BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 168/02 vom26. September 2002in der Strafsachegegen1.2.3.4.wegen Raubes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 26. September 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Kassel vom 5. November 2001 mit denFeststellungen aufgehoben,a) soweit die Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgrün-de verurteilt worden sind;b) in den Aussprüchen über die gegen den Ange-klagten A. verhängte Gesamtstrafe und überdie gegen den Angeklagten W. verhängte Ein-heitsjugendstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zustän-dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten A. und W. werden verworfen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten - die Angeklagten A. , T. und W. unter Freisprechung im übrigen - wie folgt verurteilt: - 3 -- den Angeklagten A. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsbe-raubung, versuchter räuberischer Erpressung, versuchter Erpressung, ge-fährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von 13 Jahren;- den Angeklagten T. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung und mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafeaus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-ren und drei Monaten;- den Angeklagten S. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren;- den Angeklagten W. wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall inTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung, Bei-hilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und wegen gefährlicher Kör-perverletzung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Ju-gendstrafe von acht Jahren.Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichenRechts; die Angeklagten A. , T. und S. beanstanden darüber hinausdas Verfahren.Die Rechtsmittel der Angeklagten T. und S. haben Erfolg. DieRechtsmittel der Angeklagten A. und W. haben einen Teilerfolg; im übri-gen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 4 -I.Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe jeweilswegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Frei-heitsberaubung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand; einer Erörte-rung der insoweit von den Angeklagten A. , T. und S. erhobenen Ver-fahrensrügen bedarf es daher nicht.1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen wurde Alexander F. von dem Angeklagten S. unter Drohungen aufgefordert, Andreas G. , derein Geschäft betrieb, Zigaretten zu einem billigen Preis anzubieten und ihn ineine als Werkstatt angemietete Halle zu locken, wo er ausgeraubt werdensollte. Andreas G. zeigte Interesse am Ankauf von Zigaretten, wies AlexanderF. aber darauf hin, daß er aus Geldmangel keine große Menge abnehmenkönne, sich jedoch nach anderen Interessenten umsehen wolle. Im Einverneh-men mit dem Angeklagten S. vereinbarte Alexander F. mit Andreas G. fürden 23. Juni 1999 die angebliche Übergabe von Zigaretten. Alexander F. fuhrin den früheren Morgenstunden des 23. Juni 1999 mit einem zuvor angemiete-ten Kleinlastwagen zu der Halle. Nachdem Andreas G. dort eingetroffen war,folgte er Alexander F. , der mit dem Lkw in die Halle fuhr. Dort hielten sich -"sämtlich maskiert" - außer den Angeklagten noch zwei weitere Männer ausMinsk auf, von denen einer Andreas G. mit gestrecktem Bein ins Gesichtsprang, so daß dieser besinnungslos zu Boden fiel. Als er wieder bei Bewußt-sein war, wurde er von den herumstehenden Männern durchsucht. Seine Geld-börse mit 1.200 DM wurde ihm weggenommen. Andreas G. , der erklärt hatte,andere Personen, die auch zur Halle kommen wollten, hätten mehr Geld, wur-de durch Drohungen veranlaßt, einen Mann mit dem Vornamen Erik oder Edik - 5 -herbeizurufen. Als dieser Mann erschien, wurde er von den Männern aus Minskund von dem Angeklagten T. geschlagen und mit Klebeband an Händenund Füßen gefesselt. In dem Auto dieses Mannes wurden von einem der Män-ner aus Minsk 7.000 DM gefunden, die dieser dem Angeklagten S. übergab.Der Angeklagte T. und einer der Männer aus Minsk nahmen dem Opfer,das von einem der unbekannten Täter durch Drohungen u.a. mit einem Messerzur Preisgabe der Geheimnummer veranlaßt wurde, seine Geldkarte weg.2. