BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 164/09 vom 9. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts 226 zu 3. auf dessen Antrag 226 am 9. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten R. und J. wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. November 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten J. in vollem Um-fang, b) hinsichtlich des Angeklagten R. , soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgesehen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R. wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher K366rper-verletzung mit Todesfolge verurteilt, den Angeklagten R. zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten J. zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten. Die auf die Verletzung 1 - 3 - formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten J. hat mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es der Er366rterung der von ihm erhobenen Ver-fahrensr374gen nicht bedarf. Das Rechtsmittel des Angeklagten R. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich beide Ange-klagte in den Abendstunden des 13. Mai 2008 in der Wohnung der Marianne H. in Wernigerode auf und genossen, wie schon am Nachmittag zuvor, im Einzelnen nicht n344her feststellbare Mengen Alkohol. In den fr374hen Morgenstun-den des 14. Mai 2008 unternahm der erheblich unter Alkoholeinfluss stehende Marco Pi. , der ebenfalls in der Wohnung anwesend war, Ann344herungsversu-che gegen374ber Marianne H. und ber374hrte sie an verschiedenen K366rpertei-len. Auf den Versuch des Angeklagten J. , Marco Pi. von weiteren 334ber-griffen abzuhalten und ihn zu diesem Zweck von Marianne H. zu trennen, reagierte Pi. mit einer abwehrenden Armbewegung, wobei er den Ange-klagten J. mit der Hand am Hals ber374hrte. 334ber dieses Verhalten 344rgerte sich der Angeklagte R. und beschloss, Marco Pi. daf374r mit k366rperli-cher Z374chtigung zu bestrafen. Er versetzte diesem drei bis vier Faustschl344ge auf die linke Gesichtsh344lfte, woraufhin der Angeklagte J. , der ebenso ver344r-gert war, nun seinerseits beschloss, sich der Bestrafung des Marco Pi. an-zuschlie337en und bei den K366rperverletzungshandlungen mitzuwirken. Er schlug mehrfach gegen den K366rper des Marco Pi. und trat auch mindestens einmal gegen ihn. In der Zwischenzeit beteiligte sich auch der Angeklagte R. wei-ter an den mit heftigen Schl344gen gef374hrten k366rperlichen Misshandlungen des mittlerweile von der Couch gerutschten Gesch344digten. Beide Angeklagte h344tten dabei auf Grund ihrer pers366nlichen Kenntnisse und Erfahrungen trotz erhebli-chen Alkoholgenusses erkennen k366nnen, dass der auf Grund erheblicher Alko- 2 - 4 - holisierung (BAK: 4,0 Promille) nahezu wehrlose Gesch344digte bei einer derarti-gen Behandlung ums Leben kommen k366nne und dass dieser Erfolg durch ein Unterlassen der Gewalthandlungen h344tte vermieden werden k366nnen. Der Ge-sch344digte erlitt unter Anderem eine Sch344del-Hirn-Verletzung mit Br374ckenve-nenabriss. Die dadurch verursachten Blutungen f374hrten noch am selben Tag zum Tode. 2. Das sachverst344ndig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass die massive Einblutung in das Hirn des Gesch344digten infolge des Abrisses mehrerer Br374ckenvenen todesurs344chlich war. Hierf374r komme eine stumpfe Ge-walteinwirkung gegen den frei beweglichen Kopf des Gesch344digten in Betracht; bei Anwendung entsprechender Kraft k366nne daf374r schon ein Schlag ausrei-chend sein. Ob schon allein die vor dem Eingreifen des Angeklagten J. von R. begangenen Gewalthandlungen f374r den Eintritt des Br374ckenvenenabris-ses urs344chlich waren, hat das Landgericht jedoch, auch insoweit dem Sachver-st344ndigen folgend, nicht festzustellen vermocht; auch das Zusammenwirken mehrerer Verletzungshandlungen f374r den Eintritt des Erfolges hat es nicht fest-stellen k366nnen. Mit der Erw344gung, es k366nne dahinstehen, wer von den beiden Angeklagten die Handlungen ausgef374hrt habe, die die t366dliche Verletzung her-vorrief, hat es beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher K366rperverletzung mit Todesfolge verurteilt; beide Angeklagte m374ssten sich auf Grund der mitt344ter-schaftlichen Begehungsweise die Tatbeitr344ge des jeweils Anderen zurechnen lassen. 