BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 164/09 vom 30. November 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2009 gem344337 247 356 a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Angeklagten gegen den Senatsbe-schluss vom 9. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2009 auf die Revision des An-geklagten das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. November 2008, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Sep-tember 2009, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tage, mit einer "Gegendarstellung" sowie einem auf die Gr374nde des Senatsbeschlusses bezo-genen "Antrag auf Berichtigung". 1 Der Antrag des Angeklagten ist als Anh366rungsr374ge im Sinne des 247 356 a StPO auszulegen, da mit ihm sinngem344337 geltend gemacht wird, der Senat habe bei der Entscheidung 374ber sein Rechtsmittel den Anspruch auf rechtliches Ge-h366r verletzt. Nach Inkrafttreten des Anh366rungsr374gengesetzes am 1. Januar 2005 ist in einem solchen Fall statt der an keine Frist gebundenen R374ge nach 247 33 a StPO nur noch dieser befristete Rechtsbehelf statthaft. 2 Die mit Schriftsatz vom 28. September 2009 erhobene Anh366rungsr374ge ist im vorliegenden Fall unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Geh366rs er- 3 - 3 - hoben worden ist. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger ist der Senatsbe-schluss vom 9. Juni 2009 bereits mit Schlussverf374gung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2009 374bersandt worden. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Franke Ernemann
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