BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 168 /1 3 vom 18. Juli 201 3 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2013 gemä ß § 349 Abs. 4, § 126 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 22. November 2012 mit den Festste l- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die K osten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. 3. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 23. Dezember 2011 (Az. 703 Gs 110 Js 720/11 1552/11) in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Landg e- r ichts Dortmund vom 22. November 2012 wird aufgehoben. Der Angeklagte ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Nachstellung zum Nachteil der Zeugin V . S . in Tateinheit mi t versuchter Nötigung zum Nachteil der Zeugin V . S . in 11 Fäl - len und mit Bedrohung zum Nachteil des Zeugen A . S . in 5 1 - 3 - Fällen und mit Bedrohung zum Nachteil der Zeugin P . S . in 6 Fällen und mit Bedrohung zum Nachte il des Zeugen T . in 4 Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Ze u- gin V . S . und mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen A . S . und mit vorsätzlicher Körperverletzung zum N achteil der Zeugin P . S . und mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen T . und mit Sachbeschädigung" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des A n- geklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Im August 2010 lernte der i n Berlin lebende, damals 24 - jährige Ang e- klagte im Urlaub die 22 - jährige V . S . kennen. In der Folgezeit hielten sie zwar Kontakt zueinander, zu einer Liebesbeziehung oder regelmäßigen Treffen kam es jedoch nicht. Ende des Jahres 2010 fühlte s ich V . S . vom Angeklagten vereinnahmt und zunehmend eingeengt, weshalb sie eine geplante gemeinsame Silvesterfeier zum Jahreswechsel absagte. Zum 1. Februar 2011 trat V . S . eine Stelle als Flugbegleiterin in Frankfurt an, wohi n sie auch ihren Wohnsitz verlegte. In diesem Zusammenhang teilte sie dem Angeklagten mit, dass sie keine Beziehung wünsche, zumal ihr die Entfernung zwischen Berlin und Frankfurt zu weit sei. In der Folgezeit löschte sie den Angeklagten von ihrer sog. Fre undesliste bei Facebook. 2 3 - 4 - In der Zeit zwischen dem 24. Februar 2011 und der Festnahme des A n- geklagten am 15. März 2012 kam es zu zahlreichen Kontaktversuchen des A n- geklagten über die Internetplattform Facebook, die zum Teil an V . S . gerich tet waren, zu einem anderen Teil an deren Freundinnen, da V . S . zwischenzeitlich ihr Profil bei Facebook gelöscht hatte und deshalb für den Angeklagten nicht mehr erreichbar war. Ferner schrieb der Angeklagte ihr und ihren Eltern Briefe; in einem Fall wandte sich der Angeklagte mittels einer Facebook - Nachricht an den damaligen Lebensgefährten von V . S . , den Zeugen T . . V . S . hatte den Angeklagten ebenso wie ihre Eltern und der Zeuge T . zu einem ni cht näher festgestellten Zeitpunkt aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen und ihm mitgeteilt, sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihm h a- ben. Hierüber setzte der Angeklagte sich jedoch hinweg. In einer Vielzahl von Nachrichten und Briefen forderte er V . S . unter anderem dazu auf, ihn erneut ihrer Freundesliste in ihrem Facebook - Profil hinzuzufügen, sich bei ihm zu entschuldigen, ihm ein Armband, das er ihr zum Geburtstag geschenkt hatte, zurückzugeben und sich von dem Zeugen T . zu trennen. Die se For - derungen unterstrich er mit Drohungen für den Fall, dass sie seine Forderu n- gen nicht erfüllen sollte. Bei V . S . - Diese ä u- ßerte sich darin, dass sie sich hilflos und kraftlos fühlte und unter Schlafstöru n- gen sowie Leistungseinbußen litt. Sie ging nicht mehr so häufig aus wie zuvor und achtete auf der Straße darauf, ob ihr jemand folgt. Zeitweise fühlte sie sich psychi sch nicht mehr im Stande, ihrer Arbeit als Flugbegleiterin nachzugehen, a- 4 5 6 - 5 - gesetzt worden war, dass es an ihrem Elternhaus zu einer Sachbeschädigung durch den Angeklagten gekommen war, meldete sie sich aus Angst, der Ang e- klagte könne ihr, ihrem Freund oder ihren Eltern etwas antun, krank. Insgesamt l- des Tatze y- i- wurde. Eine Übernahme in ein festes Anstell ungsverhältnis erfolgte nicht; V . S . wechselte