ECLI:DE:BGH:2017:220517B4STR165.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 165 /1 7 vom 22. Mai 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. zu 2.: Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und n ach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Mai 201 7 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi onsrechtfertigu n- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Der Senat bemerkt e rgänzend: Die Ansicht der Revision, den Urteilsgründen sei nicht zu entnehmen, dass der Angriff des Angeklagten im Sinne des § 316a StGB auf den Nebenkläger im öffentlichen Verkehrsraum (hier: Parkplatz einer Sparkasse) erfolgt sei, geht f ehl. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann erfüllt, wenn die betreffende Verkehrsfläche ungeachtet der Eigentumsverhäl t- nisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung entweder ausdrücklich oder mit stil l- schweigender Dul dung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumi n- dest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zuge - lassen ist und auch tatsächlich genutzt wird (Se natsbeschlüsse vom 9. März 1961 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 10 f. und v om 30. Januar 2013 4 StR 527/12, VRR 2013, 148; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 1991 5 Ss 343/91, NZV 1992, 120). Entgegenstehende äußere Umstände, etwa in Form von Zugangssperren, mit denen der Verfügungsberechtigte unmissverstän dlich erken n- bar gemacht hat, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird, hat das Landgericht nicht festgestellt. Der Parkplatz war für das vom Nebenkläger geführte Fahrzeug vielmehr ohne Schwierigkeiten erreichbar. Eine Aufklärungsrüge ist in s o- weit nicht erhoben. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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