BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 168 /14 vom 4. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und d es Beschwerdeführers am 4. Juni 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Ulm vom 17. Januar 2014 aufgehoben, jedoch ble i- ben die Feststellungen zu Ziffer II. der Urteilsgründe aufr echt erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körpe r- verletzung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf J ahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschl uss formel ersichtlichen Erfolg. 1 - 3 - I. Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers H. Y. und dessen Sohn B. A . , sowie der Zeugin D. E. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Am 17. März 2013 wartete der Angeklagte mit seinem Pkw Ford Galaxy vor einer Rotlicht zeigenden Ampel an einer Kreuzung im Stadtgebiet von . Als er au f dem Gehweg der kreuzenden Straße den Nebenkläger M. E . in Begleitung seiner s chwangeren Ehefrau D . E . und den Nebenkläger H . Y . mit seinem 7 - jährigen Sohn B . A . erblickte, fasste er aus Verärgerung über die Neben kläger, die in der Vergangenheit se i- ne von ihm getrennt lebende Ehefrau unterstützt hatten, spontan den En t- schluss in diese Personengruppe hineinzufahren und diese zu verletzen. Nac h- dem die Lichtzeichenanlage auf Grün geschaltet hatte, beschleunigte der A n- geklagte auf die größtmögliche Geschwindigkeit, bog in die querende Straße ein und lenkte sein Fahrzeug nach einer weiteren Kurvenfahrt mit einer G e- schwind igkeit von noch mindestens 16,6 k m/h mittig auf die Personengruppe zu, die sich zu diesem Zeitp unkt i n Höhe einer Tankstelleneinfahrt befand. Ihm war dabei bewusst, dass es bei einem Zusammenprall der Personen mit se i- nem Pkw zu erheblichen Verletzungen kommen würde. Solche Verletzungen wollte er bei den Nebenklägern, weil er sie für das Scheitern seiner E he ve r- antwortlich hielt; bezüglich D . E . und B . A . nahm er sie zumindest billigend in Kauf. Die Nebenkläger konnten im letzten Augenblick zur Seite springen und ihre jeweiligen Begleiter wegziehen. Dabei flüchtete M . E . 2 3 4 - 4 - mit sei ner Ehefrau nach vorne, während H . Y . seinen Sohn nach hin - ten wegzog. Allein aufgrund dieser schnellen Reaktion blieben alle vier Pers o- nen unverletzt. Der Angeklagte bremste seinen Wagen ab und setzte kurz in Richtung des Nebenklägers Y . und dessen Sohn B . A . zurück. Dann fuhr er stark beschleunigend in Richtung des Nebenklägers M . E . , der auf den Tankstellenshop zugerannt war. Als M . E . hinter einem stehenden Auto an einer Zapfsäule Zuflucht gefunden hat te, stoppte der Angeklagte seinen Wagen. Sein Vorhaben , die Nebenkläger M . E . und H . Y . zu überfahren und dadurch zu verletzen, ließ sich nun nicht mehr umsetzen, weil sich beide in Sicherheit gebracht hatten. b) Das Landgericht hä lt einen Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB für nicht gegeben, weil der Angeklagte an der weiteren Tatausführung r- die Zapfsäule der Tankstelle versperrt gewesen sei. Da sich die Geschädigten mittlerweile aus dem Einfahrtsbereich entfernt hätten, habe auch durch ein Zurücksetzen oder ein sonstiges Fahrmanöver eine weitere Tatbegehung keinen Erfolg mehr ve r- sprochen (UA 33). 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei von dem Versuch der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers H . Y . und der Geschädigten B . A . und D . E . nicht zurückgetre - ten, wird von den Festst ellungen nicht getragen. 5 6 7 - 5 - a) Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB scheidet aus, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Novem - ber 1995 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Urteil vom 10. April 1986 4 StR 89 /86, BGHSt 34, 53, 56). Ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, ist für jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Delikt ungeachtet der konku r- renzrechtlichen Bewertung gesondert zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. Fe - bruar 2014 1 StR 367/13, Rn. 1 3 ; Ur teil vom 23. Mai 2012 5 StR 54/12, NStZ 2012, 562 ). Von einem fehlgeschlagenen Versuch ist auszugehen , wenn die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt. Gleiches gilt, wenn eine Tat - vollendung objektiv zwar noch möglich ist, der Täter diese aber subjektiv nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fal lgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Okto - ber 2012 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; Beschluss vom 22. März 2012 4 StR 541/11, NStZ - RR 2012, 239, 240 mwN). Lässt sich den Urteilsfestste l- lungen das zur revisionsrechtlichen Prüfung unerlässliche Vorstellungsbild des Angeklagten nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 4 StR 82/14, Rn. 5; Urteil vom 19. März 2013 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273, 274). b) Bei der Prüfung, ob ein fehl geschlagener Versuch einer gefährlichen Körperverletzung vorlag, hat das Landgericht ausschließlich auf den Zeitpunkt abgestellt, als M . E . sich vor dem stark beschleunigend auf ihn zufah - renden Pkw hinter einem Fahrzeug in Sicherheit bringen ko nnte. Damit ist das 8 9 - 6 - Landgericht zwar rechtsfehlerfrei von einem Scheitern der Tatvollendung in B e- zug auf M . E . ausgegangen. Es hat aber außer Acht gelassen, dass es für die Prüfung, ob auch in Bezug auf die weiteren Tatopfer ein fehlgeschlag e- ner Versuch vorlag, nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern auf die Vorstellungen und Möglichkeiten de s Angeklagte n n ach de r letzten gegen sie gerichteten Au s- führungshandlung ankam. Dazu wurden keine ausreichenden Feststellungen getroffen. In Bezug auf die nac h hinten ausgewichenen H . Y . und B . A . bleibt bereits offen , welches Fahrmanöver als letzte gegen diese Personen gerichtete Ausführungshandlung anzusehen war . D ie Feststellungen lassen nicht erkennen, ob es sich bei dem Zurücksetzen de s Fahrzeugs in d e- ren Richtung noch um e i ne Fortsetzung des mit dem Hineinfahren in die Personengruppe begonnenen Versuchs einer gefährlichen Körperverletzung handelt e. In diesem Fall wäre für die Bewertung des Rücktrittshorizonts nicht auf den Erkenntniss tand des Angeklagten nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs (Hineinfahren in die Personengruppe) , sondern auf sein gleichfalls nicht festge stelltes Vorstellungs bild nach de m Abbruch dieses Fahrvorgangs abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, Rn. 3; Urteil vom 10. April 1986 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53, 58) . Auch h insichtlich der Möglichkeiten und Vorstellungen des Angeklagten in Bezug auf die Herbeiführung einer Tatvollendung zum Nachteil von D . E . sind auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts verlässliche Rückschlüsse auf einen Fehlschlag des Versuchs nicht möglich. Die Urtei l s- gründe teilen schon nicht mit , wo sich D . E . nach dem Hineinfahren in 10 11 - 7 - die Per sonengruppe auf hielt und ob sie sich vor weiteren Angriffen in Sicherheit gebracht hatte. II. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils insg e- samt, obgleich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefähr - lichen Ein griff s in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i . V . m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) und wegen gefährlicher Körperverletzung ( § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) zum Nachteil des Nebenklägers M . E . an sich rechts - fehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Ur teil vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, B GHR StPO § 353 Aufhebung 1). Da das Urteil nur Lücken zum Rücktrittshor i- zont des Angeklagten in Bezug auf die gefährliche Körperverletzung zum Nac h- teil der drei weiteren Tatopfer aufweist, können die im Übrigen re chtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Vortatgeschehen (II.1. der Urteilsgründe), zum Tagesablauf bis zum Tatgeschehen (II.2.a der Urteilsgründe) und zum unmitte l- baren Tatgeschehen (II.2.b der Urteilsgründe) bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wir d daher lediglich e rgän zende, zu den aufrecht erhaltenen Festste l- lungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu den Möglichkeiten und den Vorstellungen des Angeklagten in Bezug auf eine Tatvollendung zum 12 - 8 - Nachteil des Nebenklägers Y . , des B . A . und der D . E . nach der jeweils letzten Ausführungshandlung zu treffen haben. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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