den Beruf und zog in eine andere Stadt. Treffen mit Freunden sagte sie ab, weil der Angeklagte hiervon Kenntnis erlangt haben konnte; aus sozialen Netzwerken wie Facebook zog sie sich zurück ode r trat dort nur noch unter Fantasienamen auf. Bei T . ungen und temporär e- weiliges Verhalten des Angeklagten hervorgerufen wurden, hyperventilierte er. A . S . , der Vater von V . S . , konnte aufgrund der Belastungssituation zunächst nicht mehr seiner Arbeit im Schichtdienst nachgehen und wurd e am 21. Oktober 2011 für eine Woche 7 8 - 6 - krankgeschrieben. Zudem litt er unter Schlafstörungen. Bei P . S . kam allein durch die Aktivitäten des Angeklagten hervorgerufen wurde. Die Zeugin befand sich schon vor den Vorfällen in psychiatrischer Behandlung. Jedoch das Haus zu verlassen und litt zudem unter Schlafstörungen und Albträumen. Die durch sein Verhalten verursachten Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden bzw. die körperliche Unversehrtheit der Zeugen hat der Ang e- klagte zumindest billigend in Kauf genommen. Die sachverständig beratene Strafkammer nimmt bei dem Angeklagten eine narz isstische Persönlichkeitsstörung mit emotionaler und konsekutiver Verhaltensinstabilität bzw. auf der Ebene emotionaler/persönlicher Labilität vom Typ Borderline an. Seine Steuerungsfähigkeit sei daher im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert, nicht abe r aufgehoben gewesen. Es bestehe eine Wahrscheinlichke der Angeklagte in Zukunft seine Tat fortführt oder/und die Tat sich in ähnlicher Weise wiederholen könnte (UA S. 132). II. 1. Die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil der P . S . , des A . S . , des T . und der V . S . wegen versuchter Nötigung im Fall der Tat vom September 2011 sowie die Verurte i- lung wegen Bedrohung der P . S . in drei Fällen, des A . S . in 9 10 11 - 7 - zwei Fällen und des T . in drei Fällen begegnet durchgreifenden recht - lichen Bedenken. a) Die Verurteilung wegen der Körperverletzungen wird von den Festste l- lungen des Landgerichts nicht getragen. aa) Als Gesundheitsbeschädi gung im Sinn e des § 223 Abs. 1 StGB ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigun g e r- folgt ist (BGH, Urteil vom 4. November 1988 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 6; Lackner /Kühl , StGB, 2 7 . Aufl., § 223 Rn. 5 mwN). Rein psychische Empfindu n- gen genügen bei keiner Handlungsalternative , um einen Körperverletzungse r- folg gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu begründen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 36; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 2 StR 60/12, NStZ - RR 2012, 340 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2118; Me y- er, ZStW 115 (2003), 249, 261). Wirkt der Täter auf sein Opf er lediglich ps y- chisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein patholog i- scher, somatisch - objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht (BGH aaO S. 36 f.; Urteil vom 3 1. Oktober 19 9 5 1 StR 527/95, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2). Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbew e- gungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit kein e Gesundheitsbeschäd i- gung im Sinn e des § 223 Abs. 1 StGB dar (Senatsbeschluss vom 5. November 1996 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123). 12 13 - 8 - bb) Daran gemessen genügt für die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung zum Nachteil der P . S . r- fri s 9). Insofern hätte es vielmehr näherer Darlegungen dazu bedurft, worin die Anpa s- sungsstörung konkret bestanden und wie sie sich geäußert haben soll; hinsich t- Zeugin bereits in psychi atrischer Behandlung befand (UA S. 97), Ausführungen dazu geboten, ob hierhin ein eigenständiger Erfolg im Sinne des § 223 StGB liegt. Auch die von der Strafkammer an anderer Stelle herangezogenen n nicht erkennen, ob es sich hierbei um Beeinträchtigungen erheblichen Ausmaßes handelte, e t- wa weil sich das Schlafverhalten dauerhaft geändert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1996 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; Urteil vom 31. Oktober 1995 1 S tR 527/95, NStZ 1996, 131, 132). Zudem hätte es wie auch bei den anderen Opfern einer tragfähigen, sich nicht auf die Wiedergabe der Umschreibung des bedingten Vorsatzes b e- schränkenden Begründung des Wissens und Wollens des Körperverletzungse r- folge s bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 2 StR 60/12, NStZ - RR 2012, 340 f.; Senatsbeschluss vom 5. November 1996 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; Beschluss vom 22. November 2006 2 StR 382/06, bei Miebach, NStZ - RR 2007, 65). cc) Auch die Veru rteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung zum Nachteil des A . S . hat danach keinen Bestand. 