ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR164.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 164 /1 6 vom 10. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1 0. Mai 2016 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend beric h- tigt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Ja h- ren und neun Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerde führer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 2016 bemerkt der Senat: Den Ausführungen der Strafkamm er im Rahmen der Beweiswü r- digung, wonach sie der Aussage der Nebenklägerin hinsichtlich des Einsatzes des Messers durch den Angeklagten folgt, entnimmt der Senat, dass die Nebenklägerin das Messer wahrgenommen hat. Dies genügt für ein Verwenden im Sinn des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB (vgl. zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Fischer, StGB, 63. Aufl., § 250 Rn. 18a mwN). Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin
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