3 II. Verurteilung des Angeklagten R. 4 Der Schuldspruch wegen K366rperverletzung mit Todesfolge ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen beschloss der 5 - 5 - Angeklagte J. , sich der von dem Angeklagten R. begonnenen "Be-strafung" des Gesch344digten anzuschlie337en und setzte diesen Entschluss so-dann in die Tat um. Die Gewaltanwendung in diesem zweiten Tatabschnitt er-folgte somit im gegenseitigen Einverst344ndnis und Zusammenwirken beider An-geklagter. Daher muss sich der Angeklagte R. auch die Schl344ge und den Fu337tritt des in diesem Handlungsabschnitt hinzugetretenen Angeklagten J. gegen das Tatopfer zurechnen lassen. Dass R. die todesurs344ch-liche Verletzungshandlung 226 m366glicherweise 226 nicht selbst vorgenommen hat, steht einer Strafbarkeit gem344337 247 227 StGB nicht entgegen. Wegen gemein-schaftlicher K366rperverletzung kann f374r deren Todesfolge, die ein anderer unmit-telbar herbeigef374hrt hat, auch derjenige bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausf374hrt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tat-entschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beitr344gt, sofern die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdr374ckli-chen oder stillschweigenden Einverst344ndnisses lag und dem T344ter hinsichtlich des Erfolges Fahrl344ssigkeit zur Last f344llt (Senatsurteil NStZ 1994, 339 m.w.N.). So liegt es hier. III. Verurteilung des Angeklagten J. 6 1. Im Hinblick auf den Angeklagten J. begegnet der Schuldspruch wegen K366rperverletzung mit Todesfolge jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Landgerichts f374hrt der Umstand, dass J. die von ihm beobachtete vorangegangene Gewaltanwendung durch den Angeklagten R. billigte und sich zur Teilnahme an dessen weiterer Ge-waltanwendung entschloss, nicht dazu, dass die ihm bereits vor seinem Tatent-schluss durch R. allein verwirklichten Tatumst344nde zuzurechnen w344ren. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausf374hrung nicht mehr f366rdern, weil f374r 7 - 6 - die Herbeif374hrung des tatbestandsm344337igen Erfolges schon alles getan ist und bleibt deshalb sein eigenes Handeln ohne Einfluss auf den sp344teren Tod des Gesch344digten, kommt eine Zurechnung nach den Grunds344tzen der (sukzessi-ven) Mitt344terschaft und eine Mitwirkung an einem Verbrechen des 247 227 StGB trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen Anderen geschaffe-nen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548, 549; Senatsurteil NStZ 1994, 339). 2. Da das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht feststellen konnte, welche der von beiden Angeklagten ausge374bten Gewalteinwirkungen f374r den todesur-s344chlichen Br374ckenvenenabriss in der Hirnkammer des Gesch344digten urs344ch-lich war, war in Anwendung des Zweifelssatzes davon auszugehen, dass dem Gesch344digten die zum Tode f374hrende Verletzung schon im ersten Teil des Ge-schehens und damit vor dem Zeitpunkt zugef374gt worden war, als der Angeklag-te J. beschloss, sich der durch den Mitangeklagten R. begonnenen Bestrafung des Tatopfers anzuschlie337en und bei den K366rperverletzungshand-lungen mitzuwirken. Sollte die zur neuen Verhandlung und Entscheidung beru-fene Strafkammer insoweit zu keinen weiteren Feststellungen gelangen k366n-nen, kommt hinsichtlich des Angeklagten J. lediglich eine Verurteilung we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung in Betracht. 8 IV. Rechtlichen Bedenken begegnet weiter, dass das Landgericht von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat (247 64 StGB). 9 1. Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat bei beiden Angeklagten zwar einen Hang im Sinne von 247 64 StGB bejaht, jedoch gemeint, es fehle an einem symptomatischen Zusammenhang mit der Straftat. Bei beiden Angeklag- 10 - 7 - ten sei es vielmehr schon im Vorfeld der Suchtentwicklung sozialisationsbedingt zu einer verschobenen Norm- und Wertevorstellung gekommen, aus der heraus "Gewaltanwendungen auch in der Perspektive einer Alkoholabstinenz seitens der Angeklagten als probates Mittel betrachtet (worden seien), um Konflikte zu l366sen". Es gebe daher einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der k366rperverletzenden Verhaltensweise und den verschobenen Norm- und Wert-vorstellungen, nicht aber einen solchen mit der bestehenden Alkoholabh344ngig-keit. 2. Mit dieser Begr374ndung begegnet die Verneinung eines symptomati-schen Zusammenhangs zwischen der Tatbegehung und einem als m366glich an-gesehenen Hang im Sinne des 247 64 StGB durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Das Landgericht hat die Anordnung der Ma337regel von zu engen Voraus-setzungen abh344ngig gemacht. 