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung be-gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Die Angeklagten haben eine Beteiligung an der Tat bestritten. DasLandgericht stützt seine Überzeugung vom Hergang der Tat und der Täter-schaft der Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe auf die "insoweit zum Teilübereinstimmenden und zum Teil sich ergänzenden Angaben der Zeugen F. und G. " (UA 19). Zwar seien zwischen den Bekundungen dieser Zeugen eineReihe von Unstimmigkeiten aufgetreten. So habe der Zeuge F. bei seiner po-lizeilichen Vernehmung abweichend von dem Zeugen G. , der von nur zweiOpfern berichtet hat, ausgesagt, insgesamt seien vier Männer in die Halle ge-lockt und beraubt worden. Er und der dicke Alexander hätten drei der Tatop-fer, die gefesselt gewesen seien, mit dem Lkw in einen Wald verbracht. In derHauptverhandlung habe der Zeuge F. ausgesagt, die Opfer seien von ande-ren Tatbeteiligten in den Wald gefahren worden, während er den Lkw zurück-gegeben habe. Trotz dieser "erheblichen Unstimmigkeiten" sei den Angeklag-ten die Tat so, wie festgestellt, nachgewiesen. Die Diskrepanzen zwischen denZeugenaussagen beruhten entweder auf dem langen Zeitraum von mehr alszehn Monaten zwischen dem Tatgeschehen und den Vernehmungen und wei- - 6 -teren Monaten bis zur Hauptverhandlung oder darauf, daß der "sehr ängstlichwirkende Zeuge G. " einen Teil des Tatgeschehens verdrängt oder ver-schwiegen habe. Jedenfalls könne den Aussagen "im Kern als glaubhaft" ge-folgt werden. Zu Gunsten der Angeklagten seien nur Feststellungen getroffenworden, die "den Gemeinsamkeiten in den Aussagen" entsprächen, so daßIrrtümer der Zeugen ausgeschlossen seien (UA 21).a) Die Beweiswürdigung ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Ab-weichungen in den Aussagen der beiden Zeugen nicht lediglich das Rand-,sondern das Kerngeschehen betreffen. Nach den vom Landgericht getroffenenFeststellungen waren sowohl die Angeklagten als auch die beiden Männer ausMinsk maskiert, so daß der Zeuge G. keinen der Täter identifizieren konnte.Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagtenmithin allein auf die Aussage des Zeugen F. gestützt, der jedoch auch inso-weit widersprüchliche Angaben gemacht hat. Nach seinen Bekundungen beiseiner polizeilichen Vernehmung waren alle Täter außer ihm bei den Überfällen maskiert. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge F. dagegen ausgesagt, derAngeklagte S. "sei in der ganzen Zeit in der Werkstatt unmaskiert gewesen"(UA 20). Die Urteilsausführungen verhalten sich weder zu den das Kernge-schehen betreffenden widersprüchlichen Angaben zur Maskierung noch dazu,woher der Zeuge F. wußte, wer die Maskierten waren. b) Soweit das Landgericht im Hinblick darauf, daß die AngeklagtenA. und W. nach Angaben des Zeugen F. , ausgesprochen gewalttätigund gefährlich gewesen seien, davon ausgegangen ist, der Zeuge F. , hätteselbst dann, wenn er - wie von dem Angeklagten S. behauptet wegen einesgescheiterten Zigarettenschmuggels ein Rachemotiv gehabt habe, nicht ge- - 7 -wagt, die Angeklagten zu Unrecht zu belasten, läßt das Urteil die geboteneGesamtwürdigung (vgl. BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 261 Indizien 7)aller für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeitseiner Aussage sprechenden Umstände vermissen. Insbesondere hätte derErörterung bedurft, daß auch die - rechtsfehlerfrei festgestellte - Körperverlet-zung zum Nachteil des Zeugen F. und das weitere den Angeklagten