BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 164/02 vom 4. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r - tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die rechtlich bedenkliche Vers a - gung der Versuchsmilderung in den Fällen II 2 bis 4 und 7 der Urteilsgründe (UA 25, 27) hat sich hier im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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