere Hundert Meter vom Tatort entfernten Supermarkt erreichte, brach er zusammen und verlor aufgrund des hohen Blu t- verlustes kurze Zeit später das Bewusstsein. Nachdem auch von dritter Seite mehrere Not rufe abgesetzt worden waren, trafen schon wenig später Rettung s- 7 8 - 7 - kräfte ein, die die Notfallversorgung des Nebenklägers einleiteten. St . überlebte, weil A . G . seine Hauptschlagader nur knapp verfehlt hat - te. Er erlitt unter anderem eine 12 cm lange horizontal über die linke Wange bis auf die Ohrmuschel verlaufende Schnittverletzung, die eine deutlich sichtbare wenige Millimeter breite Narbe hinterlassen hat. Inwieweit eine kosmetisch - chirurgische Behandlung möglich ist, konnte nicht geklä rt werden. 2. Das Landgericht hat den Sachverhalt bei beiden Angeklagten als ve r- suchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in den Varia n- ten des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB bewertet. Es ist der Auffassung, dass der Angeklagt e A . G . nicht nach § 24 Abs. 2 StGB strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten sei, weil er mit dem Tod von St . gerechnet habe und sein Notruf nicht als ernsthaftes Bemühen um eine Verhinderung der Tatvollendung anerkannt w e r- den könne. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB liege nicht vor, weil die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Entstellung nicht gegeben seien. Die Narbe auf der linken Wange sei zwar deu t lich sichtbar und sp ringe sofort ins Auge , doch fehle es an einer Beei n- träc h tigung des Gesamterscheinungsbildes. Auch habe die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung nicht abschließend geklärt werden können. Im Anschluss an den Sachverständigen Dr. S . ist das Landgeric ht hinsichtlich des Angeklagten A . G . davon ausgegangen, dass bei ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form n könne und deshalb zu seinen 9 10 11 12 - 8 - Gunsten von einer verminder ten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB au s- zugehen sei. B ei der Angeklagten B . G . sei das Vorliegen der Voraus - setzungen des § 21 StGB ebenfalls nicht auszuschließen, da auch sie im Ta t- zeit punkt an einer hinreic hend schweren Anpassungsstör ung gelitten habe. II. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben Erfolg. 1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht bei beiden Angeklagten einen (bedingten) Tötungsvorsatz begründet hat, weisen durchgreifende Erört e- rungsmängel auf. Ihre Verurteilung wegen versuchten Totsc hlags hat daher keinen Bestand. a) Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögl i- che, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide El emente müssen getrennt voneinander geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrac h- tung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Jun i 2014 - 4 StR 439/13, Rn. 7; Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 , 701 Rn. 34 f. mwN ). In die Prüfung sind dabei neben der objektiven G e- fährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise des Täters auch seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Motivationslage ei n- zubeziehen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, Rn. 7; Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582 mwN ). 13 14 15 - 9 - b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen werden die Darlegungen des Landgerichts zur inneren Tatseite bei beiden Angeklagten nicht ge recht. aa) Das Landgericht hat seine Annahme, der Angeklagte A . G . habe um die objektive Lebensgefährlichkeit seines Tuns auch schon bei der Tatb e- gehung gewusst, aus den gezielt gegen Kopf, Hals und Nacken des Nebenkl ä- gers geführten Messerangriffen und seinen im Rahmen des Notrufes gemac h- ten Äußerungen hergeleitet (UA 18). Damit ist jedoch nur das Wissenselement belegt. Dass bei ihm auch das voluntative Vorsatzelement gegeben ist, hat die Strafkammer dagegen nicht in ausreichender Weise begründet. (1) Wird eine lebensgefährliche Gewalttat - wie hier - spontan, unüber - legt und in affektiver Erregung ausgeführt, kann a us dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf eine bill i- gende Inkaufnahme des Erfolgseintritts geschlossen werden (BGH, Urteil vom 17. Jul i 2013 - 2 StR 139/13, NStZ - RR 2013, 343; Urteil vom 16. August 2012 - 3 StR 237/12, NStZ - RR 2012, 369, 370; Urteil vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338 f.