A. ,T. und W. im einzelnen nicht zuzuordnende Tatgeschehen zum Nachteildes Zeugen am 28. Juni 1999 (Fall II 3 der Urteilsgründe) als Motiv für eineFalschbelastung in Betracht kommt. Zudem hätte in die Würdigung einbezogenwerden müssen, daß sich nach Auffassung des Landgerichts die Aussage desZeugen F. als unzutreffend erwiesen hat, der Angeklagte S. habe ihm er-klärt, er, S. , habe die Position eines Mitglieds der kriminellen Organisationeingenommen, für dessen Verhaftung der Zeuge die Schuld trage (UA 20).c) Durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die Erwägung, denAngeklagten A. und W. , die sich von den Abendstunden des 22. Juni1999 bis zum Nachmittag des 23. Juni 1999 mit einem Reisebus auf der Rück-reise von einem Urlaubsaufenthalt in Spanien befunden haben wollen, sei derAlibibeweis mißglückt. Dies kann für sich allein, das heißt ohne Rücksicht aufseine Gründe und Begleitumstände, noch kein Beweisanzeichen für die Täter-schaft sein, denn ein Angeklagter ist nicht gehalten, sein Alibi zu beweisen.Das Scheitern des Alibibeweises bedeutet nur, daß gegebenenfalls eine schonanderweit gewonnene Überzeugung des Tatrichters nicht erschüttert wird (vgl.BGHSt 41, 151, 154 m. N). Die der Annahme, der Alibibeweis sei gescheitert, zugrundeliegendeBeweiswürdigung ist zudem rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsausführungen - 8 -lassen nicht erkennen, ob das Landgericht die Beweistatsachen erschöpfendausgewertet hat (vgl. dazu Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 m.N.).Das Landgericht hält es für nicht ausgeschlossen, daß der AngeklagteA. über ein Reisebüro ein Doppelzimmer in dem von ihm genannten Hotelin Spanien gebucht und sich dort mit einem Begleiter jedenfalls bis zum Mittagdes 22. Juni 1999 aufgehalten hat. Auch die Einlassung der Angeklagten A. und W. , in dem Hotel sei dem Angeklagten A. auf Veranlassung des Rei-severanstalters ein Geldbetrag für die Entrichtung des Fahrpreises für dieRückreise mit dem Bus ausgehändigt worden, ist nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme nicht widerlegt. Vielmehr ist sie, soweit es die Auszahlung einesGeldbetrages an einen Hotelgast auf Veranlassung des Reiseunternehmensbetrifft, durch Aussagen der Ehefrau des Hotelinhabers und der an der Durch-führung der Reise beteiligten Zeugen B. und St. bestätigt worden. DerZeuge St. hat zudem ausgesagt, er habe auf Veranlassung der Ange-klagten A. und W. deren Rückreise am 22. Juni 1999 mit einem Bus derFirma Fr. vermittelt. Das Landgericht ist jedoch der Auffassung, diesemZeugen könne nicht geglaubt werden. Er sei mit den Angeklagten A. undW. befreundet. Für eine Falschaussage zugunsten der Angeklagten ausFreundschaft, Solidarität unter Landsleuten oder Angst spreche zudem, daß erComputerausdrucke mit unterschiedlichen Abreiseterminen vorgelegt habe,was auf eine Manipulation hindeute. Insoweit hätte das Landgericht aber, wasebenso naheliegt, auch in Betracht ziehen müssen, daß diese unterschiedli-chen Angaben für die von den Angeklagten behauptete Umbuchung sprechenkönnen. Zudem hätte es die Aussage dieses Zeugen nicht isoliert, sondern imZusammenhang mit den anderen Erkenntnissen, die für die Glaubhaftigkeit derZeugenaussage sprechen können, würdigen müssen. In die Gesamtwürdigung - 9 -hätten insbesondere die auf eine Teilnahme der Angeklagten an der Busfahrtam 22. und 23. Juni 1999 hindeutenden Aussagen der Zeugen H. , M. undBe. , die in dem Reisebus der Firma Fr. mitgefahren waren, einbezogenwerden müssen.II.Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten imFall II 2 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der gegen den AngeklagtenA. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der gegen den AngeklagtenW. verhängten Einheitsjugendstrafe.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
Full & Egal Universal Law Academy