BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 168/11 vom 7. Juni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. November 2010 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angekla g- ten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahr e u nd sechs Monate von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheit s- strafe zu vollziehen sind . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tra gen. Gründe: Der Senat hat den Ausspruch über den vorweg zu vollziehenden Teil der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe a us den zutreffenden Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundes anwalts vom 29. April 2011 ge mäß den Vo r gaben des § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB (i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB) ab geändert ; das Verschlechteru ngsverbot in § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entg e gen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 532/09 , StraFo 2010, 117 m.w.N.) . Die vom Generalbundesanwalt weiter erörterte Frage , ob die Verläng e- rung des Vorwegvollzugs um ein Jahr zu einer Herausnahme des Angeklagten 1 2 - 3 - aus einem auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Anordnung nach § 64 StGB bereits eingeleiteten Maßregelvollzug führen könnte, stellt sich hier nicht; de s wegen muss sich der Senat auch nicht mit dem vom Generalbundesanwalt kritisierten obiter dictum im Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgericht s- hofs vom 25. November 2010 ( 3 StR 406/10, NStZ - RR 2011, 105, 106) ause i- nandersetzen. Denn der Angeklagte befand sich nac h den Feststellungen seit seiner Fes t nahme in Warschau bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils ununterbrochen in Haft (UA 12). Für die Nachprüfung der Entscheidung au f- grund der hier allein erhobene n Sachrüge steht dem Revisionsgericht allein die U rteil s urkun de zur Ve rfügung (BGH, Beschluss vom 17. März 1988 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241). Gegebenenfalls kann nach V erkündung des ta t- richterlichen Urteils etwa eingetretene n Änderungen nach § 67 Abs. 3 StGB Rec h nung getragen werden (vgl. Lackner/K ühl, StGB, 27. Aufl. , § 67 Rn. 6) . Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin
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