ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR167.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 167 / 1 7 vom 10. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Münster vom 3. Februar 2017 im Schuld - und Stra f- ausspruch mit den Feststellungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreckschusswaffe aufgehoben ; im Übrigen bleiben sämtliche Feststellungen bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer de s Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ve r- urteilt. Die Anordnung ei ner Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt hat es abgelehnt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; i m Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer E r- pressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Festste l- lungen zur Beschaffenheit der von dem Angeklagten bei Bedrohung des E r- pressungsopfers eingesetzten Schreckschusswaffe zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schrec k- schusspistol e nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschlus s vom 4. Februar 2003 GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; Beschluss vom 9. Februar 2010 3 StR 11/10, NStZ - RR 2010, 170 [Ls]). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, werden diese Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vom Landgericht auch unter Berücksichtigung des Gesam t- zusammenhangs der Urteilsgründe nicht belegt. Dem angefochtenen Urteil ist a- den war. Danach kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschli e- ßen, dass der Angeklagte lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwirklicht und damit nur eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen hat. Der Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und die dem nach § 23 2 3 4 5 - 4 - Abs. 2, § 4 9 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB en t- nommene Strafe können deshalb nicht bestehen bleiben. 2. Von der Au fhebung werden aber nur die Feststellungen zur Bescha f- fenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können die Feststellungen im Übrigen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 aaO). Mit Blick da rauf kann auch die Entsche i- dung über die Ablehnung einer Unterbringungsanordnung von der Aufhebung ausgenommen werden. Diese weist auf der Grundlage der bindenden Festste l- lung keinen Rechtsfehler auf. Eine erneute Entscheidung ist daher wegen der insoweit eingetretenen (Teil - )Rechtskraft nicht mehr zu treffen (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Januar 2017 4 StR 443/16). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 6
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