BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 164 /15 vom 21. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 22. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4 und 5 der Urteil s- gründe verurteilt ist; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, vo r- sätzlicher Körperverletzung, unerlaubten Führens einer Schusswaffe, Die b- stahls in drei Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätz lichem Fahren 1 - 3 - ohne Fa hrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in drei Fällen , davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, davon in einem Fall in (weiterer) Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit unerlau btem Entfernen vom Unfallort und in einem anderen Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordn et und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von vier Jahren keine Fahr - erlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegrü n- det i m Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme eines jeweils tateinheitlich begangenen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in den Fällen II. 4 und 5 der U r- teilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den hierzu getroffenen Fes tstellungen brachte der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 12. und 19. Dezember 2013 an einem nicht zugelass e- nen Pkw der Marke Ford, Modell Cougar , für ein anderes Fahrzeug ausgeg e- bene amtliche Kennzeichen an, die er zuvor zu diesem Zweck entwe ndet hatte. Dabei verfolgte er d ie Absicht, das so präparierte Fahrzeug anschließend im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Am 19. Dezember 2013 befuhr er mit dem Pkw Ford Cougar ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein und ohne Bestehen eines Haftpflichtversich erungsvertrages die H . - Straße in D . . Von dort aus bog er gleichgültig gegenüber den anderen Verkehrs - teilnehmern mit derart überhöhter Geschwindig keit in die B . stra ß e ein, dass er über die beiden Fahrspuren für den Gera deausverkehr und die rechte der beiden Linksabbiegerspuren fuhr. Dabei nahm er der Zeugin B . , die die 2 3 - 4 - linke der beiden Linksabbiegerspuren befuhr, Zufall geschuldet war, dass er nicht mit ihr kollidierte (Fal l II. 4 der Urteils - gründe). Am 26. Dezembe r 2013 fuhr er mit dem Pkw Ford Cougar aufgrund eines neuen Tatentschlusses i n der J . - Straße in D . gleichgültig gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern mit derart überhöhter Geschwi n- digkeit , dass er von der Fahrbahn ab kam, auf den in gleicher Fahrtrichtung ei n- gerichteten Fahrradschutzstreifen geriet und einen mit einer Lichtzeichenanlage überfuhr . Dort kollidierte er mit der rech ten Front seines Fahrzeug s mit dem Vorderra d des Fahrrad r- . . Dies hatte zur Folge, dass der Fahrrad - lenker gegen das Knie des Zeugen schlug, der dadurch Schmerzen erlitt. Dass der Zeuge nicht unmittelbar angefahren und erheblich verletzt wurde, ist ledi g- lich dem Zufall zu verdanken. Nach einer entschuldigenden Geste setzte der Angeklagte seine Fahrt fort und entfernte sich durch die angrenzende Fußgä n- gerzone (Fall II. 5 der Urteilsgründe). b) Die im Fall II. 4 der Urteilsgründe auf § 315c Abs. 1 Nr . 2 Buchstabe a StGB gestützte Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenve r- kehrs hat keinen Bestand , weil nicht belegt ist , dass durch die dem Angeklagten angelastete Nichtbeachtung der Vorfahrt ( zum Vorsatz siehe König in: Leipziger Kommenta r zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 190 ) Leib oder Leben eines and e- ren Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (k onkret) gefährdet worden sind. aa) Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichke it hinaus in eine kritische Situation geführt ha ben, in der was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf g rund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist die Sicherheit einer bestimmten 4 5 - 5 - Person oder Sache von bedeutendem Wert so stark beeinträc htigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht ( vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, NStZ 2012, 384; Urteil vom 30. März 1995 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f.; Urteil vom 4. Septem - ber 1995 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu § 315b StGB; SSW - StGB/ Ernemann, 2. Aufl., § 315c Rn. 22 ff.). bb) Ob Leib oder Leben der Zeugin B . oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert durch das Fahrverhalten des Angeklagten tatsächlich in diesem Maße gefährd et waren, lässt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen . Zwar teilt das Landgericht mit, dass das Au s- bleiben einer Kollision zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten und der Zeugin nur dem Zufall g eschuldet war . Offen bleibt aber , inwieweit im Fall einer Kollision auch Leib und Leben der Zeugin bedroht gewesen wären. Hierzu wären nähere Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und zu der B e- schaffenheit des Fahrzeugs der Zeugin B . erforderlich gewesen (vgl. BGH, Besc hluss vom 29. April 2008 4 StR 617/07, NStZ - RR 2008, 289). Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es da insoweit das vom Angeklagten geführte Fahrzeug nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss v om 19. Januar 1999 4 StR 663/98, NStZ 1999, 350, 351; Urtei l vom 28. Oktober 1976 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40) bestimmter Angaben zum Wert des Fahrzeugs der Zeugin und zur Höhe des drohenden Schadens bedurft (vgl. BGH, Besch luss vom 28. September 2010 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215, 216; Beschluss vom 29. April 2008 4 StR 617/07, NStZ - RR 2008, 289; zur maßgeblichen Wertgrenze siehe BGH, Be schluss vom 28. September 2010 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215 ; zu den Prüfungsschritten siehe BGH , Beschluss vom 20. Oktober 2009 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216, 217 ). 