14 15 16 - 9 - Insofern führt das Landgericht zur Begründung seiner rechtlichen Würd i- gung lediglich aus, die Gesundheit des A . S . - durch das Verhalten des Angeklagten unter konkreten Ängsten als zeitlich b e- insb e- sondere wenn ledi g- lich eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens und eine normale Reaktion auf Bedrohungen, nicht aber einen pathologischen Zustand dar (S e- natsbeschl u ss vom 5. November 1996 4 St R 490/96, NStZ 1997, 123; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 2 StR 60/12, NStZ - RR 2012, 340 f.; OLG Köln, NJW 1997, 2191, 2192; NK - StGB/Paeffgen, 4. Aufl., § 223 Rn. 11a). Auch der Umstand, dass A . S . - tio revisionsgerichtliche Nachprüfung der Annahme einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Gleiches gilt aus den vorgenannten Gründen für dd) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen T . begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtli - chen Bedenken. Die insoweit im Rahmen der rechtlichen Würdigung allein herangezog e- ne psychisc he Belastung durch Somatisierung (UA S. 118 f.) stellt keine tra g- fähige Begründung für den Eintritt eines Körperverletzungserfolges dar (vgl. zur Erforderlichkeit eines pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustandes: Senatsbeschluss vom 5. November 1996 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2118). Die an anderer Stelle in dem Urteil erwäh n- ten Schlafstörungen, temporären Schwindelzustände, Albträume, Nervosität 17 18 19 20 - 10 - und erhöhte Reizbarkeit reichen wie oben ausgeführt mangels näherer Konkretisierung ebenfalls nicht aus, um eine tatbestandsmäßige Beeinträcht i- gung der körperlichen Unversehrtheit zu begründen (vgl. auch OLG Köln, NJW 1997, 2191, 2192). ee) Schließlich hält auch die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil der V . S . einer Überprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine Körperverletzungstatbestand erfüllen (BGH, Beschluss vom 15. Septemb er 1999 1 StR 452/99, NStZ 2000, 25). Die vom Landgericht im Rahmen der r- n- gen jedoch nicht. Soweit die Str afkammer an anderer Stelle dargelegt hat, dass die Zeugin sich hilflos und kraftlos sowie psychisch nicht dazu in der Lage fühlte zu arbe i- ten (UA S. 93 f.), fehlt es an einem objektivierbaren Körperverletzungserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 19 96 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 36 f. ; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2118 mit Anm. Pollähne, StV 2003, 563, 564; OLG Köln, NJW 1997, 2191, 2192). Gleiches gilt für die nicht näher konkretisierten vgl. Pollähne, aaO). Weinkrämpfe und Herzrasen können ebenfalls eine norm a- le körperliche Reaktion auf die mit einer Bedrohungssituation verbundenen Au f- regungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 223 StGB darstellen (zur 21 22 23 - 11 - Köln, NJW 1997, 2191, 2192; NK - StGB/ Paeffgen, § 223 Rn. 11a ; Smischek, Stalking, 2006, S. 215). Schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass 95), nicht in einer für das Revisionsgeric ht überprüfbaren Weise, dass im maßgeblichen Zeitpunkt ein Körperverletzungserfolg vorgelegen hat; ebenso wenig aus der nicht aussag e- S. 95). b) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung hält nicht in allen Fällen rechtlicher Überprüfung stand. aa) Der Tatbestand der Bedrohung setzt voraus, dass die Ankündigung des Verbrechens den Bedrohungsadressaten erreicht. Dies k ann auch über Dritte erfolgen, wenn die Weitergabe der Drohung an den Adressaten vom Vo r- satz des Täters umfasst ist (SSW - StGB/Schluckebier, § 241 Rn. 5, 7). bb) Gemessen daran tragen die Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung wegen Bedrohung der P . und des A . S . in den Fällen der Facebook - Nachricht an L . Sch . vom 23. August 2011 (UA S. 49), des Briefes, der ihnen am 6. Dezember 2011 zugegangen ist (UA S. 73), und der Facebook - Nachricht an Schl . von Anfang Dezember 2011 (UA S. 72) nicht. Im Fall der Nachricht vom 23. August 2011 fehlt es an der Festste l- lung, dass die an L . Sch . gerichtete Facebook - Nachricht die Bedrohungs - adressaten mit dem Willen des Angeklagten erreicht hat. Ein solcher V orsatz versteht sich bei einer über Facebook an eine Freundin der Tochter gerichtete Nachricht auch nicht von selbst, zumal der Angeklagte in derselben Nachricht ankündigt, an die Eltern der V . S . ein gesondertes Schreiben richten zu wollen (UA S. 51). Der am 6. Dezember 2011 eingegangene Brief ist an die 24 25 26 - 12 - Zeugin V . S . . des Angeklagten dahingehend, dass die Bedrohung die Eltern der Angespr o- chenen erreichen sollte, nicht f estgestellt. Die Facebook - Nachricht von Anfang Dezember 2011 an Schl . ist wiederum an eine dritte Person ge - richtet, ohne dass festgestellt ist, dass diese Nachricht P . S . erreicht hat und erreichen sollte. cc) Hinsichtli ch der Taten zum Nachteil von T . tragen die Fest - stellungen des Landgerichts aus den vorgenannten Gründen die Verurteilung jeweils wegen Bedrohung in den Fällen der Facebook - Nachrichten an L . Sch . vom 22. Juli 2011, an Schl . vom 23. Juli 2011 sowie im Fall des Briefes an die Eheleute S . , der am 22. Oktober 2011 bei ihnen eingegangen ist, nicht. In keinem der genannten Fälle ist festgestellt, dass die Nachrichten den Geschädigten erreicht haben und dass dies v om Vorsatz des Angeklagten umfasst war. c) Soweit das Landgericht das Versenden des Schreibens, welches die Eltern der V . S . im September 2011 erreichte, als versuchte Nöti - gung bewertet, hat dies schon deshalb keinen Bestand, weil die St rafkammer es versäumt hat, einen den Einsatz eines Nötigungsmittels im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel) umfasse n- den Tatentschluss festzustellen. 2. Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung der weiteren tatei n- heitlichen Verurteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 1 StR 105/13). Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: 27 28 29 - 13 - a) Im Hinblick auf die Verurteilung wegen versuchter Nötigung durch Versenden einer Facebook - Nachricht an T . am 3. März 2012 beste - hen Zweifel daran, ob diese Tat von der Anklage und von dem Eröffnungsb e- schluss umfasst ist. Das in der Anklageschrift umschriebene Geschehen endet in zeitlicher Hinsicht mit dem Versenden einer Facebook - Nachricht an N . Sch . am 25. Januar 2012. b) Soweit das Landgericht eine Bedrohung der P . und des A . S . im Versenden des Briefes vom 5. Januar 2012 sieht, begegnet dies Be - denken, weil sich der Ankündigung, der Zeugin V . S . und ihrer Fam i - S. 77), Verbrechensmer k- m a le nicht ohne W eiteres entnehmen lassen (vgl. OLG Köln, StV 1994, 245, 246). Sollte eine Verurteilung wegen Bedrohung darauf gestützt werden, dass in dem Schreiben V . S . als den Eltern nahestehende Person mit dem Tod bedroht wird, so bedarf es insoweit der Feststellung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Bedrohung der Eltern durch dieses Verhalten. c) Bedenken bestehen auch, soweit das Landgericht elf selbständige Fä l le der versuchten Nötigung angenommen hat. In Fällen, in denen der Täter mehrfach zur Vollendung einer Nötigung ansetzt, um einen bestimmten Erfolg zu erreichen, liegt nur eine Tat im Recht s- sinne vor, solange der Versuch nicht fehlg eschlagen ist, der Täter also von dem Misslingen des vorgestellten Ablaufs noch nichts erfahren hat oder nicht zu der Annahme gelangt ist, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten und anderen bereitliegenden Mitteln vol lenden (BGH, U r- teil vom 30. November 1995 5 StR 465/95, NJW 1996, 936, 937). Danach wird das Landgericht zu prüfen haben, ob in den Fällen zeitlich eng zusa m- 30 31 32 33 - 14 - menhängender Handlungen des Angeklagten etwa der Handlungen vom 23. August 2011 (Facebook - Nachr icht an L . Sch . und Brief an die Eheleu - te S . , den diese an diesem Tag erhielten) oder im Fall der Facebook - Nachricht an