BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 165/10 vom 27. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. November 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert und neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln und der gewerbsm344337i-gen unerlaubten Abgabe von Bet344ubungsmitteln an Minderj344hrige in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in vier F344llen schul-dig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln als Person 374ber 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in vier F344llen, wobei der Angeklagte gewerbsm344337ig handelte, und unerlaubten 1 - 3 - Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei der An-geklagte eine Schusswaffe oder sonstige Gegenst344nde mit sich f374hrte, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt waren" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch bedarf der 304nderung. 2 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen betrieb der Ange-klagte einen schwungvollen Handel mit Bet344ubungsmitteln, um sich dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, wobei er in vier F344llen Marihu-ana bzw. Haschisch zum Preis von 10 Euro an Personen unter 18 Jahren ver-344u337erte. 3 Das Landgericht hat unber374cksichtigt gelassen, dass sich der Angeklagte insoweit nicht nur der gewerbsm344337igen unerlaubten Abgabe von Bet344ubungs-mitteln an Minderj344hrige (247247 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht hat, sondern tateinheitlich dazu auch des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1996 - 4 StR 173/96, BGHR BtMG 247 29a Abs. 1 Nr. 1 334berlassen 1; vgl. auch Weber BtMG 3. Aufl. 247 29a Rn. 34 m.w.N.). Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend. Das Verschlechterungsverbot nach 247 358 Abs. 2 StPO wird durch die Schuldspruch344nderung nicht verletzt; dieses schlie337t das Risiko einer Versch344rfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. KK-Kuckein 6. 4 - 4 - Aufl. 247 358 Rn. 18 m.w.N.). 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den weiteren Vorwurf nicht anders als geschehen h344tte ver-teidigen k366nnen. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. 5 a) Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitige Aufbewahrung von zum Weiterverkauf be-stimmten Bet344ubungsmitteln und eines griffbereiten, geladenen Gasrevolvers sowie eines Baseballschl344gers) hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten unter anderem die "besondere Ge-f344hrlichkeit des bewaffneten Handeltreibens" (UA 22) gewertet. Damit hat es einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Ber374cksichtigung ge-gen das Doppelverwertungsverbot nach 247 46 Abs. 3 StGB verst366337t, weil die Bewaffnung Tatbestandsmerkmal des 247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 2 StR 144/05; vgl. auch Weber aaO 247 30a Rn. 259). 6 Der Senat vermag nicht sicher auszuschlie337en, dass das Landgericht ohne diese Erw344gung auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. 7 b) Bei den vier F344llen der gewerbsm344337igen unerlaubten Abgabe von Be-t344ubungsmitteln an Minderj344hrige hat das Landgericht sowohl bei der Strafrah-menwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu Lasten des An-geklagten unter anderem gewertet, dass er "seine Drogengesch344fte ohne R374cksicht auf das Alter des Abnehmers mit nahezu Jedermann abwickelte", dabei "vor allem seinen Profit im Auge hatte" und "das Gesamtbild eines regel- 8 - 5 - m344337igen und planm344337igen Handels mit Bet344ubungsmitteln neben dem Kioskbetrieb" bot (UA 20). Diese Erw344gungen begegnen im Hinblick auf das Doppelverwertungs-verbot ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die unerlaubte Abgabe an eine minderj344hrige Person geh366rt zum Tatbestand des 247 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, die weiteren Erw344gungen zum gewerbsm344337igen Handeln im Sinne des 247 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. hierzu Weber aaO 247 29 Rn. 1701 m.w.N.). 9 Auch hier kann der Senat - vor allem angesichts der jeweils nur sehr ge-ringen Rauschgiftmenge - nicht ausschlie337en, dass sich die fehlsamen Erw344-gungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, und zwar sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der verh344ngten Einzelstra-fen. 10 - 6 - c) Da es sich bei den zur Aufhebung des Strafausspruchs f374hrenden Rechtsfehlern lediglich um Wertungsfehler handelt, k366nnen die zugeh366rigen Feststellungen bestehen bleiben. Im Rahmen der neuen Strafzumessung sind erg344nzende Feststellungen m366glich, sofern sie den bisher getroffenen nicht wi-dersprechen. 11 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak Bender
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