BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 167/08 vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 16. November 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen N366tigung in 19 F344llen verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in elf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit K366rperverletzung, und wegen sexueller N366tigung unter Einbezie-hung einer durch Urteil des Amtsgerichts Saarbr374cken vom 11. September 2002 verh344ngten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und wegen Vergewaltigung in elf weiteren F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit K366rperverletzung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbr374cken vom 15. Juli 2003 zu einer weiteren Gesamtfrei- 1 - 3 - heitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklag-ten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil bez374glich der F344lle 8 a, 28 b und 29 a (jeweils Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung) sowie 19 b (sexuelle N366tigung) im Strafausspruch, in allen 374brigen F344llen insgesamt jeweils mit den Feststellungen aufgehoben. Die Aufhebung der Schuldspr374che erfolgte deshalb, weil in diesen F344llen durch die vom Landgericht getroffenen Feststel-lungen keine der Tatbestandsvarianten des 247 177 Abs. 1 StGB belegt war. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Ange-klagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung, wegen sexu-eller N366tigung und wegen N366tigung in zehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von drei Jahren und zehn Monaten und wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len, jeweils in Tateinheit mit K366rperverletzung, sowie wegen N366tigung in neun F344llen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Mona-ten verurteilt, wobei es jeweils dieselben Strafen einbezogen hat wie im ersten Urteil. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374n-det. 2 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurtei-lung des Angeklagten wegen N366tigung (247 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB) in 19 F344llen nicht. Sie belegen nicht, dass der Angeklagte die Zeugin B. in diesen F344llen durch ausdr374ckliche oder konkludente Drohung mit ei-nem empfindlichen 334bel zur Vornahme der sexuellen Handlungen gen366tigt hat. Das Landgericht st374tzt die Feststellungen zur Sache allein auf die gest344ndige Einlassung des Angeklagten [UA 19]. Zu deren Inhalt teilt das Urteil lediglich mit, dass der Angeklagte die "dargelegten Geschehnisse vollumf344nglich" einge- 3 - 4 - r344umt habe; dazu, ob der Angeklagte damit auch Drohungen im Sinne des 247 240 StGB zugegeben hat, verh344lt sich das Urteil nicht. Im Rahmen der recht-lichen W374rdigung hei337t es lediglich: "Dem Angeklagten war jeweils bewusst, dass die Gesch344digte nicht freiwillig die sexuellen Handlungen vornahm bzw. an sich vornehmen lie337. Dem Angeklagten war insbesondere bei Be-gehung der jeweiligen Taten bewusst, dass er die auslands-spezifische Hilflosigkeit der Nebenkl344gerin in den jeweiligen F344llen und die Tatsache ausnutzte, dass sich die Zeugin aus Angst vor ausl344nder- und strafrechtlichen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht gegen die sexuellen 334bergriffe der Angeklagten zu wehren wagte" [UA 19/20]. All dem l344sst sich, wie die Revision zu Recht beanstandet, nicht entneh-men, dass der Angeklagte der Zeugin mit der Zuf374gung eines empfindlichen 334bels auch nur konkludent gedroht hat. 4 Ein R374ckgriff auf die Sachdarstellung im Urteil kann in diesem Zusam-menhang nicht erfolgen. Diese besteht in der w366rtlichen Wiedergabe der vom Senat aufgehobenen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils. Das Landgericht hat verkannt, dass, wenn die Feststellungen des fr374heren Urteils aufgehoben worden sind, der neu entscheidende Tatrichter umfassende eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgr374nden mitteilen muss (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 354 Rdn. 42 m.w.N.). Nur wenn die neue Hauptverhandlung die Richtigkeit der Feststellungen des aufgehobenen Urteils ergeben hat, d374rfen sich die neuen Feststellungen an diese anlehnen; es ist dann sogar zul344ssig, in dem Umfang den Text des aufgehobenen Urteils w366rtlich zu 374bernehmen (vgl. Hanack in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 354 Rdn. 71; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 354 Rdn. 46; beide m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die im ange-fochtenen Urteil wiedergegebenen Feststellungen k366nnen offensichtlich nicht 5 - 5 - allein auf Grund des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Gest344ndnisses getroffen sein; eine weitere Beweiserhebung, etwa durch Ver-nehmung der Gesch344digten oder gegebenenfalls durch Verlesung von Nieder-schriften 374ber ihre fr374heren Vernehmungen, ist nicht erfolgt. 2. Die vom Landgericht f374r die vier rechtskr344ftig festgestellten Taten ver-h344ngten ma337vollen Einzelstrafen werden von der Aufhebung der Schuldspr374che in den 374brigen F344llen nicht ber374hrt und k366nnen deshalb bestehen bleiben. 6 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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