Schl . aus dem Dezember 2011 sowie des Briefes, den die Eheleute S . am 6. Dezember 2011 erhielt en eine oder mehrere Taten der versuchten Nötigung vorliegen. d) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StGB begegnet auf der Grundlage der getroffenen Festste l- lungen keinen Bedenken. Es kann deshalb dahin stehen, ob die Tatbestandsv a- 5 StGB) ebe n- falls verwirklicht ist und ob die insoweit in Rechtsprechung und Schrifttum g e- äußerten Bedenken (zum Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG) durc h- gre ifen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2009 3 StR 244/09, NJW 2010, 1680, 1681, Tz. 16; hinreichende Bestimmtheit verneinend Fischer, StGB, 60. Aufl., § 238 Rn. 17c; Gazeas, JR 2007, 497, 501, jeweils mwN ; kr i- tisch auch Eisele in Schönke/Schröde r, StGB, § 238 Rn. 23; aA Mosbacher, NStZ 2007, 665, 668; offen gelassen bei SSW - StGB/Schluckebier, § 238 Rn. 12). Soweit das Landgericht lediglich eine Tat der Nachstellung gemäß § 238 StGB angenommen hat, weist der Senat darauf hin, dass mehrere tatbe standl i- che Verhaltensweisen dann nur eine Tat im Sinne des § 238 StGB bilden, wenn sie denselben tatbestandlichen Erfolg betreffen. Führt der Täter dagegen nach Eintritt eines Erfolges, etwa eines Umzuges (vgl. UA S. 95), weitere Ta t- handlungen aus, so kann Tatmehrheit vorliegen (Eisele in Schönke/Schröder aaO, § 238 Rn. 39). 34 35 - 15 - 3. Zum Straf - und Maßregel ausspruch weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: a) Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten berücksichtigt (UA S. 121), lässt dies besorgen, dass mit dem Erfolg der Kö r- perverletzung ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes zu seinem Nachteil in Ansatz gebracht worden ist (§ 46 Abs. 3 StGB). Etwas andere s kann sich nur dann ergeben, wenn quantitative oder qualitative Besonderheiten der Körpe r- verletzung zum Anlass von entsprechenden Strafzumessungserwägungen g e- nommen werden (Theune in LK, StGB, 1 2 . Aufl., § 46 Rn. 146). b) Die neu zur Entscheidung beru fene Strafkammer wird ferner zu prüfen haben, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB im Hi n- blick auf die Sanktionen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Februar 2012 (Az. 263b Cs 3033 Js 364/12 22/12) insoweit geg e- benenfalls unter Berücksichtigung der zeitlichen Tatkonkretisierung in der A n- klage (vgl. oben II. 2. a)) und vom 4. April 2012 (Az. 263b Cs 232 Js 5682/11 17/12) in Betracht kommt. c) Hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psych iatr i- schen Krankenhaus (§ 63 StGB) weist der Senat auf Folgendes hin: - Persönlichkeit sstörung was die Strafkammer nicht übersehen hat nicht ohne W eiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer rel evanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar (Senatsbeschluss vom 6. Februar 1997 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2001 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; Beschluss vom 1. August 1989 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seel i- 36 37 38 39 40 - 16 - sche Abartigkeit 13) und rechtfertigt nur bei Vorliegen weiterer vom Landg e- richt nicht fehlerfrei bejahter Umstände die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH aaO; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 4 StR 30/03, NStZ - RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 13. Oktober 2005 5 StR 349/05, NStZ - RR 2006, 38, 39 mwN). bb) Ist die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf das Z u- sammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Betäubungsmittelkonsum z u- rückzuführen, s o ist regelmäßig erforderlich, dass der Täter an einer krankha f- ten Betäubungsmittelabhängigkeit leidet, in krankhafter Weise betäubungsmi t- telüberempfindlich ist oder eine länger andauernde geistig - seelische Störung hat, bei der bereits geringer Betäubungsm ittelkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen kö n- nen und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209; Beschluss vom 6. Oktober 2009 3 StR 376/09, NStZ - RR 2010, 42). cc) Besonderes Augenmerk wird die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer zudem auf die Gefährlichkeitsprognose zu richten haben. Die prognostizierte