6 - 6 - c ) Im Fall II. 5 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nic ht, dass der Angeklagte gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB an einem Fu ß- gängerüberweg falsch gefahren ist. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erfasst nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO. Das sind allein die durch Ze i- chen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529; König i n: Leipziger Ko m- mentar zum StGB, 12. Aufl. , § 315c Rn. 102; SSW - StGB/Ernemann, 2. Aufl. , § 315c Rn. 17 mwN ), an denen zu Fuß Gehende und ihnen gleichgestellte Ve r- kehrsteil nehmer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO vor Fahrzeugen uneing e- schränkt Vorrang h aben und Fahrzeug Fahrende gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVO sowie § 41 Abs. 1 StVG i . V . m. Anlage 2 und Zeichen 293 besonderen Pflichten unterliegen (Einzelheiten bei König in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. , StVO , § 26 Rn. 18 - 21, 23 - 25 mwN). r- bahnfläche und damit um einen Fußgängerüberweg im Sinne der § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchsta be c StGB, § 26 StVO gehandelt hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werd r- - sachen nicht zu ersetzen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schließlich bleibt auch offen, ob die angeführte Lichtzeichenanlage in Betrieb war und deshalb ihre Lichtzeichen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 2 StVO einer etwa bestehe n- den Vorrangregel oder Vorrang regelnden Verkehrszeichen vorgingen (vgl. d a- zu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. , StVO , § 26 Rn. 11 mwN ; zum p ersönlichen Schutzbereich des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB siehe König in: Leipziger Kommentar zum S tGB, 12. Aufl. , § 315c Rn. 103 mwN ). 7 8 - 7 - 2. Auch die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle II. 4 und 5 der Urteilsgründe (Tatmehrheit) be gegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unec h- ten (zus ammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB schuldig ist, weil er für ein anderes Fahrzeug ausgegebene amtliche Kennzeichen an dem von ihm genutzten nicht zugelassenen Pkw anbrachte (vgl. BGH, B e- schluss vom 29. Januar 2014 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214; Urteil vom 7. September 1962 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70). Auch trifft es zu, dass der Angeklagte den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB verwirklicht hat, indem er in den Fällen II. 4 und II. 5 das mit falschen amtlichen Kennzeichen versehene Fah r- zeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Ver - kehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug ang e- brachten Kennzeichen ermöglichte ( BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1988 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65). Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend b e- dacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs . 1 Konkurrenzen 3; insoweit in BGHSt 53, 34 nicht abgedruckt; vgl. auch B e- schluss vom 7. Mai 2014 4 StR 95/14, wistra 2014, 349 ; Beschluss vom 29. Januar 2014 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214). Danach hätte die Strafka m- mer prüfen müssen, ob neben d er Nutzung des Fahrzeugs am 19. Dezember 2013 (Fall II. 4 der Urteilsgründe) auch die Fahrt am 26. Dezem ber 2013 (Fall II. 5) dem sch on bei dem Anbringen der Kennzeichen bestehenden ko n- 9 10 - 8 - kreten Gesamtvorsatz des Angeklagten entsprach. Dies hätte zur Folge, dass auch der mit der Fahrt am 26. Dezember 2013 verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren Herstellung als tatbestandlic he Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten und damit auch die weiteren während der Fahrt am 26. Dezember 2013 begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stü n- den. Dass die Fahrt vom 26. f- grund eines neu en Taten t e- gen. 3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Fälle II. 4 und 5 der Urteil s- gründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung de r Schuldspr ü- ch e wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straße nverkehrs er fasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Urkundenfälschung, vo r- sätzliche n Fahren s ohne Fahrerlaubnis und Verstoß es gegen das Pflichtver - sicherungsgesetz im Fall II. 4 der Urteilsgründe und Urkundenfälschung, vo r- sätz liche n Fahren s ohne Fahrerlaubnis, Verstoß es gegen das Pflichtversich e- rungsgesetz, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubte n Entfernen s vom Un fallort im Fall II. 5 der Urteilsgrü nde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2015 2 StR 402/14, Rn. 17 juris). Sie entzieht neben der Gesamtstrafe auch dem Maßregelausspruch die Grundlage, da sowohl die Anordnung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, als auch die auf § 64 StGB gestützte Unterbringung in 11 - 9 - einer Entziehungsanstalt an die Verurteilung in den Fällen II. 4 u nd 5 der Urteilsgründe anknüpfen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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