11 a) 247 64 Abs. 1 StGB setzt einen symptomatischen Zusammenhang zwi-schen dem festgestellten Hang zum 374berm344337igen Alkohol- bzw. Drogengenuss und der zuk374nftigen Gef344hrlichkeit des T344ters voraus (vgl. nur BGHR StGB 247 64 Zusammenhang, symptomatischer 1). Ein solcher Zusammenhang zwischen den begangenen und den k374nftig zu bef374rchtenden Straftaten einerseits und dem Hang zum 374berm344337igen Alkoholgenuss andererseits ist auch dann zu be-jahen, wenn der Hang zum Alkoholgenuss 226 neben anderen Umst344nden 226 mit dazu beigetragen hat, dass der T344ter erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unver344ndertem Suchtverhalten auch f374r die Zukunft zu besor-gen ist (BGH NStZ-RR 1997, 231; BGH NStZ 2000, 25). Der Zusammenhang kann grunds344tzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil au337er der Sucht noch weitere Pers366nlichkeitsm344ngel eine Disposition f374r die Begehung von Straftaten begr374nden (BGHR aaO). 12 - 8 - b) Die Strafkammer hat insoweit festgestellt, dass beide Angeklagte seit ihrem sechzehnten Lebensjahr regelm344337ig Alkoholmissbrauch betreiben, teil-weise bis zum Eintritt des Kontrollverlustes, und daneben in erheblichem Um-fang Drogen konsumieren. Der Angeklagte R. hat bereits zweimal eine kurzzeitige Therapiema337nahme absolviert. Lebensinhalt beider Angeklagter ist seit Jahren der regelm344337ige Konsum von Alkohol und Rauschmitteln im Freun-deskreis, lediglich unterbrochen durch die Verb374337ung von Freiheitsstrafen aus zahlreichen Vorverurteilungen wegen K366rperverletzungs- und Eigentumsdelik-ten. Die Angeklagten verf374gen 374ber keine abgeschlossene Berufsausbildung und gehen keiner geregelten Besch344ftigung nach. Die hier abgeurteilte Tat steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zuvor 374ber den wesentlichen Teil des Tattages hinweg betriebenen Alkoholkonsum. Dass die erhebliche Al-koholisierung die gewaltt344tige Reaktion der Angeklagten auf eine vergleichs-weise geringf374gige sexuelle Bel344stigung einer dritten Person mit beeinflusst hat, liegt danach auf der Hand. Damit ist der erforderliche symptomatische Zusam-menhang in dem Sinne dargetan, dass die Alkoholsucht die Begehung der Tat mit ausgel366st hat, mag sie ihre Ursache auch in der von dem medizinischen Sachverst344ndigen bei den Angeklagten festgestellten, bereits zuvor sozialisati-onsbedingt eingetretenen Verschiebung der allgemeinen Norm- und Wertevor-stellungen haben. Kann die kriminalit344tsf366rdernde Wirkung der Sucht in einem solchen Fall durch eine erfolgreiche Behandlung beseitigt werden, ist auch die T344tergef344hrlichkeit im Sinne des 247 64 Abs. 1 StGB vermindert. Den Urteilsgr374n-den kann nicht entnommen werden, dass bei beiden Angeklagten die hinrei-chend konkrete Aussicht eines solchen Behandlungserfolges nicht besteht. 13 c) Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nach-holung der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 7; BGH NStZ-RR 2008, 107). Sie haben die Nichtanwendung des 247 64 14 - 9 - StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Der Strafausspruch bei dem Angeklagten R. kann bestehen bleiben. Der Senat kann angesichts des Tatbildes ausschlie337en, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. 3. Es wird nunmehr mit sachverst344ndiger Hilfe (247 246 a StPO) die hinrei-chend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB sowie - im Hin-blick auf 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus und in einer Entziehungsanstalt (BGBl I 1327) 226 die zur Therapie erforder-liche Dauer der Unterbringung zu kl344ren sein (vgl. Senatsbeschluss StV 2007, 634). 15 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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