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 61. Aufl. , § 212 Rn. 11). (2) Danach hätt e das Landgericht erkennbar in seine Erwägungen einb e- ziehen müssen, dass der Angeklagte von weiteren Tathandlungen absah, als er ä- ger möglicherwei 1 1). Auch wäre an dieser Ste l- le der alsbald danach abgesetzte Notruf zu erörtern gewesen (zur Indizwirkung von Rettungsversuchen bei der Vorsatzfrage vgl. BGH, Urteil vom 23. Fe - bruar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; Urteil vom 18. Januar 2007 16 17 18 19 - 10 - - 4 StR 489/06, NStZ 2007, 331 f. mwN ). Schließlich durfte das Landgericht in s- - unabhängig von deren Bewertung unter dem Gesichtspunkt des § 21 StGB - und seine affektive Erregung n icht un erwähnt lassen. Psychische Au s- nahmesituationen oder Störungen können neben einer - hier fernliegenden - Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit dazu führen, dass der Täter die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr für das Opfer unzutreffend be urteilt (zu den möglichen Schlüssen vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13, NStZ - RR 2013, 343 mwN). Dies ist in den schriftlichen Urteilsgründen zu erö r- tern (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05, NStZ 2006, 169; Beschluss vo m 6. März 2002 - 4 StR 30/02, BGHR StGB § 212 Abs . 1 Vor satz, bedingter 54; Beschluss vom 15. Januar 1987 - 1 StR 704/86, BGHR StGB § 212 Abs . 1 Vorsatz, be dingter 7) . bb) Bei der Angeklagten B . G . hat das Landgericht die Annahme eines bedi ngten Tötungsvorsatzes allein mit der Erwägung begründet, dass sie das Vorgehen ihres Mannes gegen den Nebenkläger sah und durch ihre wei - tere Unterstützung billigte (UA 11 und s- ifen ihres Ehemannes unter einer verlor , hat es nicht berücksichtigt. Beides hätte aus den bereits dargelegten Gründen auch bei ihr ausdrücklicher Erörterung be durft. 2. Die Sa che bedarf daher bei beiden Angeklagten neuer Verhandlung und Entscheidung. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des U r- teils insgesamt, wenngleich die tateinheitliche Verurteilung beider Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 2 24 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB 20 21 - 11 - an sich rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 465/11, NStZ - RR 2012, 51, 52 mwN). III. Auch d ie zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erf olg. Darauf, dass Rechtsmittel der Staatsan - waltschaft auch zu Gunsten der Angeklagten wirken ( § 301 StPO), kommt es nach dem Erfolg der Revisionen der Angeklagten nicht mehr an ( BGH, Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, Rn. 29; Urteil vom 15. Juli 2008 - 1 StR 144/08, Rn. 3). 1. Das Urteil hat bei beiden Angeklagten keinen Bestand, weil a nhand der Urteilsgründe nicht überprüft werden kann, ob die Qualifikation des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB vom Landgericht zu Recht abgelehnt worden ist. a) Ein Verletzter ist im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in erheblicher Weise dauernd entstellt, wenn es durch die Tat zu einer Verunstaltung seiner Gesamterscheinung gekommen ist, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt (BGH, U r- teil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13, NStZ - RR 2013, 343; Urteil vom 20. April 2011 - 2 StR 29/11, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 3; Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2 mwN) . Dies kann grundsätzlich auch bei einzelnen besonders großen oder markanten Narben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 20 0 7 - 3 StR 185/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2), ebenso wie bei einer Vielzahl von Narben in derselben Körpe r- region der Fall sein. Allein der Umstand, dass eine Narbe deutlich sichtbar ist, reicht dabei aber für die Annahme einer erheblichen Entstellung noch nicht aus. 22 23 24 - 12 - Erst wenn im Einze l fall - etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts - ein Grad an Verunstal tung erreicht ist, der in einer Relation zu den anderen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB steht, kommt die Annahme einer erheblichen Entstellung in Betracht (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2; B e- schluss vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entste l- lung 1). b) Ob das äußere Erscheinungsbild des Nebenklägers durch die verbli e- benen Narben eine Verunstaltung erfahren hat, die diesen Vorgaben entspricht, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Das Landgericht teilt zwar ausführlich mit, welche Schnittverletzungen der N e- benkläger erlitten hat. Eine revisionsgerichtliche r Überprüfung zugängliche B e- schreibung des verbliebenen Narbenbildes und seine r Auswirkungen auf die äußere Erscheinung des Nebenklägers fehlt jedoch. Den Urteilsgründen kann dazu lediglich entnommen werden, dass die Narbe auf der linken Wange lang 25). Zu de n anderen Narben und dem durch s ie he rvorgerufenen optischen Gesamteindruck verhält sich die Stra f- kammer dagegen nicht. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich ein Tatrichter die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen verunstaltenden Wirkung durch ein e nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässige Bezugnahme auf Lichtbilder erleichtern kann. 2. Darüber hinaus begegnet auch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB bei beiden Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ur teilsgründe belegen nicht, dass bei ihnen zur Ta t- zeit eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen hat. Auch fehlt es an 25 26 - 13 - der erforderlichen tatbezogenen Beurteilung der Verminderung der Schuld - fähigkeit. a) Bei einer nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07, NStZ - RR 2008, 274; Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327 mwN). Auch müs - sen sich die defekten Muster im Denken , Fühlen oder Verhalten des Be - troffenen als zeitstabil erwiesen haben ( BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 49 4 /12, NStZ - RR 2013, 309, 310; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. ). Dass die von dem Sachverständigen bei beiden Angeklagten diagnost i- zierte Anpassungsstörung nach diesen Maßstäben zu einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt hat, hat das Landgericht nicht dargetan. Bei den sog. Anpassungsstörungen (vgl. ICD - 10 F 43.2) handelt es sich um eine Misch - bzw. Sammelkategorie mit einer vielgestaltigen und unspezifischen Symptom a- tik, die zumeist nicht mit stärkeren psychopathologischen Auffälligkeiten einhe r- gehen (Lau/Kröber in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der forensischen Psychiatrie , Bd. 2, S. 5 10). Ein die Annahme einer schweren anderen seel i- schen Abartigkeit rechtfertigender Beeinträchtigungsgrad wird dabei nur in Au s- nahmefällen erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07, NStZ - RR 2008, 274; Beschluss vom 4. November 2003 - 1 StR 384/03, NStZ - RR 2004, 70, 71). Dass die für beide Angeklagten beschriebenen - offenkundig passag e- ren - Auffälligkeiten (gedankliche Einengung auf die Bilder im Internet, Schlaf - 27 28 - 14 - losigkeit, eingeschränkte Nahrungsaufnahme, sozialer Rückzug) ihr Leben äh n- lic h schwer belastet haben, wie die Folgen von anerkannten krankhaften seel i- schen Störungen , lässt sich den G ründen des angefochtenen Urteils nicht en t- nehmen und liegt eher fern . Die in diesem Zusammenhang gebrauchte We n- dung, wonach die Angeklagten ihren Allt bewäl tigen konnten (UA 7), ist ohne Aussagekraft und kann die an dieser Stelle erforderliche umfassende wertende Betrachtung des Schweregrad e s der St ö- rung und ihrer Tatrelevanz nicht ersetzen. Stattdessen ist zu besorg en, dass das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise davon ausgegangen ist, bereits die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung führe ohne weiteres zur Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB . Ob eine St ö- rung den erforderli chen Schweregrad aufweist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter wertend zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 5 StR 168/14, NStZ - RR 2014, 244, 245; Beschluss vo m 19. Dezember 2012 - 4 StR 494 /12, NStZ - RR 2013, 309, 310). b) Auc h die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit bei der Tat infolge ein er fest gestellten schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, hat der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beantworten. Hie rbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jede r- mann stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 49 4 /12, NStZ - RR 2013, 309, 310; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 383/09, NStZ - RR 2010, 73, 74; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 61. Aufl., § 21 Rn. 7 b ). Angesichts des zielgerichteten Handelns der Angekla g- ten bei der Herbeiführung des Zusammentreffens mit St . hätte das Landgericht im Einzelnen darlegen müssen, in welcher Weise und in welchem Umfang das als Anpassungsstörung bezeichnete Zustandsbild die Steuerung s- 29 - 15 - fähigkeit der Angeklagten in dem von § 21 StGB vorausgesetzten erheblichen Maß beeinträchtigt haben kann. Das angefochtene Urteil enthält hierzu keinerlei Ausführungen. 3. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) in sachlicher Form und mit möglichst eindeutigen Formulierungen dargestellt werden sollten. - sofern nicht als Zitate unerläs slich - grundsätzlich zu vermeiden. Ihre Verwe n- dung kann den Bestand des Urteils gefährden, wenn sie mehrdeutig sind oder Wertungen enthalten, die nicht durch Tatsachen belegt sind. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 30
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