BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 167 /1 3 vom 4. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 4. Juni 2013 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsf ehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die auf die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob das Urteil auf einem solchen Verstoß beruht (Becker in LR - StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 56 m wN). Dies ist hier zu vern einen. Die sechs Jahre alte Nebenklägerin hat lediglich erzählt habe, jetzt vergessen. Anschließend hat der Verteidiger mit dem Angeklagten während einer zehnminütigen Unterbrec hung der Hauptverhandlung die Ausübung erläutert hat. Bei dieser Sachlage sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Angeklagte sich bei rechtzeitiger Unterrichtung durc h den Vorsitzenden gemäß § 247 Satz 4 StPO anders oder wirksamer als geschehen hätte verteidigen können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1957 1 StR 179/57, NJW 1957, 1326, 1327; B e- schluss vom 17. Januar 2001 1 StR 480/00, BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterric h- tung 8). 2. Die Beanstandung , die Vernehmung des Zeugen Dr. B . sei rechtsfeh - lerhaft abgelehnt worden (Revisionsbegründung S. 20 f.), entspricht nicht den Anfo r- de rungen des § 344 Abs. 2 Satz n- trag vom heutig 3. Die Behauptung der Revision, die gynäkologische Sachverständige habe Fragen nach alternativen Verletzungsursachen zu Unrecht nicht beantwortet (Revis i- onsbegründung S. 21 f.), ist unbeachtlich, weil zur Überprüf ung der Rüge die B e- weisaufnahme rekonstruiert werden müsste, was im Revisionsverfahren nicht zulä s- sig ist (vgl. HK - StPO - Juliu s, 5. Aufl., § 244 Rn. 85; Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., - 3 - § 244 Rn. 82). Auch die Urteilsgründe rechtfertigen keine abweichende B eurteilung. Danach hat sich die Sachverstä ndige umfassend geäußert (UA S. 17). Mutzbauer Franke Bender Quentin Reiter
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