BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 168/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter N366tigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Essen vom 19. Januar 2009 - entsprechend der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts - im Strafausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Be-w344hrung ausgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer
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