BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 166/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2007 im Aus-spruch 374ber die Einziehung des Mobiltelefons Nokia 1600 aufgehoben; der Ausspruch entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 61 F344llen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat die Strafkammer den Verfall des Werter-satzes in H366he von 5065 200 angeordnet und das beim Angeklagten sicherge-stellte Mobiltelefon Nokia 1600 eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten hat keinen Bestand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bietet die Vorschrift des 247 33 BtMG kei- 2 - 3 - ne Grundlage f374r die Einziehung. Es handelt sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen so genannten Beziehungsgegenstand (vgl. BGHR BtMG 247 33 Bezie-hungsgegenstand 1, BGH Beschluss vom 04.09.2002 226 3 StR 251/02). Ebenso wenig kommt die M366glichkeit der Einziehung als Tatwerkzeug in Betracht, da vom Landgericht in den Urteilsgr374nden keine Feststellungen getroffen wurden, dass das Mobiltelefon zur Begehung des Handeltreibens oder der Einfuhr be-nutzt worden war oder dazu bestimmt gewesen ist. Der Senat schlie337t aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden k366nnen. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts verwiesen. 3 - 4 - Eine Kostenerm344337igung nach 247 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschr344nkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen 304nderung des angefochtenen Urteils gef374hrt hat. 4 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
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