Gefährlichkeit muss sich auf Taten beziehen, die eine schwere Störung des Rechts friedens zur Folge haben. Für Straftaten nach § 238 StGB ist dies nicht ohne W eiteres zu bejahen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 4 StR 417/12, NStZ - RR 2013, 145, 147; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 5 StR 256/10, NStZ - RR 2011, 12, 13). Ein e Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das G e- fühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straft a- ten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind 41 42 43 - 17 - daher nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Hierzu gehören beispielsweise das unerlaubte En t- fernen vom Unfallort (§ 142 StGB), di e Beleidigung, die üble Nachrede und die nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), das Ausspähen von D a- ten (§ 202a StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) sowie die Verbreitung pornographischer Schriften ei nschließlich gewalt - oder tierpornographischer Schriften (§§ 184 und 184a StGB). Gleiches gilt für die Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB . Da auch insoweit das Höchstmaß der Freiheitsstrafe drei Jahre beträgt, kann auch die Nachstellung, wenn sie nicht m it aggressiven Übergriffen einhergeht, nicht generell als Stra f- tat von erheblicher Bedeutung angesehen werden (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 2 BvR 298/12 [juris Rn. 21, 28]). Entsprechendes gilt für eine Bedrohung, die nach der Rechtsprechung des B undesgerichtshofs (vgl. S e- natsbeschluss vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337 , 338 mwN) allenfalls dann zur Rechtfertigung einer Unterbringungsanordnung herangez o- gen werden kann, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betr offenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt. Der bloße Besitz des in der Wohnung des Angeklagten aufgefund enen Schlagrings begründet eine solche Gefahr für sich genommen noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2011 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 241). Erforderlich ist insoweit eine umfassende Auseinandersetzung des Tatgerichts auch mit U m- ständen, die gegen eine wirkliche Gewaltbereitschaft sprechen könnten (BGH aaO), insbesondere dass der Angeklagte bisher mit Gewaltdelikten nic ht auffä l- lig geworden ist. Die Gefährlichkeitsprognose selbst ist auf der Grundlage einer umfa s- senden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (Senatsbeschluss vom 44 - 18 - 19. Dezember 2012 4 StR 417/12, NStZ - RR 2013, 145, 147). An die Darl e- gungen und die vorzunehmende Abwägung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berüc k- sichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Gren z- fall handelt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 4 StR 275/13 mwN). dd) Im Falle der erneuten Anordnung der Maßregel wird ferner zu b e- rücksichtigen sein, dass mit deren Aussetzung zur Bewährung die Weisung erteilt werden kann, sich einer Therapie zu unterziehen ( vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Mai 2013 4 StR 70/13, Tz. 2; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 67b Rn. 4). Dem kann schon deshalb besondere Bedeutung zukommen, weil der Ang e- kla g te sich selbst um eine ambulante Therapie bemüht hat, zu de r es lediglich aufgrund der Untersuchungshaft nicht gekommen sei (UA S. 123). d) Zur Fassung eines Urteilstenors verweist der Senat auf die Komme n- tierung bei Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260 Rn. 21 ff.; insbesondere ist die (namentliche) Benennung d er Opfer einer Straftat im Schuldspruch nicht geboten, bei gleichartiger Tateinheit ist lediglich anzugeben, wie oft der Stra f- tatbestand verwirklicht wurde. III. Der Haftbefehl in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses war gemäß § 126 Abs. 3 StPO auf zuheben, weil der Senat das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne W eiteres ergibt, dass die weitere Unte r- suchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder 45 46 47 - 19 - Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhä ltnis stehen würde (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 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