BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 165 /1 3 vom 8. Mai 201 3 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 8. Mai 201 3 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. November 2012 , soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache z u neu e r Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine a llgemeine Straf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n- schenraubs in Tateinheit mit gefährlichem Ei ngriff in den Straßenverkehr zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen g e- richtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellunge n des Landgerichts steuerte der Angeklagte seinen PKW plötzlich vor den vom Zeugen C . geführten Wagen und zwang diesen zu einer Notbremsung. Er forderte die Nebenklägerin in a uf, in seinen 1 2 - 3 - PKW , in dem auch die frühere Mitangeklagte B . saß, umzusteigen; dem kam die sehr verängstigte Nebenklägerin nach . Während einer Fahrt noch im Stadtgebiet von Hamburg entschlosse n sich der Angeklagte und B . , die Nebenkl ägerin gegen deren Willen nach Amsterdam zu verbringen, um ihren Lebensgefährten D . zur Zahlung eines ausstehenden Betrages aus einem Drogengeschäft zu bewegen. In Amsterdam hielt man sich im Haus des niede r- ländischen Staatsangehörigen A . B o. auf . Bis zu ihrer Befreiung durch die niederländische Polizei Morgen des zweiten gen de r A n- geklagte u n d B . die Neb en k l ä g erin durch gegen Leib und Leben gerichtete Drohungen dazu, ihren Sohn und eine Freundin zur Beschaffung von insgesamt 7.500 drängen . 2. Die vom Beschwerdeführer zulässig erhobene Aufklärungsrüge g e- mäß § 244 Abs. 2 StPO greift durch. a) Folgendes liegt zu G runde: Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Begleitverfügung zur Anklageerh e- bung das Verfahre n ein, soweit es sich gegen A . B o. gerichtet hatte; sie verneinte insoweit einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO . Der in der Anklageschrift als Zeuge aufgeführte Bo . wurde s chließlich auf Drängen der Vert eidigerin des Angeklagten zur Hauptve r- handlung formlos gela den; er erschien jedoch nicht. Nach Erörterung der Sach - und Rechtslage stimmten die Staatsanwaltschaft , der Nebenklägervertreter , die Verteidiger und d i e Angeklagte n der Verlesung der Niederschrif t über die pol i- zeiliche Beschuldigtenvernehmung Bo . s zu . D er Vorsitzende der Jugend - kammer kündigte die spätere Verlesung des Protokolls an ; diese unterblieb j e- doch , ohne dass den Akten Gründe hierfür zu entnehmen wären . 3 4 5 - 4 - b) Das verstieß gegen § 24 4 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten neben weiteren Beweiserwägungen auf die für glaubhaft befundene Aussage der Neben - klägerin gestützt. Dies gilt insbesondere, soweit der Angeklagte behauptet hatte, die se sei freiwil lig mit nach Amsterdam gefahren und habe sich freiwil lig in dem Haus Bo . s aufgehalten. Bei dieser Beweislage gebot es § 244 A bs. 2 S tPO, allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung de s Sa chverhalts nachzu gehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1992 1 StR 685/92, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 23; zuletzt BGH, B e- schluss vom 19. März 2013 5 StR 79/13). Deshalb hätte sich das Landgericht gedrängt sehen müssen, jedenfalls die protokollierte Aussage des damaligen Be schuldigten Bo . im Ermittlungsverfahren gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO ( vernehmungsersetzend ) zu v erles e n . Bo . hatte unmittelbar die näheren Umstände des Aufenthalts der Nebenklägerin seit deren Ankunft in Amsterdam wahrgenommen und hierüber auch detaill ierte , die Einlassung des Angeklagten (und der früheren Mitangeklagten) stützende Angaben gemacht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich das Landgericht nicht von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin überzeugt hätte, wenn es die Angab e n Bo . s ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt hät - te und dementsprechend das Urteil anders ausgefallen wäre. 3 . Da das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verwe ist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Sa tz 1 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück ( vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2004 4 StR 518/03). 6 7 8 9 - 5 - 4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die A n- nahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die erste Variante des § 239a Abs. 1 StGB verwirklicht, auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststel - lungen durchgreifenden Bedenken begegnet. Nach den Feststellungen auf UA S. 10 fasste der Angeklagte den Entschluss, die Rückzahlung des aus dem Drogengeschäft mit D . ausstehenden Geldbetrages zu erzwingen , erst, nachdem er sich z uv or bereits der Nebenklägerin bemächtigt hatte. Dies könnte lediglich die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 239a Abs. 1 StGB erfüllen. In diesem Fall würde freilich die Annahme von Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB Bedenken b e- gegnen . Dessen Voraussetzung en hat das Landgericht allerdings ebenfalls nicht vollständig festgestellt, weil sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt, dass der Angeklagte mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (vgl. zu di e- sem Erfordernis in dem hier gegebenen Fall des sog. Inneneingriffs grund - legend BGH, Urt eil vom 20. Februar 2003 4 StR 228/02 , BGHSt 48, 233 ). Roggenbuck Cierniak Franke Bender Quentin 10
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